Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Allgemeine  Bestimmungen.  333

2)  der  Anbau  von  Balkonen,  Erkern  u.  dgl.;

3)  die  Schwächung,  Versetzung  oder  Beseitigung  von  Tragmauern,
Tragsäulen,  Pfeilern,  Tragbalken,  Durchzügen,  Gurten  oder  Gewölben;


4)  die  Anlegung  neuer  Feuerwerkstätten  oder  die  Versetzung  bestehender,
  insoweit  es  sich  letzteren  Falles  nicht  um  gewöhnliche  Kochund
  Zimmerfeuerungen  handelt;

5)  die  constructive  Veränderung  eines  Dachstuhls;

6)  die  Umwandlung  einer  feuerfesten  Dacheindeckung  in  eine  nicht
feuerfeste,  dann  die  Umlegung  oder  Erneuerung  nicht  feuerfesten
Dachmaterials  auf  der  Hälfte  einer  Dachfläche;

7)  die  Wohnbarmachung  von  Räumen  unter  dem  Straßenniveau  oder
im  Dachraume;

8)  die  Vertiefung  oder  Erweiterung  von  Kellern,  gemauerten  Gruben
und  von  Haus=  und  Straßencanälen;

9)  in  Städten  I.  Classe  die  bauliche  Aenderung  der  Fagaden  von
Bauwerken  an  Straßen  und  öffentlichen  Plätzen.

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Zur  Erlangung  der  baupolizeilichen  Genehmigung  ist  die  Vorlage

von  Plänen  nothwendig,  welche  zu  enthalten  haben:

a)  bei  Neubauten:

1.  die  bestimmte  Baulinie  und  das  Niveau  für  die  Mitte  der
Straße  und  das  anstoßende  Trottoir;

2.  die  Situation  nach  allen  Seiten,  soweit  sie  zur  richtigen  Erkennung
  und  Bestimmung  der  Stellung  des  Baues  erforderlich
  ist,  jedenfalls  mit  Darstellung  der  auf  dem  Bauplatze
befindlichen  alten  Gebäude,  der  anstoßenden  Bauten  oder  Gründe
unter  Angabe  der  Eigenthümer  derselben  und  der  Hausnummern,
  sowie  der  gegenüber  liegenden  Straßenlinien  mit
Breite  und  Namen  der  Straße;

3.  den  Grundriß  und  Durchschnitt  aller  Stockwerke  des  Gebäudes
  vom  Keller  bis  zum  Dachraume  mit  Darlegung  der
Eintheilung  der  Räume,  der  Dimensionen  der  Mauern,  Balken,
Sparren,  Säulen,  Pfosten,  Durchzüge,  der  Häng=  und  Sprengwerke,
  dann  der  Form  und  Weite  und  des  Zuges  der  Kamine,
sowie  deren  Höhe  über  die  Dachung;

4.  die  Angabe  des  Bau=  und  Eindeckungsmaterials;

5.  die  Lage  der  Brunnenschachte,  dann  der  gemauerten  Gruben
und  Kanäle;

6.  die  Fagade  des  Baues  von  der  Straßenseite.

b)  Bei  Hauptreparaturen  oder  Hauptänderungen  an  bestehenden  Bauten:
die  Detailzeichnung  des  betreffenden  Baubestandtheiles,  und  zwar
wie  derselbe  zur  Zeit  ist  und  wie  er  werden  soll,  sowie  diejenigen
  der  vorbezeichneten  Vorlagen,  welche  zur  Beurtheilung
des  Unternehmens  nothwendig  sind.