Wirkungskreis der Distr. Verw. Behörden. 5
Strafe bedroht sind, aber es beschränkt sich doch in einzelnen Fällen
darauf, sowohl bezüglich der Strafbarkeit als der Strafe selbst auf die
bestehenden besondern Verordnungen oder polizeilichen Vorschriften zu
verweisen, und ebenso bezeichnet es eine große Zahl von Angelegenheiten,
welche theils wegen ihrer nur partiellen Bedeutung, theils wegen ihrer
durch die Verhältnisse bedingten Verschiedenheit nicht im P. St. G. B. voll-
ständig geregelt werden konnten, weshalb man es für zweckmäßig fand,
den Organen der Staatsverwaltung je nach ihrer territorialen Competenz
das Recht einzuräuuten, innerhalb der durch das Gesetz selbst gezogenen
Strafbegrenzung zum Vollzug des Gesetzes, oder zum Schutze der durch
das Gesetz geschützten Anstalten und Einrichtungen rc. die nöthigen An-
ordnungen zu erlassen.
Es bestehen also neben dem P. St. G. nicht allein viele der älteren
Verordnungen und polizeilichen Vorschriften, d. h. alle diejenigen, welche
und so weit sie durch das P. St.G. in Bezug genommen sind, fort,
sondern es ist noch überdies für zulässig erklärt, daß auf jenem Gebiet,
welches das P. St. G. ausdrücklich dem Rechte der Verordnung oder der
polizeilichen Vorschrift überweiset, neue Verordnungen, neue polizeiliche
Vorschriften innerhalb der durch das Gesetz selbst festgestellten Rahmen
erlassen werden.
Im Vollzuge dieser Maßregel wird es natürlich geradezu unmög-
lich, in einer Darstellung des polizeilichen Wirkungskreises einer Distrikts-
polizeibehörde auf die localen oder districtiven Vorschriften Rücksicht zu
nehmen; auch die von den Kreisregierungen ausgehenden Polizeivor-
schristen können hier nicht umfassend aufgenommen werden, weil es schon
der zulässige äußere Umfang der Schrift, abgesehen von allen übrigen
Rücksichten, nicht gestatten würde, sie alle aufzunehmen.
Es wird daher auch in dieser Schrift vorzugsweise nur auf die
von den Ministerien ausgehenden oberpolizeilichen Vorschriften und auf
höchste Verordnungen Bezug genommen werden, und es dürfte dies um
so eher genügen, als die örtlichen Polizeivorschriften ohnchin nur ein
auf den Ort beschränktes Interesse haben, die Zahl der districtiven
Polizeianordnungen eine sehr geringe ist, und die oberpolizeilichen Vor-
schriften der Kreisregierung ohnehin fast durchgehends mit jenen der
Ministerien coincidiren.
Auf diese letzteren, und zwar sowohl auf die bereits bestehenden
ministeriellen Polizeivorschriften und auf Verordnungen, als auf die nach
Maßgabe des P. St. B. revidirten Polizeivorschriften und Verordnungen
wird übrigens bei der Darstellung der einzelnen Zweige der Verwaltung
die nöthige Rücksicht genommen werden.
Für die Distriktspolizeibehörden aber erscheint es als eine uner-
läßliche Aufgabe, sich nicht allein mit dem Inhalte des St.G. B. und
P. St.G. genau bekannt zu machen, sondern auch den Umfang des
Rechtes, Polizeivorschriften zu geben, genau kennen zu lernen, da die
Distriktspolizeibehörden auch späterhin die Führung der Ortspolizei zu