Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 3. Polizeibehörden und Polizeikosten. 21 
wird, folgt, daß ein bei Ausübung der Polizeigewalt etwa begangenes 
Versehen vom Staat und nicht von der Gemeinde zu vertreten 
St.“ (So mit Recht RG. b. Gruchot 48 S. 598/9 im Gegensatz 
zu Delius). 
Nach Ansicht von Kraft in dem Aufsatz „Wegerecht und Haft- 
pflicht" in Gruchots Beiträgen, 58 Bd. S. 388 haftet dagegen 
die Gemeinde für Verschulden der kommunalen Polizeibeamten 
nach dem Gesetz vom 1. August 1909 als derjenige Verband, für 
dessen Dienste der schuldige Beamte angestellt sei, weil nach dem 
genannten Gesetz die Haftung der Gemeinde für die „für den Dienst 
des Kommunalverbandes angestellten Beamten“ festgesetzt sei, ohne 
daß unterschieden werde, ob sie im Einzelfalle kommunale oder staat- 
liche Verrichtungen vorgenommen hätten. Letztere Ansicht wurde vom 
RG. am 23. April 1900 (Rhein Arch. 96 II 90) und OLG. Cöln am 
9. April 1906 (Rhein Arch. 103, 45) vertreten, und zwar mit der 
Begründung, daß in diesen Fällen die Handhabung der Ortspolizei- 
gewalt als ein auf gesetzlicher Delegation beruhendes Attribut der 
Gemeindeverwaltung anzusehen sei. (Vgl. hierzu überhaupt: Kraft, 
Die Haftpflicht der Polizei in Preußen im Pr Verw Bl. 35 S. 71ff., 
87ff.) Ganz allgemein hat schließlich das RG. in Bd. 88 S. 257 
unter Bezugnahme auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung ausge- 
führt, daß die Haftung der Kommunalverbände nach der Fassung des 
§4 und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes v. 1. August 1909 ledig- 
lich davon abhänge, ob der schuldige Beamte für ihren Dienst angestellt 
sei; ob er ein Hoheitsrecht des Kommunalverbandes oder ein diesem 
und dessen Organen nur übertragenes staatliches Hoheitsrecht ausübe, 
sei ohne Bedeutung. Demnach muß nach der jüngsten Praxis des 
RG. angenommen werden, daß für Verschulden kommnnaler Polizei- 
beamten die Gemeinde haftet. 
IV. Vorgesetzte Polizeibehörden sind: 
1. Der Minister des Innern für den Oberpräsidenten; 
2. der Oberpräsident für den Regierungspräsidenten und den 
Polizei-Präsidenten von Berlin; 
3. der Regierungspräsident für die Landräte, Königliche und 
Ortspolizeibehörden in Stadtkreisen; 
4. der Landrat für die anderen Polizeibehörden (ländliche und 
kleinere Städte, die keine Stadtkreise sind). 
Diese Abstufungen sind für die Aufsichtsbeschwerde nach 
§ 50 Abs. 3 LVG. von Bedeutung. Außerdem ergibt sich aus dem 
Vorgesetztenverhältnis, daß z. B. die dem Regierungspräsidenten unter- 
geordneten Polizeibehörden nicht befugt sind, die von diesem erlassenem 
Polizeiverordnungen durch Polizeiverfügungen einzuschränken oder zu 
erweitern (OVG. im Pr Verw Bl. 22 S. 181).
	        
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