Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Vorwort  zur  ersten  Auflage.

 
  

t.—  bhee  durch  die  reiche  Gesetzgebung  der  letzten  15  Jahre  eine
uvielfache  Erweiterung  und  Umgestaltung  erfahren,  die  durchgesfenoste
  Reform  aber  steht  ihm  durch  die  jüngsten  Gesetze  über
Gerichtsorganisation,  durch  das  Strafgesetzbuch,  Polizeistrafgesetzbuch
und  Einführungsgesetz  bevor.

Durch  die  mit  dem  1.  Juli  1862  in's  Leben  tretende  vollständige
  Trennung  der  Rechtspflege  von  der  Administration  wird  das
künftige  Competenzgebiet  der  bayerischen  Distriktsverwaltungsbehörden
ein  von  dem  bisherigen  wesentlich  verschiedenes,  indem  sich  die  Thätigkeit
  dieser  Behörden  künftig  ausschließend  nur  auf  Gegenstände  der
Verwaltung  und  der  vorsorglichen  Polizei  erstreckt.

Abgesehen  von  dieser  Ausscheidung,  und  abgesehen  von  der  neuen
geographischen  Eintheilung  der  Verwaltungsbezirke  —  der  Bezirksämter
  —  sind  auch  für  die  materielle  Geschäftsbehandlung  die  Administrativbehörden
  durch  das  Strafgesetzbuch  und  das  Polizeistrafgesetzbuch
und  durch  mehrfache  nach  Maßgabe  dieser  Gesetzbücher  erlassene  höchste
Verordnungen  so  umfangreiche,  principielle  Aenderungen  herbeigeführt
worden,  daß  eine  erfolgreiche  Geschäftsführung  der  Verwaltungsämter
ohne  genaue  Kenntniß  der  antiquirten  und  der  noch  zu  Recht  bestehenden
  Verwaltungsnormen  nicht  wohl  zu  erwarten  ist.

Erwägt  man,  daß  die  Mehrzahl  der  äußeren  Beamten  theils
durch  den  Andrang  des  laufenden  Dienstes,  theils  durch  Vorbereitungen
  für  die  Extradition  und  Einrichtung  der  neuen  Aemter  so  in
Anspruch  genommen  ist,  daß  ihnen  nur  wenig  Zeit  zu  vergleichenden
Studien  der  neuen  Gesetze  und  ihres  Einflusses  auf  die  Verwaltungsgeschäfte
  übrig  bleibt,  so  dürfte  der  Gedanke  gerechtfertigt  sein:

„daß  ein  praktischer  Leitfaden  für  die  Behandlung  der  admini-„strativen
  Geschäfte,  so  weit  sie  den  Distriktsverwaltungsbehörden
„obliegen,  ein  Buch  —  worin  alle  Zweige  des  bezirksamtlichen
„Dienstes  mit  Rücksicht  auf  das  bestehende  Verwaltungssystem
„bezeichnet,  geordnet,  und  bei  jeder  einzelnen  Materie  auf  das
bestehende  Recht,  auf  die  geltenden  Normen  verwiesen  wird,“