Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  19.  1915.  109

Der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission  kann  es  bezüglich  der  Zuteilung  der
Prüfung  in  den  Hals=  und  Nasenkrankheiten  sowie  derjenigen  in  den  Ohrenkrankheiten,
den  Haut=  und  Geschlechtskrankheiten  bei  der  bisherigen  Übung  belassen.

Als  Gebühr  sind  zu  entrichten  für  den  ersten  Teil  12,50  M,  für  den  zweiten  und
dritten  Teil  je  5¾  und  für  den  vierten  Teil  8  J¾,  zusammen  der  Betrag  von  30,50  -.

IV.

Die  geburtshilflich-gynäkologische  Prüfung  umfaßt  zwei  Teile;  sie
wird  von  einem  Prüfer  in  einer  öffentlichen  Gebäranstalt,  mit  der  eine  gynäkologische
Abteilung  verbunden  ist,  oder  in  einer  Universitätsklinik  abgehalten  und  ist  an  einem
Wochentage  zu  erledigen.

In  dem  ersten  Teile  hat  der  Prüfling  eine  Gebärende  in  Gegenwart  des  Prüfers
oder  eines  von  demselben  beauftragten  Hilfsarztes  der  Anstalt  zu  untersuchen,  die
Geburtsperiode  und  Kindeslage,  die  Prognose  und  das  einzuschlagende  Verfahren  zu
bestimmen  und  auf  Erfordern  sich  an  den  geburtshilflichen  Maßnahmen  zu  beteiligen
sowie  zu  Hause  einen  kritischen  Bericht  anzufertigen  und  solchen,  mit  Datum  und
Namensunterschrift  versehen,  am  andern  Tage  dem  Prüfer  zu  übergeben,  oder  in  Ermangelung
  einer  Gebärenden  eine  Wöchnerin  zu  untersuchen,  die  Anamnese,  Diagnose
und  Prognose  des  Falles  sowie  den  Heilplan  festzustellen,  den  Befund  sofort  in  einem
von  dem  Prüfer  gegenzuzeichnenden  Protokoll  aufzunehmen  und  noch  an  demselben  Tage
zu  Hause  über  den  Fall  einen  kritischen  Bericht  anzufertigen,  der,  mit  Datum  und
Namensunterschrift  versehen,  am  nächsten  Tage  dem  Prüfer  zu  übergeben  ist.  Zugleich
hat  der  Prüfling  in  mündlicher  Prüfung  seine  Fähigkeit  in  der  Diagnose,  Prognose  und
Behandlung  der  Schwangerschaft  und  des  Wochenbetts  zu  bekunden  und  nachzuweisen,
daß  er  die  für  einen  praktischen  Arzt  erforderlichen  Kenntnisse  in  der  Erkennung  und
Behandlung  der  Frauenkrankheiten  besitzt.

In  dem  zweiten  Teile  hat  der  Prüfling  in  Gegenwart  des  Prüfers  seine  Bekanntschaft
  mit  denjenigen  Operationen  nachzuweisen,  die  wissenschaftlich  anerkannt  sind,
sodann  am  Phantom  die  Diagnose  verschiedener  regelwidriger  Kindeslagen  zu  stellen,
die  Entbindung  bei  Wendungen  auszuführen  und  seine  Fertigkeit  im  Gebrauche  der
Zange  darzulegen.

Als  Gebühr  sind  zu  entrichten  für  jeden  Teil  je  6  -4,  zusammen  der  Betrag
von  12  M.

 

V.

Die  Prüfung  in  der  Augenheilkunde  wird  von  einem  Prüfer  in  der
Augenabteilung  eines  größeren  Krankenhauses  oder  in  einer  Universitätsklinik  oder  an
Kranken  der  Poliklinik  abgehalten  und  ist  in  einem  halben  Tage  zu  erledigen.  In  Gegenwart
  des  Prüfers  hat  der  Prüfling  einen  Augenkranken  zu  untersuchen,  die  Anamnese,
Diagnose  und  Prognose  des  Falles  sowie  den  Heilplan  festzustellen  und  den  Befund
sofort  in  einem  von  dem  Prüfer  gegenzuzeichnenden  Protokoll  aufzunehmen.  Zugleich
hat  der  Kandidat  in  mündlicher  Prüfung  nachzuweisen,  ve  er  die  für  einen  praktischen
Arzt  erforderlichen  Kenntnisse  in  der  Augenheilkunde  besitzt  sowie  sich  mit  dem  Gebrauche
  des  Augenspiegels  vertraut  gemacht  hat.  «

Als  Gebühr  ist  zu  entrichten  der  Betrag  von  8  -7.

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