Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Jagdausübung.  413

ein  eigenes  Verzeichniß  Über  die  der  Polizeiaufficht  unterworfenen  Individuen  ihres
Amtsbezirkes  vorhanden  sein  soll,  so  wird  dessen  genaue  Führung  und  Eridenthaltung
  zum  Vollzuge  der  angezogenen  gesetzlichen  Bestimmung  wesentlich  beitragen.

b)  Es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  unter  denjenigen,  welchen
nach  Ziff.  3  im  Art.  XVIII.  eine  Jagdkarte  nicht  ausgestellt  werden  darf,  auch
solche  Personen  zu  verstehen  sind,  welche  —  in  die  Gefahr  häuslichen  Umsturzes
gekommen,  auf  Grund  des  Art.  LVI.  der  gesetzlichen  Bestimmungen  vom  17.  Nov.  1816
über  das  Armenwesen,  die  Einschreitung  und  Mitwirkung  der  Armenpflegschaftsräthe
  zu  ihrem  besseren  Fortkommen  gegen  sich  veranlaßt  haben.

c)  Eben  so  wenig  kann  bezweiselt  werden,  daß  zu  dem  im  Art.  XVIII.
Ziff.  4  genannten  Vergehen  des  Diebstahls  auch  das  im  Art.  ClV.  des  Forstgesetzes
  vorgesehene  Vergehen  des  Gewohnheitsfrevels  zu  zählen  ist.

d)  In  den  im  Art.  XIX.  bezeichneten  Fällen  ist  die  Verweigerung  der
nachgesuchten  Jagdkarte  dem  Ermessen  der  zuständigen  Behörde  anheimgestellt.
Dieses  Ermessen  ist  aber  kein  willkürliches,  vielmehr  ein  durch  die  wohlerwogenste
Beurtheilung  der  innern  Gründe  des  einzelnen  Falles  bedingtes,  bei  welchem  die
Distriktspolizeibehörde  stets  die  hohe  Bedeutung  im  Auge  zu  behalten  hat,  die  für
das  allgemeine  Beste  und  die  öffentliche  Ordnung  an  den  Vollzug  der  Art.  XVIII.
und  XIX.  überhaupt  geknüpft  ist.

Nur  ausnahmsweise  wird  daher  bei  dem  Vorhandensein  der  thatsächlichen
Voraussetzungen  des  Art.  XIX.  die  Ausstellung  einer  Jagdkarte  gerechtfertigt
erscheinen.

e)  Es  leuchtet  von  selbst  ein,  daß  bei  Ausferligung  einer  Jagdkarte  mit
Vermeidung  einer  bloß  mechanischen  Behandlung  eine  wiederholte  gründliche  Prüfung
der  Gesuche  und  letztere  im  Vollzuge  des  Art.  XA.  auch  anßerdem  so  oft  eintrete,
als  im  Laufe  des  Jahres  Thatsachen  vorkommen,  oder  erst  bekannt  werden,  welche
die  Distriktspolizeibehörden  verpflichten,  beziehungsweise  berechtigen,  sohin  von
Amtswegen  veranlassen,  die  ausgestellten  Jagdlegitimationen  einzuziehen.

9.  Als  Vollzugs=  und  Beaussichtigungsorgane  bei  dem  Vollzuge  der  gesetzlichen
  Bestimmungen  vom  30.  März  1850  über  Ausübung  der  Jagd  stehen  den
Distriktspolizeibehörden  innerhalb  ihres  Wirkungskreises  zur  Verfügung:

a)  die  Gemeindevorsteher,

b)  das  Gerichtsdienerpersonal?"),

e)  die  k.  Gendarmerie,

q)  das  gemeindliche  Polizeipersonal  mit  Inbegriff  der  verpflichteten  Flurwächter,

e)  die  für  die  Jagd  besonders,  oder  für  den  Forstschutz  zugleich  ausgestellten
und  von  der  zuständigen  Behörde  verpflichtecten  Individuen,  gleichviel  in
welchem  Dienste  sie  stehen,

s)  die  gelernten  Jäger,  wenn  sie  für  den  Jagdschutz  in  vorschriftsmäßiger  Weise
verpflichtet  worden  sind.

Außerdem  sind  in  Gemähßheit  Allerhöchsten  Befehles  die  sämmtlichen  Revierförster,
  Forstwärter  und  Forstgehilfen  angewiesen,  jede  wahrgenommene  Nichtbeachtung,
  resp.  Uebertretung  der  Jagdkartenordnung  zur  Kenntniß  der  Polizeibehörden
  zu  bringen.

B.  Die  formelle  Behandlung  bei  Ausfertigung  der  Jagdkarten  und
Schutzgewehrscheine  richtet  sich  im  Allgemeinen  und  im  Besondern  nach  folgenden
Vorschriften:

1)  Um  für  die  Beschlußfassung,  ob  einer  Person  die  nachgesuchte  Jagdkarte
auszustellen  oder  auf  Grund  einer  der  Bestimmungen  der  Art.  XVIII.  und  XIX.  zu
verweigern  ist,  die  erforderlichen  Anhaltspunkte  und  Notizen  zu  erlangen,  haben  sich
die  Distriktspolizeibehörden,  insoferne  dies  im  gegebenen  einzelnen  Falle  nothwendig
erscheint  und  der  Polizeibehörde  über  die  Unfähigkeit  eines  die  Ausstellung  einer
Jagdkarte  nachsuchenden  Individnums,  eine  solche  zu  erhalten,  ohnehin  nicht  schon

*)  Das  Amtsdienerperso  nal  der  Bezirksämter  ist  hierunter  nicht  zu  rechnen.