§ 3. Polizeibehörden und Polizeikosten. 21
wird, folgt, daß ein bei Ausübung der Polizeigewalt etwa begangenes
Versehen vom Staat und nicht von der Gemeinde zu vertreten
St.“ (So mit Recht RG. b. Gruchot 48 S. 598/9 im Gegensatz
zu Delius).
Nach Ansicht von Kraft in dem Aufsatz „Wegerecht und Haft-
pflicht" in Gruchots Beiträgen, 58 Bd. S. 388 haftet dagegen
die Gemeinde für Verschulden der kommunalen Polizeibeamten
nach dem Gesetz vom 1. August 1909 als derjenige Verband, für
dessen Dienste der schuldige Beamte angestellt sei, weil nach dem
genannten Gesetz die Haftung der Gemeinde für die „für den Dienst
des Kommunalverbandes angestellten Beamten“ festgesetzt sei, ohne
daß unterschieden werde, ob sie im Einzelfalle kommunale oder staat-
liche Verrichtungen vorgenommen hätten. Letztere Ansicht wurde vom
RG. am 23. April 1900 (Rhein Arch. 96 II 90) und OLG. Cöln am
9. April 1906 (Rhein Arch. 103, 45) vertreten, und zwar mit der
Begründung, daß in diesen Fällen die Handhabung der Ortspolizei-
gewalt als ein auf gesetzlicher Delegation beruhendes Attribut der
Gemeindeverwaltung anzusehen sei. (Vgl. hierzu überhaupt: Kraft,
Die Haftpflicht der Polizei in Preußen im Pr Verw Bl. 35 S. 71ff.,
87ff.) Ganz allgemein hat schließlich das RG. in Bd. 88 S. 257
unter Bezugnahme auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung ausge-
führt, daß die Haftung der Kommunalverbände nach der Fassung des
§4 und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes v. 1. August 1909 ledig-
lich davon abhänge, ob der schuldige Beamte für ihren Dienst angestellt
sei; ob er ein Hoheitsrecht des Kommunalverbandes oder ein diesem
und dessen Organen nur übertragenes staatliches Hoheitsrecht ausübe,
sei ohne Bedeutung. Demnach muß nach der jüngsten Praxis des
RG. angenommen werden, daß für Verschulden kommnnaler Polizei-
beamten die Gemeinde haftet.
IV. Vorgesetzte Polizeibehörden sind:
1. Der Minister des Innern für den Oberpräsidenten;
2. der Oberpräsident für den Regierungspräsidenten und den
Polizei-Präsidenten von Berlin;
3. der Regierungspräsident für die Landräte, Königliche und
Ortspolizeibehörden in Stadtkreisen;
4. der Landrat für die anderen Polizeibehörden (ländliche und
kleinere Städte, die keine Stadtkreise sind).
Diese Abstufungen sind für die Aufsichtsbeschwerde nach
§ 50 Abs. 3 LVG. von Bedeutung. Außerdem ergibt sich aus dem
Vorgesetztenverhältnis, daß z. B. die dem Regierungspräsidenten unter-
geordneten Polizeibehörden nicht befugt sind, die von diesem erlassenem
Polizeiverordnungen durch Polizeiverfügungen einzuschränken oder zu
erweitern (OVG. im Pr Verw Bl. 22 S. 181).