Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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.  4.
Domizil  und  Gerichtsstand.

Das  Domizil  der  Gesellschaft  und  der  Sitz  ihrer  Verwaltung  ist  in
Cottbus.

g.  5.

Fonds  der  Gesellschaft.

Das  zum  Baue  der  Eisenbahn  und  zur  Verzinsung  der  Aktien  bis  zu  dem
21.  bestimmten  Zeitpunkte  nach  den  vorläufigen  Anschlägen  erforderliche
apital  von  1,500,000  Thalern  wird  aufgebracht  durch

5000  Stück  Stammaktien  zu  je  100  Thalern,
5000  Stück  Prioritäts-Stammaktien  zu  je  200  Thalern.

g.  6.

Reservefonds.

Nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  wird  zunächst  ein  Reservefonds  gebildet,
  welcher  zur  Deckung  der  in  außerordentlichen  Fällen,  z.  B.  zu  nicht  im
#genehmigten  Bauplane  und  Anschlage  vorgesehenen  Neubauten,  nöthig  werdenden

usgaben  bestimmt  ist.

Diesem  Reservefonds  werden  überwiesen:
1)  der  nach  Vollendung  der  Bahn  verbleibende  Rest  des  Gesellschaftsfonds;

2)  der  Betrag  derjenigen  Zinsen  und  Dividenden,  die  statutengemäß  (vergl.
5.  23.)  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verfallen;

3)  die  von  säumigen  Aktionairen  nach  F.  16.  zu  zahlenden  Konventionalstrafen,
  sowie  die  ebenfalls  nach  F.  16.  aus  einer  Vereinbarung  mit
einem  für  einen  säumigen  Aktionair  eintretenden  neuen  Zeichner  etwa
erwachsenden  Vortheile;

4)  ein  Zuschuß  aus  der  Reineinnahme,  der  vom  Vorstande  mit  höchstens
1200  Thalern  für  das  Jahr  so  lange  festgesett  wird,  bis  der  Reservefonds
  die  Höhe  von  12,000  Thalern  erreicht  hat.

Uebernimmt  die  Gesellschaft  den  Betrieb  auf  eigene  Rechnung,  so  dient
der  Reservefonds  auch  zur  Deckung  der  Kosten  für  die  Vermehrung  der  Betriebsmittel,
  welche  nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  nothwendig  befunden
  wird.

In  diesem  Falle  muß  aber  der  Reservefonds  auf  die  Höhe  von
24,000  Thalern  gebracht  werden  und  soll  deshalb  der  Vorstand  einen  höheren
jährlichen  Zuschuß,  jedoch  höchstens  im  Betrage  von  2400  Thalern  für  das  Jahr,
festzusetzen  befugt  sein.

(Nr.  7111.)  98“  Ein