Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

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Armenpolizei. 
Kräften angemessene Arbeit zu verrichten, endlich wer nach Verlust seines 
bisherigen Unterkommens binnen der ihm von der Behörde gesetzten Frist 
sich kein anderweites Unterkommen verschafft, auch nicht nachweisen kann, 
daß er solches aller Mühe ungeachtet nicht vermocht habe (StGB. 8 361 
Pct. 3, 4, 5, 7, 8, RGes. vom 12. März 1894 S. 259 Art. 2). Die 
letztere Bestimmung kann nicht auf die Fälle ausgedehnt werden, wo der 
Unterhaltspflichtige sich weigert, der Ersatzforderung des Armenverbands 
nachzukommen (MVO. vom 26. März 1895 in d. Zeitschr. f. V. XVI 
S. 302, XVII S. 55). Als Bettler wird betrachtet, wer ohne ein 
besonderes Verhältniß zum Geber oder eine besondere Veranlassung ohne 
Unterschied der Person um eine Gabe anspricht (Arm.-Ordg. 8§ 101, 
102). Als vagabondirender Bettler gilt, wer entweder keinen be- 
stimmten Wohnsitz darthun kann, oder außerhalb seines Wohnortes in 
einer Entfernung von wenigstens 2 Meilen über dem Betteln betroffen 
wird, ohne einen bestimmten Ort nachweisen zu können, wohin er seinen 
Weg zu richten oder zurückzukehren beabsichtigt habe (Arm.-Ordg. § 108.). 
Als Unterkommen im Sinne obiger Strafbestimmung in § 3618 des 
St GB. ist bei Verheiratheten ein solches zu verstehen, das auch den 
Angehörigen Obdach gewährt (MVO. vom 12. Juli 1872). Die Be- 
deutung, sich Unterkommen zu verschaffen, kann nur von der letzten 
Wohnortsbehörde ertheilt werden, die Behörden sind jedoch unbehindert, 
auch den nicht unter § 3618, sondern unter § 3618 fallenden Land- 
streichern die Beschaffung von Unterkommen aufzugeben (MVO. vom 
20. October 1876 im SW B. S. 217). Ausschicken zum Betteln 
(StGB. § 3614) liegt auch vor, wenn die Kinder zum Hausiren mit 
geringwerthigen Gegenständen mit der Absicht ausgeschickt werden, das 
Mitleid zu erregen und Geldgeschenke in Empfang zu nehmen (Erk. des 
OLG. vom 2. Mai 1889 in der Zeitschr. f. V. XI S. 275). Zur 
Anwendung von § 361, des St GB. ist erforderlich, daß die durch 
Müßiggang herbeigeführte Unfähigkeit zur Unterstützung der Angehörigen 
festgestellt itt (SWB. von 1880 S. 196). Neben obigen Strafbestim- 
mungen als fortbestehend sind zu betrachten die in der Arm.-Ordg. fest- 
gesetzten Strafen für Diejenigen, die Bettelbriefe schreiben (8 105) und 
die zur Unterstützung gegebenen Gegenstände kaufen oder als Pfand 
annehmen (8§ 132), desgleichen die Strafen für Almosenempfänger, die 
Hunde oder nutzlose, ihnen Aufwand verursachende Hausthiere halten 
E 133), sowie für Schankwirthe (s. d.), die das Aufliegen öffentlich 
unterstützter Armer, Arbeitsscheuer 2c. gestatten. Körperliche Züchtigung 
(s. d.) und Entziehung warmer Kost ist als Disciplinarstrafmittel der 
Armenhäuser (s. d.) zulässig. Die nach obigen Bestimmungen des St GB. 
Verurtheilten können zu Arbeiten, die ihren Fähigkeiten und Verhält- 
nissen entsprechen, angehalten, auch der Landespolizeibehörde (s. d.) über- 
wiesen werden. Die letztere erhält durch die Ueberweisung das Recht, 
die Verurtheilten entweder bis zu 2 Jahren in ein Arbeitshaus unter- 
zubringen, oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden (St# G# B. 8 362), 
Ausländer aber aus dem Reichsgebiete auszuweisen.
	        
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