Sparkassen 231
1899, OL. 25. Febr. 1887, O. 30. Jan. 1902 II. 8 15, Fischer
VII 233, 235, IX 114, XI 43, XX 168). Sparkassenverbände sind
Gemeindeverbände (s. d.). Streitigkeiten zwischen mehreren zu einem
Verbande gehörigen Gemeinden sind, soweit nicht § 214 des Ges. über
die Verwaltungsrechtspflege einschlägt, im reinen Berwaltungswege zu
entscheiden (MVO. vom 9. März 1883, Fischer III 108). Bezirkszweck
(. Bezirksverbände II sind Bezirkssparkassen nicht (M.BO. vom 8. Juli
1890, Fischer XII 153). Die Vereinigung von selbständigen Guts-
bezirten und Gemeinden zu Sparkassenverbänden ist zulässig (MVO.
vom 7. Jan. 1898, Fischer XIX 185).
3. Sparkassenzweck, Höchstguthaben, Zinsfuß., Der Zweck
der Gemeindesparkassen besteht in erster Linie nicht in der Erzielung
eines möglichst hohen Gewinnes oder der Befriedigung des Kreditbedürf-
nisses in möglichst weitem Umfange, sondern soll darauf gerichtet sein,
den Minderbemittelten die Füglichkeit zu bieten, kleinere Beträge, deren
zinsbare Anlegung auf anderem Wege nicht wohl möglich ist, nutzbar
zu machen und dadurch namentlich die ärmeren Bevölkerungsklassen
zum Sparen anzuregen. Dieser Zweck wird durch Festsetzung von
Höchstbeträgen der Guthaben (etzt 3000 M., bei Einlagen von gemein-
nützigen Stiftungen und Vereinen 5000 M.) angestrebt (MVO. vom
2. Sept. 1899 und 28. Febr. 1902, SWB. 76, Fischer XXI 78, XXIV
186). Die Umgehung dieser Vorschrift durch Ausfertigung mehrerer
Sparkassenbücher ist unzulässig. Den Fällen, in denen jemand unter
Benutzung eines fremden ?amens sich mehrere Bücher ausstellen läßt,
ist durch Aufnahme einer regulativmäßigen Bestimmung des Inhalts
entgegenzutreten, daß nur die auf das erste Quittungsbuch gemachten
Einlagen verzinst werden (MVO. vom 4. Okt. und 10. Aov. 1877,
WB. 204). Die Bestimmungen über das Höchstguthaben gelten auch
für die von der Gemeinde vorübergehend eingelegten Betriebsgelder
(MV0O. vom 16. Mai 1903, SWB. 133). Eine Erhöhung des Zins-
fußes auf 31/2% kann von der Aussichtsbehörde gestattet werden;
dabei ist jedoch zu verhüten, daß sich die S. durch Zinserhöhung eine
unangemessene Konkurrenz machen (M . vom 6. Müärz, 29. Nov.,
7. Dez. 1899 und 29. Dez. 1900, Fischer XX 188, XXI 115, 116,
XXII 343, SWB. Jahrg. 1900 S. 6, Jahrg. 1901 S. 34).
4. Uber die Anlegung ist bestimmt: Die Anlegung der Be-
stände in den Anlagepapieren der eigenen Gemeinde ist unzulässig
(MV0O. vom 21. April 1903, SWB. 123). Die S. sollen ihre Kapitalien
nur zum Teil hypothekarisch ausleihen, im übrigen in mündelsicheren
Papieren anlegen. Die Ausleihung auf Bürgschaft wird nur beschränkt
genehmigt (MVO. vom 10. Jan. 1880, 18. Jan. und 30. Juli 1883
und 6. Febr. 1899, Fischer IV 300, XX 188). Ob ein zu beleihendes
Grundstück als mündelsicher anzusehen ist, beantwortet sich nach § 1935
des SB #. oder § 31 des Ges. vom 22. Dez. 1899 S. 620, je nach-
dem das Regulativ unter der Herrschaft jenes Gesetzbuchs oder später