Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

316  Feuerpolizei.

des  Schadens  verbunden  werden;  gleichzeitig  ist  der  Kreisregierung  Anzeige
  zu  erstatten.

Art.  54  und  &  58  der  V.V.  Der  Schaden  wird  durch  Schätzung
ermittelt,  welche  die  Distriktspolizeibehörden  unter  Zuziehung  des  Brandversicherungs-Inspectors
  unter  Vorladung  des  verunglückten  Besitzers,  des
Brandversicherungsausschusses,  und  der  von  dem  vorigen  Zustande  am
besten  unterrichteten  Nachbarn  vornimmt.

Dem  Beschädigten  ist  freigestellt,  auf  seine  Kosten  einen  sachkundigen
Beistand  beizuziehen.

Die  Untersuchung  des  Brandschadens  beginnt  mit  der  Besichtigung
der  Brandstätte,  wornach  eine  genaue  Beschreibung  dieses  Schadens  nach
Umfang  und  Ausdehnung  zu  Protokoll  zu  nehmen  und  namentlich  zu
constatiren  ist,  ob  der  Brandschaden  sich  als  ein  totaler  oder  theilweiser
darstelle.  (Art.  55.)

Art.  55.  Kann  ein  beschädigtes  Gebäude  nicht  mehr  ausgebessert,
sondern  muß  solches  vom  Grund  aus  neu  gebaut  werden,  so  wird  der
Schaden  für  total  geachtet  und  die  etwa  noch  übrig  gebliebenen  Materialien
  werden  für  die  Kosten  der  Hinwegräumung  des  Schuttes  berechnet,
  soferne  dessen  Werth  die  ersteren  nicht  bis  zu  einem  erheblichen
Betrage  übersteigt.

Trifft  hingegen  der  Schaden  nur  einen  Theil  des  Gebäudes,  d.  h.
wird  zur  Wiederherstellung  des  Gebäudes  nur  ein  Theil  jener  Baukosten
erfordert,  welche  im  Falle  eines  ganzen  Grundaufbaues  nothwendig  gewesen
  wären,  so  wird  auch  die  Schadenvergütung  nur  nach  dem  Verhältniß
  dieses  Theiles  der  Baukosten  zu  den  Kosten  des  ganzen  Grundaufbaues
  aus  der  Größe  der  Versicherungssumme  berechnet.  (§+  60—61
der  V.V.)

Erscheint  der  Schaden  als  totaler,  so  hat  keinerlei  Schätzung  einzutreten,
  in  so  ferne  nicht  etwa  der  Werth  der  übrig  gebliebenen  Materialien
  die  Kosten  für  die  Hinwegräumung  des  Schuttes  erheblich  übersteigen.
  —  Wo  dieses  der  Fall  ist,  sind  sie  von  dem  Brandversicherungsinspector
  abzuschätzen,  und  die  Schätzungsresultate  von  der  Polizeibehörde
in  das  Besichtigungsprotokoll  aufzunehmen.

Die  Entscheidung,  ob  der  Mehrbetrag  an  der  Entschädigungssumme
in  Abzug  zu  bringen  sei,  steht  der  Kreisregierung  bei  Festsetzung  der
Entschädigungssumme  zu.

Stellt  sich  der  Schaden  nur  als  ein  theilweiser  dar,  so  ist  zur
Abschätzung  zu  schreiten.  Diese  hat  von  dem  Brandversicherungéinspector
zu  geschehen,  und  ist  von  der  Distriktspolizeibehörde  in  tabellarischer  Form.=Anlage
  IX.  Döll.  XXIX.  S.  608  dem  Besichtigungsprotokoll  einzuverleiben.


Bei  jeder  Schätzung  sind  nachstehende  Punkte  genau  zu  beobachten:

1.  In  der  ersten  Rubrik  find  die  Hausnummern  und  das  beschädigte
  Gebäude  zu  bezeichnen.

2.  In  der  zwiiten  Rubrik  werden  die  einzelnen  Abtheilungen