Full text: Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Wirkungskreis der Distr. Verw. Behörden. 5 
Strafe bedroht sind, aber es beschränkt sich doch in einzelnen Fällen 
darauf, sowohl bezüglich der Strafbarkeit als der Strafe selbst auf die 
bestehenden besondern Verordnungen oder polizeilichen Vorschriften zu 
verweisen, und ebenso bezeichnet es eine große Zahl von Angelegenheiten, 
welche theils wegen ihrer nur partiellen Bedeutung, theils wegen ihrer 
durch die Verhältnisse bedingten Verschiedenheit nicht im P. St. G. B. voll- 
ständig geregelt werden konnten, weshalb man es für zweckmäßig fand, 
den Organen der Staatsverwaltung je nach ihrer territorialen Competenz 
das Recht einzuräuuten, innerhalb der durch das Gesetz selbst gezogenen 
Strafbegrenzung zum Vollzug des Gesetzes, oder zum Schutze der durch 
das Gesetz geschützten Anstalten und Einrichtungen rc. die nöthigen An- 
ordnungen zu erlassen. 
Es bestehen also neben dem P. St. G. nicht allein viele der älteren 
Verordnungen und polizeilichen Vorschriften, d. h. alle diejenigen, welche 
und so weit sie durch das P. St.G. in Bezug genommen sind, fort, 
sondern es ist noch überdies für zulässig erklärt, daß auf jenem Gebiet, 
welches das P. St. G. ausdrücklich dem Rechte der Verordnung oder der 
polizeilichen Vorschrift überweiset, neue Verordnungen, neue polizeiliche 
Vorschriften innerhalb der durch das Gesetz selbst festgestellten Rahmen 
erlassen werden. 
Im Vollzuge dieser Maßregel wird es natürlich geradezu unmög- 
lich, in einer Darstellung des polizeilichen Wirkungskreises einer Distrikts- 
polizeibehörde auf die localen oder districtiven Vorschriften Rücksicht zu 
nehmen; auch die von den Kreisregierungen ausgehenden Polizeivor- 
schristen können hier nicht umfassend aufgenommen werden, weil es schon 
der zulässige äußere Umfang der Schrift, abgesehen von allen übrigen 
Rücksichten, nicht gestatten würde, sie alle aufzunehmen. 
Es wird daher auch in dieser Schrift vorzugsweise nur auf die 
von den Ministerien ausgehenden oberpolizeilichen Vorschriften und auf 
höchste Verordnungen Bezug genommen werden, und es dürfte dies um 
so eher genügen, als die örtlichen Polizeivorschriften ohnchin nur ein 
auf den Ort beschränktes Interesse haben, die Zahl der districtiven 
Polizeianordnungen eine sehr geringe ist, und die oberpolizeilichen Vor- 
schriften der Kreisregierung ohnehin fast durchgehends mit jenen der 
Ministerien coincidiren. 
Auf diese letzteren, und zwar sowohl auf die bereits bestehenden 
ministeriellen Polizeivorschriften und auf Verordnungen, als auf die nach 
Maßgabe des P. St. B. revidirten Polizeivorschriften und Verordnungen 
wird übrigens bei der Darstellung der einzelnen Zweige der Verwaltung 
die nöthige Rücksicht genommen werden. 
Für die Distriktspolizeibehörden aber erscheint es als eine uner- 
läßliche Aufgabe, sich nicht allein mit dem Inhalte des St.G. B. und 
P. St.G. genau bekannt zu machen, sondern auch den Umfang des 
Rechtes, Polizeivorschriften zu geben, genau kennen zu lernen, da die 
Distriktspolizeibehörden auch späterhin die Führung der Ortspolizei zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.