Jagdausübung. 413
ein eigenes Verzeichniß Über die der Polizeiaufficht unterworfenen Individuen ihres
Amtsbezirkes vorhanden sein soll, so wird dessen genaue Führung und Eridenthaltung
zum Vollzuge der angezogenen gesetzlichen Bestimmung wesentlich beitragen.
b) Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß unter denjenigen, welchen
nach Ziff. 3 im Art. XVIII. eine Jagdkarte nicht ausgestellt werden darf, auch
solche Personen zu verstehen sind, welche — in die Gefahr häuslichen Umsturzes
gekommen, auf Grund des Art. LVI. der gesetzlichen Bestimmungen vom 17. Nov. 1816
über das Armenwesen, die Einschreitung und Mitwirkung der Armenpflegschaftsräthe
zu ihrem besseren Fortkommen gegen sich veranlaßt haben.
c) Eben so wenig kann bezweiselt werden, daß zu dem im Art. XVIII.
Ziff. 4 genannten Vergehen des Diebstahls auch das im Art. ClV. des Forstgesetzes
vorgesehene Vergehen des Gewohnheitsfrevels zu zählen ist.
d) In den im Art. XIX. bezeichneten Fällen ist die Verweigerung der
nachgesuchten Jagdkarte dem Ermessen der zuständigen Behörde anheimgestellt.
Dieses Ermessen ist aber kein willkürliches, vielmehr ein durch die wohlerwogenste
Beurtheilung der innern Gründe des einzelnen Falles bedingtes, bei welchem die
Distriktspolizeibehörde stets die hohe Bedeutung im Auge zu behalten hat, die für
das allgemeine Beste und die öffentliche Ordnung an den Vollzug der Art. XVIII.
und XIX. überhaupt geknüpft ist.
Nur ausnahmsweise wird daher bei dem Vorhandensein der thatsächlichen
Voraussetzungen des Art. XIX. die Ausstellung einer Jagdkarte gerechtfertigt
erscheinen.
e) Es leuchtet von selbst ein, daß bei Ausferligung einer Jagdkarte mit
Vermeidung einer bloß mechanischen Behandlung eine wiederholte gründliche Prüfung
der Gesuche und letztere im Vollzuge des Art. XA. auch anßerdem so oft eintrete,
als im Laufe des Jahres Thatsachen vorkommen, oder erst bekannt werden, welche
die Distriktspolizeibehörden verpflichten, beziehungsweise berechtigen, sohin von
Amtswegen veranlassen, die ausgestellten Jagdlegitimationen einzuziehen.
9. Als Vollzugs= und Beaussichtigungsorgane bei dem Vollzuge der gesetzlichen
Bestimmungen vom 30. März 1850 über Ausübung der Jagd stehen den
Distriktspolizeibehörden innerhalb ihres Wirkungskreises zur Verfügung:
a) die Gemeindevorsteher,
b) das Gerichtsdienerpersonal?"),
e) die k. Gendarmerie,
q) das gemeindliche Polizeipersonal mit Inbegriff der verpflichteten Flurwächter,
e) die für die Jagd besonders, oder für den Forstschutz zugleich ausgestellten
und von der zuständigen Behörde verpflichtecten Individuen, gleichviel in
welchem Dienste sie stehen,
s) die gelernten Jäger, wenn sie für den Jagdschutz in vorschriftsmäßiger Weise
verpflichtet worden sind.
Außerdem sind in Gemähßheit Allerhöchsten Befehles die sämmtlichen Revierförster,
Forstwärter und Forstgehilfen angewiesen, jede wahrgenommene Nichtbeachtung,
resp. Uebertretung der Jagdkartenordnung zur Kenntniß der Polizeibehörden
zu bringen.
B. Die formelle Behandlung bei Ausfertigung der Jagdkarten und
Schutzgewehrscheine richtet sich im Allgemeinen und im Besondern nach folgenden
Vorschriften:
1) Um für die Beschlußfassung, ob einer Person die nachgesuchte Jagdkarte
auszustellen oder auf Grund einer der Bestimmungen der Art. XVIII. und XIX. zu
verweigern ist, die erforderlichen Anhaltspunkte und Notizen zu erlangen, haben sich
die Distriktspolizeibehörden, insoferne dies im gegebenen einzelnen Falle nothwendig
erscheint und der Polizeibehörde über die Unfähigkeit eines die Ausstellung einer
Jagdkarte nachsuchenden Individnums, eine solche zu erhalten, ohnehin nicht schon
*) Das Amtsdienerperso nal der Bezirksämter ist hierunter nicht zu rechnen.