Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVII. Band. (37)

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XLIVa.

Gasförmige  Kohlensäure  und  Grubengas  werden  zur  Beförderung  nur  dann
angenommen,  wenn  ihr  Druck  den  von  20  Atmosphären  nicht  übersteigt,  und  wenn  sie  in
Behältern  aus  Schweißeisen,  Flußeisen  oder  Gußstahl  aufgeliefert  werden,  welche  bei  einer
innerhalb  Jahresfrist  vor  der  Aufgabe  stattgehabten  amtlichen  Prüfung  ohne  bleibende
Veränderung  der  Form  mindestens  das  Anderthalbfache  desjenigen  Druckes  ausgehalten  haben,
unter  welchem  die  Kohlensäure  oder  das  Grubengas  bei  ihrer  Auflieferung  stehen.  Jeder  Behälter
  muß  mit  einer  Oeffnung,  welche  die  Besichtigung  seiner  Innenwandungen  gestattet,
einem  Sicherheitsventil,  einem  Wasserablaßhahn,  einem  Füll-  beziehungsweise  Ablaßventil,
sowie  mit  einem  Manometer  versehen  sein  und  muß  alljährlich  auf  seine  gute  Beschaffenheit
amtlich  geprüft  werden.  Ein  an  leicht  sichtbarer  Stelle  angebrachter  amtlicher  Vermerk  auf
dem  Behälter  muß  deutlich  erkennen  lassen,  wann  und  auf  welchen  Druck  die  Prüfung  desselben
  stattgefunden  hat.  In  dem  Frachtbriefe  ist  anzugeben,  daß  der  Druck  der  aufgelieferten
Kohlensäure  oder  des  Grubengases  auch  bei  einer  Temperatursteigerung  bis  zu  40  Grad
Celsius  den  Druck  von  20  Atmosphären  nicht  übersteigen  kann.  Die  Versandstation  hat  sich
von  der  Beachtung  vorstehender  Vorschriften  und  insbesondere  durch  Vergleichung  des  Manometerstandes
  mit  dem  Prüfungsvermerk  davon  zu  überzeugen,  daß  die  Prüfung  der  Behälter
auf  Druck  in  ausreichendem  Maße  stattgefunden  hat.



XLV.

Verdichteter  Sauerstoff,  verdichteter  Wasserstoff  und  verdichtetes
  Leuchtgas  werden  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

1.  Diese  Stoffe  dürfen  höchstens  auf  200  Atmosphären  verdichtet
Sein  und  müssen  in  nahtlosen  Cylindern  aus  Stahl  oder  Schmiedeeisen
  von  höchstens  2  Meter  Länge  und  21  Centimeter  innerem
Durchmesser  zur  Beförderung  aufgeliefert  werden.  Die  Behälter
müssen:

a)  bei  amtlicher,  alle  3  Jahre  zu  wiederholender  Prüfung,
ohne  bleibende  Aenderung  der  Form  und  ohne  Undichtigkeit
zu  zeigen,  das  Doppelte  des  Druckes  ausgehalten  haben,
unter  dem  die  Gase  bei  der  Auflieferung  zur  Beförderung
stehen;

b)  einen  amtlichen,  an  leicht  sichtbarer  Stelle  dauerhaft  angebrachten
  Vermerk  tragen,  der  die  Höhe  des  zulässigen
Druckes  und  den  Tag  der  letzten  Druckprobe  angiebt;

c)  mit  Ventilen  versehen  sein,  die,  wenn  sie  im  Innern
des  Flaschenhalses  angebracht  sind,  durch  einen  aufgeschraubten,
  nicht  über  den  Rand  des  Flaschenhalses
Seitlich  hervorragenden  Metallstöpsel  von  mindestens  25  Millimeter
  Höhe  oder,  wenn  sie  sich  ausserhalb  des  Flaschenhalses
  befinden,  und  wenn  die  Behälter  unverpackt  aufgeliefert
  werden,  durch  fest  aufgeschraubte,  aus  Stahl,
Schmiedeeisen  oder  schmiedbarem  Gusse  hergestellte  Kappen
zu  schützen  sind;