Full text: Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Einleitung. 
Die Trennung der Justiz von der Administration ist seit Jahren 
nicht allein von Männern der WMissenschaft, sondern auch von praktischen, 
erfahrenen, mit den Zuständen, Bedürfnissen und Rechtsanschauungen des 
Volkes vertrauten Männern erstrebt worden. 
Schon das Grundlagengesetz vom 4. Juni 1848 hatte den Grund- 
satz ausgesprochen: 
„Daß die Rechtspflege von der Verwaltung auch in den untersten 
Behörden gänzlich getrennt werden solle, und daß das Strafrecht 
auch über die geringsten Strafsachen, die s. g. Polizeiübertretungen, 
von den untersten Gerichten als Einzelnrichtern geübt werden solle.“ — 
Durch das Gerichtsorganisationsgesetz vom 10. November 1861 
ist diese Verheißung zur Wahrheit geworden und die Trennung seit 
1. Juli 1862 thatsächlich durchgeführt. 
Es bezeichnet den Abschluß jener Periode, in welcher die Staats- 
gewalt ohne den Besitz und die Gewähr einer vollständig gesetzlichen 
Grundlage alle das Gesammtgebiet der Polizei umfassenden Angelegen- 
heiten durch Verordnungen und Polizeivorschriften zu regeln, und die 
polizeiliche Strafgewalt durch Verwaltungsbeamte üben zu lassen berech- 
tigt war, — und den Uebergang in jene Periode, welche das polizeiliche 
Strafgebiet gesetzlich begrenzte, die Strafgewalt lediglich dem Richteramte 
überwies, dabei aber das staatliche Verordnungsrecht je nach Maßgabe 
des nach Zeit und Ort veränderlichen Bedürfnisses auf die bisher gleich- 
falls schwer vermißte gesetzliche Basis stellte. 
Die Folgen dieser gesetzlichen Maßregeln zeigen sich nicht allein in 
einer veränderten äußeren Gestaltung der Unterbehörden, in der Schaffung 
neuer Behörden, welche in unterster Instanz die Gegenstände der innern 
Verwaltung und Polizei zu besorgen haben, sondern noch viel mehr in 
dem Maße ihrer Geschäftszuständigkeit, ihrer Wirksamkeit, in ihren künftigen, 
auf neuen Grundlagen geregelten Verhältnissen zu den Justizbehörden c., 
und es erscheint deshalb nicht allein Aufgabe der Wissenschaft, zu con- 
statiren, wie sich dermalen unter dem Gesichtspunkt des Straf= und 
Nar, Handbuch der bayer. Distr. Verw. Behörden. III. Aufl. 1
	        
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