Volltext : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

332  Baupolizei.

82.

In  Städten  und  Märkten,  sowie  bei  Neuanlegung  von  Dörfern
oder  einzelnen  Abtheilungen  derselben  soll  bei  der  Bestimmung  der  Baulinie
  auch  Rücksicht  auf  das  Niveau  genommen  werden.

83.

Bei  der  Festsetzung  neuer  und  der  Abänderung  bestehender  Baulinien
  und  Niveaur  muß  auf  Sicherheit  und  Begquemlichkeit  des  Verkehrs,
  sohin  auf  entsprechende  Breite  und  möglichste  Geradeleitung  der
Straßen  und  Wege,  auf  einen  geregelten  Wasserablauf,  dann  auf  eine
gute  Verbindung  der  neuen  Bau-Anlagen  mit  schon  bestehenden  und
auf  eine  möglichst  geradlinigte  Abtheilung  der  einzelnen  Bauplätze  gesehen
  werden.

II.  Von  der  Baugenehmigung  und  von  Bauplänen.

4.

Zur  Herstellung  von  neuen  Haupt=  und  Nebengebäuden,  von
Brunnenschachten,  Kellern,  Haus=  und  Straßencanälen,  Abtritt-,  Dungund
  Versitzgruben,  zur  Verlegung  bestehender  Gebäude  an  einen  andern
Ort,  zur  Errichtung  von  Zäunen  und  Einfriedungen  aus  Mauer=  oder
geschlossenem  Holzwerk  oder  Metall  an  Straßen  und  öffentlichen  Plätzen
oder  wo  Baulinien  in  Frage  kommen,  endlich  zur  Vornahme  einer
Hauptreparatur  oder  Hauptänderung  an  den  vorbezeichneten  Bauwerken
ist  polizeiliche  Genehmigung  erforderlich.

Baupolizeiliche  Bewilligung  ist  nicht  erforderlich:

In  Städten  für  die  Herstellung  isolirt  stehender  Kegelstätten  und
Sommerhäuschen  ohne  Feuerungsanlagen,  von  offenen  Schutzdächern,
Federviehställen,  Taubenschlägen  u.  dgl.  geringfügigen  Bauwerken  für
landwirthschaftliche  Zwecke,  wenn  sie  nicht  an  die  Baulinie  zu  stehen
kommen.

Ferner  in  Märkten  und  auf  dem  Lande  außerdem:

1)  für  Brunnenschachte,  gemauerte  Gruben  und  Haus=  und  Straßencanäle;


2)  für  Einfriedungen  jeder  Art;

3)  für  freistehende  Bauten  ohne  Feuerungsanlagen  und  mit  nur
einem  Geschosse  und  höchstens  300  Quadratfuß  Grundfläche;

4)  für  isolirte  Heuschupfen  außerhalb  der  Ortschaften  und  für  Alpen-,
Jagd=  und  Waldhütten,  endlich

5)  für  die  Anlage  von  Erkern,  Altanen  und  Gängen  aus  feuersicherem
  Material  oder  auch  aus  Holz,  wenn  die  äußere  Seite  des

Anbaues  mindestens  25  Fuß  von  anderen  Bauwerken  entfernt  ist.

5.

Als  Hauptreparaturen  oder  Hauptänderungen  an  Bauten  sind  zu
betrachten:

1)  die  Veränderung  der  Höhe,  Länge  oder  Breite  eines  Gebäudes
oder  im  &  4  bezeichneten  Bauwerkes;