Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Sparkassen 231 
1899, OL. 25. Febr. 1887, O. 30. Jan. 1902 II. 8 15, Fischer 
VII 233, 235, IX 114, XI 43, XX 168). Sparkassenverbände sind 
Gemeindeverbände (s. d.). Streitigkeiten zwischen mehreren zu einem 
Verbande gehörigen Gemeinden sind, soweit nicht § 214 des Ges. über 
die Verwaltungsrechtspflege einschlägt, im reinen Berwaltungswege zu 
entscheiden (MVO. vom 9. März 1883, Fischer III 108). Bezirkszweck 
(. Bezirksverbände II sind Bezirkssparkassen nicht (M.BO. vom 8. Juli 
1890, Fischer XII 153). Die Vereinigung von selbständigen Guts- 
bezirten und Gemeinden zu Sparkassenverbänden ist zulässig (MVO. 
vom 7. Jan. 1898, Fischer XIX 185). 
3. Sparkassenzweck, Höchstguthaben, Zinsfuß., Der Zweck 
der Gemeindesparkassen besteht in erster Linie nicht in der Erzielung 
eines möglichst hohen Gewinnes oder der Befriedigung des Kreditbedürf- 
nisses in möglichst weitem Umfange, sondern soll darauf gerichtet sein, 
den Minderbemittelten die Füglichkeit zu bieten, kleinere Beträge, deren 
zinsbare Anlegung auf anderem Wege nicht wohl möglich ist, nutzbar 
zu machen und dadurch namentlich die ärmeren Bevölkerungsklassen 
zum Sparen anzuregen. Dieser Zweck wird durch Festsetzung von 
Höchstbeträgen der Guthaben (etzt 3000 M., bei Einlagen von gemein- 
nützigen Stiftungen und Vereinen 5000 M.) angestrebt (MVO. vom 
2. Sept. 1899 und 28. Febr. 1902, SWB. 76, Fischer XXI 78, XXIV 
186). Die Umgehung dieser Vorschrift durch Ausfertigung mehrerer 
Sparkassenbücher ist unzulässig. Den Fällen, in denen jemand unter 
Benutzung eines fremden ?amens sich mehrere Bücher ausstellen läßt, 
ist durch Aufnahme einer regulativmäßigen Bestimmung des Inhalts 
entgegenzutreten, daß nur die auf das erste Quittungsbuch gemachten 
Einlagen verzinst werden (MVO. vom 4. Okt. und 10. Aov. 1877, 
WB. 204). Die Bestimmungen über das Höchstguthaben gelten auch 
für die von der Gemeinde vorübergehend eingelegten Betriebsgelder 
(MV0O. vom 16. Mai 1903, SWB. 133). Eine Erhöhung des Zins- 
fußes auf 31/2% kann von der Aussichtsbehörde gestattet werden; 
dabei ist jedoch zu verhüten, daß sich die S. durch Zinserhöhung eine 
unangemessene Konkurrenz machen (M . vom 6. Müärz, 29. Nov., 
7. Dez. 1899 und 29. Dez. 1900, Fischer XX 188, XXI 115, 116, 
XXII 343, SWB. Jahrg. 1900 S. 6, Jahrg. 1901 S. 34). 
4. Uber die Anlegung ist bestimmt: Die Anlegung der Be- 
stände in den Anlagepapieren der eigenen Gemeinde ist unzulässig 
(MV0O. vom 21. April 1903, SWB. 123). Die S. sollen ihre Kapitalien 
nur zum Teil hypothekarisch ausleihen, im übrigen in mündelsicheren 
Papieren anlegen. Die Ausleihung auf Bürgschaft wird nur beschränkt 
genehmigt (MVO. vom 10. Jan. 1880, 18. Jan. und 30. Juli 1883 
und 6. Febr. 1899, Fischer IV 300, XX 188). Ob ein zu beleihendes 
Grundstück als mündelsicher anzusehen ist, beantwortet sich nach § 1935 
des SB #. oder § 31 des Ges. vom 22. Dez. 1899 S. 620, je nach- 
dem das Regulativ unter der Herrschaft jenes Gesetzbuchs oder später
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.