Erwerb von Erzeugnissen und Bestandteilen einer Sache Anhang
Beispiel: klagt gegen B auf Herausgabe eines Stockes — W 985 oder
1006, 1007. Dagegen kann B einwenden, daß er die änger. als
10 Jahren im „Eigenbesitz“, also wersesse n“ habe, 3 ruil die „Vermutung“
des § 938 hilft. Hierauf kann A erwidern und W# beweisen, T
dem B beim Besitzerwerbe bekannt war oder lediglich infolge grober
Fahrlässigkeit“ unbekannt blieb, der (z. B. mit dem Namen des A geichnete)
Stock sei Eigentum des A, oder daß er dies wenissen= innerhatn
0 Jahre nach dem Besitzerwerb erfahren hat ur wenn dem
A dieser Beweis gelingt, kann er mit der Klage auf Heraus durchdringen.
Hervorzuheben ist: zgo ahrlässigkeit“ (3. S. unterlassene Erkundigung
trotz vorhandener Zweifel) t dem Besitzer nur, wenn er sie beim Erwerbe
des Besfitzes beging. päter schadet ihm nur, wenn er wirklich
„erfährt“, daß ihm das Eigentum nicht Gusteht; ¾ weifel“ und
unterla Erkundigung nach esigekwerb# ihm also nicht.
Ebensowenig schadet ihm, wenn er ert Ablauf der 10 Jahre (nach vollendeter
Ersitzung) ersähr, daß ähm 0 Gi ntum nicht zusteht. — Wenn der
Beiitze tzer eine be iche Sache besessen hat, daß fie ihm abge
fordert wurde, so 8 er ie * rung der Klage des Eigentümers (88
194, 195 i*mn auch wenn er nicht im „uten Glauben" war, z. B.
selbst e gesto hatte, also eine „Ersitzung“ nicht stattgefunden hat.
Anhang 2 zu § 953: Folgende Übersicht wird das Verständnis der
§# 953—957 erleichtern:
A. 8 958 stellt den EGrundsatz auf betreffend den „Erwerb von Erzengnissen
und Hlonttigen Bestandteilen einer Sache“.
ie §§ 954—957 enthalten die Ausnahmen, und zwar handelt:
a) p!—7 vom Frucht= usw. Erwerb des „dinglich Berechtigten“ an einer
remden
955 vom A w. Erwerb des „redlichen Eigenbesitzers“ der Sache,
- 956 vom Frucht= usw. Erwerb des „persönlich (obligatorisch) zur An-P
eignung Berechti ten
d) § 957 vom Frucht= usw. Erwerb 98 der in dem guten Glauben ist,
es sei ihm „das persönliche (obligatorische) Necht"“ zur Aneignung von
einem zur Einräumung dieses Recht .Befugten“ eingeräumt.
Des eitpunkte sind zu untersche
1. Ver der Trennung: Erzeugnisse # d standteile find Eigentum desjenigen.
dem das Eigentum der Sache zuhteht. Sonderrechte können
ran nicht rnl. 8S0. 93, 94 und Noten dazu, wo auch die Ausnahmen
erwähnt si 865 und Note).
2. Der Augenblick der ae geran. „Erzeugnisse“ und „Bestandteile“ von
der Sa
3. Der Augenblic der „Besitzergreifung“ an den „Erzeugnissen“ und „Bestandteilen“
einer Sache.
Die Rechtsverhältnisse zu 2 und 3 Pcheln die §§ 958—957, zu deren Verständnis
besonders darauf hingewiesen sei, daß jeder folge nde § die
Funilchränkungen und Ausnahmen des vorhergehenden
enthält
Die im gagliche n Leben wichtigste Frage ist: wem egehören die „Früchte“
einer Sache n in welchem Augenblick erwirbt er sie? Der Regelfall
im täglichen Leben ist, daß A, der gin *7 cht“ hat oder in dem „guten
Glauben“ ist, ein Recht zu „d rüchte einer Sache zu ziehen“,
„im Be gulie der fruchttrage in Laach beSS6 bit ist, und für diesen zeezelsack
er Ibtsiaugden953—957 als Antwort auf obi Fragen: A erwirbt das
entum der Fr üchte icht auch: sonstiger sankte im Augen-7n
der „Trennung“ (icht guche. w9l. Lie Roten teis Doim A
Anhang 52 zu § 1007: § 1007 bibt dem früheren Besitzer einer „beweglichen
Sache“ die Möglichkeit, sein „Eigentum“ oder sein „sonstiges Recht zum
Besitz“ unter Umständen lediglich aufs Grund der Tatsache seines „früheren
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Noch
zu
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Zu
8 954
Zu
8 1007