Allgemeine Bestimmungen. 333
2) der Anbau von Balkonen, Erkern u. dgl.;
3) die Schwächung, Versetzung oder Beseitigung von Tragmauern,
Tragsäulen, Pfeilern, Tragbalken, Durchzügen, Gurten oder Gewölben;
4) die Anlegung neuer Feuerwerkstätten oder die Versetzung bestehender,
insoweit es sich letzteren Falles nicht um gewöhnliche Kochund
Zimmerfeuerungen handelt;
5) die constructive Veränderung eines Dachstuhls;
6) die Umwandlung einer feuerfesten Dacheindeckung in eine nicht
feuerfeste, dann die Umlegung oder Erneuerung nicht feuerfesten
Dachmaterials auf der Hälfte einer Dachfläche;
7) die Wohnbarmachung von Räumen unter dem Straßenniveau oder
im Dachraume;
8) die Vertiefung oder Erweiterung von Kellern, gemauerten Gruben
und von Haus= und Straßencanälen;
9) in Städten I. Classe die bauliche Aenderung der Fagaden von
Bauwerken an Straßen und öffentlichen Plätzen.
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Zur Erlangung der baupolizeilichen Genehmigung ist die Vorlage
von Plänen nothwendig, welche zu enthalten haben:
a) bei Neubauten:
1. die bestimmte Baulinie und das Niveau für die Mitte der
Straße und das anstoßende Trottoir;
2. die Situation nach allen Seiten, soweit sie zur richtigen Erkennung
und Bestimmung der Stellung des Baues erforderlich
ist, jedenfalls mit Darstellung der auf dem Bauplatze
befindlichen alten Gebäude, der anstoßenden Bauten oder Gründe
unter Angabe der Eigenthümer derselben und der Hausnummern,
sowie der gegenüber liegenden Straßenlinien mit
Breite und Namen der Straße;
3. den Grundriß und Durchschnitt aller Stockwerke des Gebäudes
vom Keller bis zum Dachraume mit Darlegung der
Eintheilung der Räume, der Dimensionen der Mauern, Balken,
Sparren, Säulen, Pfosten, Durchzüge, der Häng= und Sprengwerke,
dann der Form und Weite und des Zuges der Kamine,
sowie deren Höhe über die Dachung;
4. die Angabe des Bau= und Eindeckungsmaterials;
5. die Lage der Brunnenschachte, dann der gemauerten Gruben
und Kanäle;
6. die Fagade des Baues von der Straßenseite.
b) Bei Hauptreparaturen oder Hauptänderungen an bestehenden Bauten:
die Detailzeichnung des betreffenden Baubestandtheiles, und zwar
wie derselbe zur Zeit ist und wie er werden soll, sowie diejenigen
der vorbezeichneten Vorlagen, welche zur Beurtheilung
des Unternehmens nothwendig sind.