316 Feuerpolizei.
des Schadens verbunden werden; gleichzeitig ist der Kreisregierung Anzeige
zu erstatten.
Art. 54 und & 58 der V.V. Der Schaden wird durch Schätzung
ermittelt, welche die Distriktspolizeibehörden unter Zuziehung des Brandversicherungs-Inspectors
unter Vorladung des verunglückten Besitzers, des
Brandversicherungsausschusses, und der von dem vorigen Zustande am
besten unterrichteten Nachbarn vornimmt.
Dem Beschädigten ist freigestellt, auf seine Kosten einen sachkundigen
Beistand beizuziehen.
Die Untersuchung des Brandschadens beginnt mit der Besichtigung
der Brandstätte, wornach eine genaue Beschreibung dieses Schadens nach
Umfang und Ausdehnung zu Protokoll zu nehmen und namentlich zu
constatiren ist, ob der Brandschaden sich als ein totaler oder theilweiser
darstelle. (Art. 55.)
Art. 55. Kann ein beschädigtes Gebäude nicht mehr ausgebessert,
sondern muß solches vom Grund aus neu gebaut werden, so wird der
Schaden für total geachtet und die etwa noch übrig gebliebenen Materialien
werden für die Kosten der Hinwegräumung des Schuttes berechnet,
soferne dessen Werth die ersteren nicht bis zu einem erheblichen
Betrage übersteigt.
Trifft hingegen der Schaden nur einen Theil des Gebäudes, d. h.
wird zur Wiederherstellung des Gebäudes nur ein Theil jener Baukosten
erfordert, welche im Falle eines ganzen Grundaufbaues nothwendig gewesen
wären, so wird auch die Schadenvergütung nur nach dem Verhältniß
dieses Theiles der Baukosten zu den Kosten des ganzen Grundaufbaues
aus der Größe der Versicherungssumme berechnet. (§+ 60—61
der V.V.)
Erscheint der Schaden als totaler, so hat keinerlei Schätzung einzutreten,
in so ferne nicht etwa der Werth der übrig gebliebenen Materialien
die Kosten für die Hinwegräumung des Schuttes erheblich übersteigen.
— Wo dieses der Fall ist, sind sie von dem Brandversicherungsinspector
abzuschätzen, und die Schätzungsresultate von der Polizeibehörde
in das Besichtigungsprotokoll aufzunehmen.
Die Entscheidung, ob der Mehrbetrag an der Entschädigungssumme
in Abzug zu bringen sei, steht der Kreisregierung bei Festsetzung der
Entschädigungssumme zu.
Stellt sich der Schaden nur als ein theilweiser dar, so ist zur
Abschätzung zu schreiten. Diese hat von dem Brandversicherungéinspector
zu geschehen, und ist von der Distriktspolizeibehörde in tabellarischer Form.=Anlage
IX. Döll. XXIX. S. 608 dem Besichtigungsprotokoll einzuverleiben.
Bei jeder Schätzung sind nachstehende Punkte genau zu beobachten:
1. In der ersten Rubrik find die Hausnummern und das beschädigte
Gebäude zu bezeichnen.
2. In der zwiiten Rubrik werden die einzelnen Abtheilungen