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rur schlüssigen Verhaudlung beyde Theile auf
einen bestimmten Gerichtstag in kurzer Frist
vorzuladen, und entweder sogleich, oder länge
stens in drey Tagen nach dieser Verhandlung
über den Executionsgegenstand nach Maaß'
gabe der Gerichtsordnung Kap. XVIlI. . 3.
das Erkenniniß zu fällen.
Eine Appellation von Seite des Schuldners
kann weder die Auspfändung des Schuldners,
noch die Immission des Gläubigers
hindern, jedoch ist mit öffenrlicher Feilbietung
der Executionsobjecte so lange einzuhalten,
bis ein rechtokrdsfüges Urtheil vorhanden ist.
S. 32.
Wenn ganze Gutskörper, Fabriken,
große Wirthschaften oder andere ansehnliche
unbewegliche Güter des Schuldners zur Execution
verkauft werden sollen, so kann demselr
ben auf sein Verlangen zum Selbstverkaufe
ein dreymonatlicher, und bey Gütern von besonders
hohem Werthe ein sechsmonatlicher
Termin bewilliget werden, welchen aber das
Gericht ohne Einwilligung des betheiligten
Gläubigers nicht verlängern darf, Auch werden
durch die Verstattung des Selbstoerkaufs
die sonst begründete Immission des Gläubigers
und andre provlsorische Maaßregeln nicht
ausgeschlossen.
. K. 33.
Das Erecutionsobsect muß, im Mangel
einer andern Uebereinkunft des Schuldners
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und Gläubigers, gerichclich versteigert, und
dazu sobald, als es geschehen kann, sgeschritten
werden.
Uebrigens sind der Hinschlag an den
Meistbierenden, der Vorbehalt der Beybringung
eines bessern Käufers, das Einlösungsrecht
der Hypothekargldubiger, dann das
Wiedereinlösungsrecht des Schuldners nach
den bestehenden Gesetzen und Verordnungen
zu beurtheilen.
X.
Vom Conkursverfahren.
§. 34.
In allen Ediktstagen können die Gläubüger,
um mit dem Dictiren der Recesse niche
aufgehalten zu werden, ihre Vorträge in
schriftlichen Recessen übergeben, worin sie.
jedoch sich aller unnöthigen Weitläufigkeiten
zu enthalten haben.
Die Advokaten, besonders, wenn sie.
nicht am Orte des Conkursgerichtes wohnen,
werden zur Ersparung der Kosten angewiesen,
vorzüglich im ersten Ediktstage und in Cone
kursen, bey welchen eine größere Zahl der
Gläubiger vorhanden ist, die Liquidation
durch solche schriftliche Recesse zu machen, im
Protokolle muß sich auf diese Recesse als Beylage
bezogen, dahey aber jede Farderung nach
ihrer Eigenschaft bemerkt, und deren Betrag
ausgeworfen werden.