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Die Entwicklungsstufe, auf der sich andere Völker,
insbesondere die mittelafrikanischen befinden, erfordert, daß
der Mandatar dort die Verwaltung des Gebiets übernimmt.“)
Ooch ist dies an Bedingungen geknüpft. Außer der Abstellung
von Mißbräuchen, wie Sklaven., Waffen- und Alkoholhandel
muß Gewissens= und Religionsfreiheit, lediglich mit den
Einschränkungen, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und der guten Sitten erfordert, gewährleistet
sein. Verbürgt muß weiter sein das Verbot der Errichtung
von Befestigungen oder von Heeres- oder Flottenstützpunkten,
sowie das Verdot militärischer Ausbildung der Eingeborenen,
soweit sie nicht lediglich polizeilichen oder Landesverteidigungszwecken
dient. Dem Güuteraustausch und Handel der anderen
Bundesmitglieder muß ferner die gleiche Möglichkeit der Betängung
gesichert sein.
Endlich gibt es Gebiete wie Südwestafrika und gewisse
Inseln des australischen Stillen Ozeans, die infolge ihrer
schwachen Bevölkerungsdichte und germgen Ausdehnung, ihrer
Eurfernung von den Mittelpunkten der Livilisation, ihrer
geographischen Nachbarschaft zum Gebiet des Mandatars
oder infolge anderer Umstände nicht wohl besser verwaltet
werden können, als nach den Gesetzen des Mandatars und
als intregrierender Bestandteil seines Gebiets, unter Vorbehalt
der Bürgschaften, die vorstehend im Interesse der eingeborenen
Bevolkerung vorgesehen sind.
In allen Fällen hat der Mandatar dem Rate jährlich
einen Bericht über die seiner Fürsorge anvertrauten Gebiete
vorzulegen. "6
Ist der Grad von behördlicher Machtbefugnis, Uberwachung
und Verwaltung, den der Mandatar ausüben soll, nicht bereits
Gegenstand eines vorgängigen llbereinkommens zwischen den
Bundesmitgliedern, so trifft der Rat hierüber ausdrückliche
Entscheidung.
Ein ständiger Ausschuß wird beauftragt, die Jahresberichte
der Mandatare entgegenzunehmen und zu prüfen und
dem Rate über alle die Ausführung der Mandatsverpflichtungen
angehenden Fragen sein Gutachten zu erstatten.
6% Der englische Text lantet übersetzt: edaß der Mandatar verantwortlich
für die Verwaltung des Gebiets sein muß“.