332 Baupolizei.
82.
In Städten und Märkten, sowie bei Neuanlegung von Dörfern
oder einzelnen Abtheilungen derselben soll bei der Bestimmung der Baulinie
auch Rücksicht auf das Niveau genommen werden.
83.
Bei der Festsetzung neuer und der Abänderung bestehender Baulinien
und Niveaur muß auf Sicherheit und Begquemlichkeit des Verkehrs,
sohin auf entsprechende Breite und möglichste Geradeleitung der
Straßen und Wege, auf einen geregelten Wasserablauf, dann auf eine
gute Verbindung der neuen Bau-Anlagen mit schon bestehenden und
auf eine möglichst geradlinigte Abtheilung der einzelnen Bauplätze gesehen
werden.
II. Von der Baugenehmigung und von Bauplänen.
4.
Zur Herstellung von neuen Haupt= und Nebengebäuden, von
Brunnenschachten, Kellern, Haus= und Straßencanälen, Abtritt-, Dungund
Versitzgruben, zur Verlegung bestehender Gebäude an einen andern
Ort, zur Errichtung von Zäunen und Einfriedungen aus Mauer= oder
geschlossenem Holzwerk oder Metall an Straßen und öffentlichen Plätzen
oder wo Baulinien in Frage kommen, endlich zur Vornahme einer
Hauptreparatur oder Hauptänderung an den vorbezeichneten Bauwerken
ist polizeiliche Genehmigung erforderlich.
Baupolizeiliche Bewilligung ist nicht erforderlich:
In Städten für die Herstellung isolirt stehender Kegelstätten und
Sommerhäuschen ohne Feuerungsanlagen, von offenen Schutzdächern,
Federviehställen, Taubenschlägen u. dgl. geringfügigen Bauwerken für
landwirthschaftliche Zwecke, wenn sie nicht an die Baulinie zu stehen
kommen.
Ferner in Märkten und auf dem Lande außerdem:
1) für Brunnenschachte, gemauerte Gruben und Haus= und Straßencanäle;
2) für Einfriedungen jeder Art;
3) für freistehende Bauten ohne Feuerungsanlagen und mit nur
einem Geschosse und höchstens 300 Quadratfuß Grundfläche;
4) für isolirte Heuschupfen außerhalb der Ortschaften und für Alpen-,
Jagd= und Waldhütten, endlich
5) für die Anlage von Erkern, Altanen und Gängen aus feuersicherem
Material oder auch aus Holz, wenn die äußere Seite des
Anbaues mindestens 25 Fuß von anderen Bauwerken entfernt ist.
5.
Als Hauptreparaturen oder Hauptänderungen an Bauten sind zu
betrachten:
1) die Veränderung der Höhe, Länge oder Breite eines Gebäudes
oder im & 4 bezeichneten Bauwerkes;