Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Wirkungskreis  der  Distr.  Pol.  Behörden.  9

durch  das  P.  St.G.  in  irgend  einem  Punkt  nicht  abgeändert  werden,  und
soweit  das  P.  St.G.  darauf  Bezug  nimmt.

Dies  gilt  sowohl  von  den  dermalen  bestehenden  königlichen
Verordnungen,  den  ober  -distrikts=  oder  ortspolizeilichen  Vorschriften,  als
von  den  künftig  zu  erlassenden.

Der  Ausnahmsfall  des  Art.  38  kommt  hier  nicht  näher  in  Betracht.

Doch  sollten  die  damals  bestehen  bleibenden  distrikts=  oder  ortspolizeilichen
  Vorschriften  binnen  der  nächsten  zwei  Jahre,  also  zwischen
1.  Juli  1862  und  1864,  auf  Grund  des  Gesetzes  revidirt  und  auf's
Neue  verkündet  werden,  widrigenfalls  sie  ihre  Anwendbarkeit  verlieren.

Wenn  nun  auch  den  Distriktsverwaltungsbehörden  kein  Einspruchsrecht
  gegen  die  ortspolizeilichen  Vorschriften  zusteht,  vielmehr  die  Berathung,
  Festsetzung  und  Beschlußfassung  über  solche  Erlasse  lediglich  der
autonomischen  Gemeinde,  beziehungsweise  ihren  legalen  Behörden  zukommt,
so  springt  es  doch  in  die  Augen,  daß  die  Frage:  ob  und  wie  die  Gemeindeverwaltungen
  von  dem  ihnen  eingeräumten  legislatorischen  Rechte
Gebrauch  machen,  und  ob  sie  dabei  die  vorgeschriebenen  Formen  beobachten,
die  Distriktsverwaltungsbehörde  wesentlich  berühre.  —  Vor  Allem  ist  es
ihre  Aufgabe,  zu  überwachen,  daß  die  Gemeinden  mit  den  gesetzlichen
Bestimmungen,  welche  ihnen  das  Recht  zu  ortspolizeilichen  Vorschriften
einräumen,  bekannt  werden,  daß  sie  den  Umfang  ihrer  Befugnisse  kennen
lernen,  und  die  Absicht  richtig  erfassen,  um  derer  willen  das  Gesetz  den
Gemeinden  ein  so  wichtiges  und  ehrendes  Recht  eingeräumt  hat;z  nicht
minder  wird  es  ihre  Aufgabe  sein,  dort,  wo  die  Gemeinden  vernachlässigen
sollten,  dieses  Recht  selbst  im  Bedürfnißfalle  zu  üben,  die  Gemeinden
belehrend  und  aufmunternd  zur  Uebung  dieses  Rechtes  aufzufordern,  und
dahin  zu  wirken,  daß  die  örtlichen  Vorschriften  in  verschiedenen  Orten
des  Bezirks  bei  sonst  gleichen  Verhältnissen  auch  mit  gleichen  Bestimmungen
  erlassen  werden.

Von  einem  zwangsweisen  oder  befehlenden  Vorgehen  der  Distriktspolizeibehörden
  kann  natürlich  in  diesem  Falle  keine  Rede  sein;  wollte
sich  eine  Gemeindeverwaltung  wirklich  hartnäckig  der  Belehrung  verschließen,
  in  den  Gegenständen,  die  allein  der  örtlichen  Anordnung  überlassen
  worden  sind,  eine  dem  Gesetze  entsprechende  polizeiliche  Anordnung
zu  treffen,  so  könnte  diese  Passivität  allerdings  nicht  mit  Zwang  beseitigt
werden;  allein  bei  dem  hohen  Interesse,  das  die  Gemeinden  selbst  an
Regelung  ihrer  eigensten  Angelegenheiten  haben,  bei  dem  Einfluß,  den
ein  sachkundiger,  wohlwollender  und  geachteter  Distriktsverwaltungsbeamte
in  seinem  Bezirke  immerhin  haben  wird,  läßt  sich  gewiß  eher  erwarten,
daß  die  Gemeinden  in  Uebung  ihres  neuen  gesetzgeberischen  Berufes  den
Rath,  die  Meinung,  die  Erfahrung  ihres  Distriktspolizeibeamten  benützen
und  befolgen,  als  demselben  Widerstand  entgegensetzen  werden.

Die  Neuheit  und  Mannichfaltigkeit  der  ortspolizeilichen  Verfügungen,
ihre  Collision  mit  dem  gleichzeitigen  Verfügungsrecht  der  Distriktspolizeibehörde,
  oder  mit  oberpolizeilichen  Verfügungen  läßt  vor  Allem  eine  ganz