Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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4)  Fehlt  es  dem  Besitzer  der  verendeten  oder  getödteten  Thiere  an  einem
zur  unschädlichen  Beseitigung  der  Kadaver  oder  einzelner  Theile  derselben,
  der  Streu,  des  Dungers  oder  anderer  Abfälle  geeigneten  Raume,
64  ist  derselbe  von  der  Gemeinde  des  Seuchenortes  beziehungsweise  von

em  Besitzer  des  selbstständigen  Gutsbezirks  ohne  Vergütung  zu  überweisen
  und  mit  den  nöthigen  Schubvorrichtungen  zu  versehen.

Wenn  die  im  JF.  69.  Nr.  1.  und  2.  bezeichneten  Schutzmahregeln  Gemeinden
  und  selbstständige  Gutsbezirke  in  örtlich  verbundener  Lage  gemeinsam
umfassen  (F.  20.),  so  haben  disselben  die  ihnen  obliegenden  Kosten  dieser  Maßregeln
  nach  demjenigen  Maßstabe,  nach  welchem  sie  zu  den  Kreisabgaben  beizutragen
  haben,  oder,  sofern  es  an  einem  feststehenden  Beitragsfuße  für  die  Aufbringung
  der  Kreisabgaben  fehlt,  nach  dem  Maßstabe  der  direkten  Staatssteuern
gemeinsam  aufzubringen.  71

Alle  in  den  §.  68.  und  69.  nicht  erwähnten,  durch  die  angeordneten
Schutzmaßregeln  veranlaßten  Kosten  fallen  der  Polizeibehörde  gegenüber,  unbeschadet
  etwaiger  privatrechtlicher  Regreßansprüche,  dem  Eigenthümer  der  erkrankten
oder  der  Erkrankung  verdächtigen,  gefallenen  oder  getödteten  Thiere  zur  Last,
außerdem  auch  demjenigen,  in  dessen  Gewahrsam  oder  Obhut  (Stall,  Gehöft,
Weide  2c.)  sich  die  Thiere  befinden,  dem  Begleiter  derselben  und,  soweit  die
Kosten  durch  Desinfektion  von  Ställen,  Standorten  oder  beweglichen  Gegenständen,
  oder  durch  Beseitigung  der  letzteren  veranlaßt  sind,  dem  Inhaber  derselben.

Die  Kosten  können  von  den  genannten  Verpflichteten  im  Wege  der  Verwaltungsexekution
  beigetrieben  werden.

Die  Gemeinden  und  selbstständigen  Gutsbezirke  haben  auch  diese  Kosten
im  Falle  des  Unvermögens  der  genannten  Verpflichteten  zu  tragen  und  erforderlichen
  Falls  vorzuschießen.  r

72.
Im  Wege  statutarischer  Regelung  können  für  einzelne  Kreise,  beziehungsweise
  Oberamtsbezirke  zur  Pemeinst  aftschen  Tragung  er  den  Gemeinden  #
selbstständigen  Gutsbezirken  durch  dieses  Gesetz  überwiesenen  Kosten  des  Verfahrens
  und  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  gemeinschaftlicher  Verscharrungsplätze
  Behufs  unschädlicher  Beseitigung  verendeter  oder  getödteter  Thiere  größere
Verbände  gebildet  werden.

C.  73.
icd  a  Heltsteafe  von  50  bis  150  Mark  oder  Haft  von  3  bis  6  Wochen
ird  bestraft:
1)  wer  der  Vorschrift  des  §.  9.  zuwider  die  Anzeige  vom  Ausbruch  der
Seuche  untenlcht,  oder  länger  als  24  Stunden  nach  erhaltener  Kenntniß

verzögert;

2)  wer  aan  Vorschriften  der  §§.  29.  bis  31.  zuwider  am  Mihörend  erkrankte
  oder  der  Krankheit  verdächtige  Thiere  schlachtet,  Theile  oder
Produkte  derselben  verkauft  oder  verwendet,  oder  blutige  Operationen
an  denselben  vornimmtj  wer  die  Kadaver  derselben  abhäutet  oder  vorschriftswidrig
  eine  Oeffnung  derselben  vornimmt;

(Nr.  8324.)  3)  wer

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