Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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rur  schlüssigen  Verhaudlung  beyde  Theile  auf
einen  bestimmten  Gerichtstag  in  kurzer  Frist
vorzuladen,  und  entweder  sogleich,  oder  länge
stens  in  drey  Tagen  nach  dieser  Verhandlung
über  den  Executionsgegenstand  nach  Maaß'
gabe  der  Gerichtsordnung  Kap.  XVIlI.  .  3.
das  Erkenniniß  zu  fällen.

Eine  Appellation  von  Seite  des  Schuldners
  kann  weder  die  Auspfändung  des  Schuldners,
  noch  die  Immission  des  Gläubigers
hindern,  jedoch  ist  mit  öffenrlicher  Feilbietung
der  Executionsobjecte  so  lange  einzuhalten,
bis  ein  rechtokrdsfüges  Urtheil  vorhanden  ist.

S.  32.

Wenn  ganze  Gutskörper,  Fabriken,
große  Wirthschaften  oder  andere  ansehnliche
unbewegliche  Güter  des  Schuldners  zur  Execution
  verkauft  werden  sollen,  so  kann  demselr
ben  auf  sein  Verlangen  zum  Selbstverkaufe
ein  dreymonatlicher,  und  bey  Gütern  von  besonders
  hohem  Werthe  ein  sechsmonatlicher
Termin  bewilliget  werden,  welchen  aber  das
Gericht  ohne  Einwilligung  des  betheiligten
Gläubigers  nicht  verlängern  darf,  Auch  werden
  durch  die  Verstattung  des  Selbstoerkaufs
die  sonst  begründete  Immission  des  Gläubigers
  und  andre  provlsorische  Maaßregeln  nicht
ausgeschlossen.

.  K.  33.
Das  Erecutionsobsect  muß,  im  Mangel
einer  andern  Uebereinkunft  des  Schuldners

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und  Gläubigers,  gerichclich  versteigert,  und
dazu  sobald,  als  es  geschehen  kann,  sgeschritten
  werden.

Uebrigens  sind  der  Hinschlag  an  den
Meistbierenden,  der  Vorbehalt  der  Beybringung
  eines  bessern  Käufers,  das  Einlösungsrecht
  der  Hypothekargldubiger,  dann  das
Wiedereinlösungsrecht  des  Schuldners  nach
den  bestehenden  Gesetzen  und  Verordnungen
zu  beurtheilen.

X.
Vom  Conkursverfahren.

§.  34.

In  allen  Ediktstagen  können  die  Gläubüger,
  um  mit  dem  Dictiren  der  Recesse  niche
aufgehalten  zu  werden,  ihre  Vorträge  in
schriftlichen  Recessen  übergeben,  worin  sie.
jedoch  sich  aller  unnöthigen  Weitläufigkeiten
zu  enthalten  haben.

Die  Advokaten,  besonders,  wenn  sie.
nicht  am  Orte  des  Conkursgerichtes  wohnen,
werden  zur  Ersparung  der  Kosten  angewiesen,
vorzüglich  im  ersten  Ediktstage  und  in  Cone
kursen,  bey  welchen  eine  größere  Zahl  der
Gläubiger  vorhanden  ist,  die  Liquidation
durch  solche  schriftliche  Recesse  zu  machen,  im
Protokolle  muß  sich  auf  diese  Recesse  als  Beylage
  bezogen,  dahey  aber  jede  Farderung  nach
ihrer  Eigenschaft  bemerkt,  und  deren  Betrag
ausgeworfen  werden.