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4) Fehlt es dem Besitzer der verendeten oder getödteten Thiere an einem
zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile derselben,
der Streu, des Dungers oder anderer Abfälle geeigneten Raume,
64 ist derselbe von der Gemeinde des Seuchenortes beziehungsweise von
em Besitzer des selbstständigen Gutsbezirks ohne Vergütung zu überweisen
und mit den nöthigen Schubvorrichtungen zu versehen.
Wenn die im JF. 69. Nr. 1. und 2. bezeichneten Schutzmahregeln Gemeinden
und selbstständige Gutsbezirke in örtlich verbundener Lage gemeinsam
umfassen (F. 20.), so haben disselben die ihnen obliegenden Kosten dieser Maßregeln
nach demjenigen Maßstabe, nach welchem sie zu den Kreisabgaben beizutragen
haben, oder, sofern es an einem feststehenden Beitragsfuße für die Aufbringung
der Kreisabgaben fehlt, nach dem Maßstabe der direkten Staatssteuern
gemeinsam aufzubringen. 71
Alle in den §. 68. und 69. nicht erwähnten, durch die angeordneten
Schutzmaßregeln veranlaßten Kosten fallen der Polizeibehörde gegenüber, unbeschadet
etwaiger privatrechtlicher Regreßansprüche, dem Eigenthümer der erkrankten
oder der Erkrankung verdächtigen, gefallenen oder getödteten Thiere zur Last,
außerdem auch demjenigen, in dessen Gewahrsam oder Obhut (Stall, Gehöft,
Weide 2c.) sich die Thiere befinden, dem Begleiter derselben und, soweit die
Kosten durch Desinfektion von Ställen, Standorten oder beweglichen Gegenständen,
oder durch Beseitigung der letzteren veranlaßt sind, dem Inhaber derselben.
Die Kosten können von den genannten Verpflichteten im Wege der Verwaltungsexekution
beigetrieben werden.
Die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke haben auch diese Kosten
im Falle des Unvermögens der genannten Verpflichteten zu tragen und erforderlichen
Falls vorzuschießen. r
72.
Im Wege statutarischer Regelung können für einzelne Kreise, beziehungsweise
Oberamtsbezirke zur Pemeinst aftschen Tragung er den Gemeinden #
selbstständigen Gutsbezirken durch dieses Gesetz überwiesenen Kosten des Verfahrens
und zur Anlegung und Unterhaltung gemeinschaftlicher Verscharrungsplätze
Behufs unschädlicher Beseitigung verendeter oder getödteter Thiere größere
Verbände gebildet werden.
C. 73.
icd a Heltsteafe von 50 bis 150 Mark oder Haft von 3 bis 6 Wochen
ird bestraft:
1) wer der Vorschrift des §. 9. zuwider die Anzeige vom Ausbruch der
Seuche untenlcht, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß
verzögert;
2) wer aan Vorschriften der §§. 29. bis 31. zuwider am Mihörend erkrankte
oder der Krankheit verdächtige Thiere schlachtet, Theile oder
Produkte derselben verkauft oder verwendet, oder blutige Operationen
an denselben vornimmtj wer die Kadaver derselben abhäutet oder vorschriftswidrig
eine Oeffnung derselben vornimmt;
(Nr. 8324.) 3) wer
III. Str 2
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