2 Einleitung.
Polizeistrafgesetzbuches die Thätigkeit der Distriktsverwaltungsbehörden auf
dem Gebiete der Strafpolizei normire, sondern auch eine verdienstliche
Leistung für die Praxis zu sein, das gesammte amtliche Wirken der
administrativen Behörden nach den dafür gegebenen positiven Grund-
lagen — sowohl den Gesetzen, als den geltenden sonstigen Vorschriften —
in seinen Grundzügen festzustellen.
Die bayerischen Landgerichte, welche nach ihrer bisherigen Organi-
sation nicht allein die Function von Gerichten I. Instanz, sondern auch
von Distriktsverwaltungsbehörden ausübten, bestehen unter ihrer bisherigen
Benennung als Einzelnrichterämter für geringfügige Civilsachen und für
die geringsten Strafsachen — Polizeiübertretungen — fort, sie besorgen
die Geschäfte des Hypothekenamts, die Curatelgegenstände rc., während
die Geschäfte der freiwilligen Rechtspflege auf die Notare übergegangen
sind, und die Führung von Untersuchungen in Vergehens= und Verbrechens-
sachen den Untersuchungsrichtern bei den Bezirksgerichten zukommt.
Ausgeschieden aus dem Wirkungskreise der Landgerichte ist die in-
nere Verwaltung und Polizei, und es sind zur Besorgung dieser Gegen-
stände neue Verwaltungsämter geschaffen, welche nach Maßgabe der
höchsten Organisationsverordnung vom 24. Februar 1862 R. Bl. S. 410
den Namen Bezirksämter führen, und in der Regel den geographi-
schen Umfang von zwei oder drei der bisherigen Landgerichte haben.