Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

5.  Kosten  des
Verfahrens.

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Mit  dieser  Jahlung  ist  jeder  Entschädigungsanspruch  Dritter  an  die  Staatskasse
  oder  an  die  eutschäßzigurgsflichtigen  Verbände  (F.  60.  Nr.  3.)  erloschen.
C.  67.

Soweit  nicht  jede  Entschädigung  ausgeschlossen  ist  (§§.  58.  und  60.  Nr.  2.),
muß  sofort  nach  der  auf  polhzeiiche  Anordnung  kosin  d  Täödtung  eines  Thieres
der  seasebeisgustnd  desselben  rücksichtlich  der  Entschädigungsleistung  endgültig
festgestellt  werden.

8  Die  Untersuchung  erfolgt,  soweit  erforderlich,  nach  zuvoriger  1
des  Kadavers  und  sachverständiger  protokollarischer  Aufnahme  des  Befundes
durch  den  beamteten  Thierarzt  und  den  von  dem  Besitzer  etwa  zugezogenen  Sachverständigen
  (I.  14.).

Wird  an  Stelle  des  beamteten  Thierarztes  ein  nicht  beamteter  Thierarzt
wugesogent  so  ist  derselbe  durch  die  Ortspolizeibehörde  eidlich  zu  verpflichten,  sofern

erselbe  nicht  im  Allgemeinen  als  Sechverftänd  er  beeidigt  ist.

Die  Sachverständigen  haben  sich  gutachtlich  darüber  zu  erklären,  ob  durch
den  Gesammtbefund  ein  Fall  der  Rotzkrankheit  oder  der  Lungenseuche  oder  eine
sonstige  Krankheit  bei  dem  getödteten  Thiere  festgestellt  ist,  welche  nach  der  Vorschrift
  des  C.  59.  eine  Enishädigung  aus  der  Staatskasse  ausschließt.

Ergiebt  sich  hierüber  eine  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  beamteten
Thierarzt  und  den  von  dem  Besitzer  zugezogenen  Sachverständigen,  so  ist  das
Obergutachten  der  Deputation  für  das  Veterinärwesen  einzuholen.

Durch  die  gutachtliche  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  und  der  von
dem  Besitzer  zugebogenen  Sachverständigen,  beziehungsweise  durch  das  Obergutachten
  der  Deputation  für  das  Veterinärwesen  wird  der  Krankheitszustand
EPd  getödteten  Thieres  in  Beziehung  auf  die  Entschädigungsfrage  endgültig  festgestellt.


g.  68

68.

Soweit  durch  die  Mpordnung,  Leitung  und  Ueberwachung  der  Maßregeln
zur  Ermittelung  und  zur  Abwehr  der  Seuchengefahr,  oder  durch  die  auf  Requisition
  der  Polizeibehörden  ausgeführten  thierärztlichen  Amtsverrichtungen  besondere
Kosten  erwachsen,  sind  dieselben  aus  der  Staatskasse  zu  bestreiten.

S.  69.

Die  Gemeinden  und  sesnändigen  Gutsbezirke  haben  dagegen:

1)  die  zur  wirksamen  Durchführung  der  angeordneten  utzmaßregeln
in  u  Bezirke  zu  verwendende  Wachtmannschaft  -  ihre  Kosten
zu  stellen.

2)  Denselben  fallen  ferner  die  Kosten  derjenigen  Einrichtungen  zur  Last,
welche  zur  wirksamen  Durchführung  der  Orts-  oder  Feldmarkssperre
in  ihrem  Bezirke  vorgeschrieben  werden.  .

3)  Ist  die  Tödtung  kranker  oder  verdächtiger  Thiere  oder  die  unschädliche
  Beseitigung  der  Kadaver  oder  einzelner  Theile  derselben  oder  die
Twpfung  gefährdeter  Thiere  angeordnet,  so  haben  die  Gemeinde  des
Seuchenorts  beziehungsweise  der  Besitzer  des  selbstständigen  Gutsbezirks
die  zur  Musfhrum  der  Maßregel  nöthige  e  fsmannschaft  und  die
dazu  erforderlichen  Transportmittel  auf  ihre  Kosten  zu  stellen.

4)  Fehlt