Metadaten : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Jagdausübung.  415

9)  Die  Formularien  für  die  Jagd=  und  Forstschutzkarten  werden  gleichfalls
von  dem  k.  Staatsministerium  des  Innern  an  die  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  behufs
  der  weiteren  Abgabe  an  die  Distriktspolizeibehörden  versendet.  Ueber  deren
Verwendung  gilt  das  am  Schlusse  Ziff.  2  Bemerkte.

10)  Die  bezüglich  der  Ausstellung  und  Fertigung  der  Jagdkarten,  der
Führung  eines  Verichussses  über  dieselben  ertheilten  Vorschriften  finden  auch  auf
diese  Karten  Anwendung.  Auf  denselben  ist  insbesondere  der  Bezirk,  für  welchen
der  Inhaber  der  Karte  zum  Jagd=  oder  Forstschutze  angestellt  oder  verpflichtet  ist,
genau  anzugeben  und  einzutragen.

Das  Verzeichniß  über  die  ausgestellten  Schutzgewehrscheine,  welches  nach
dem  mitgetheilten  Formulare  analog  einzurichten  ist,  sowie  die  in  demselben  sich
ergebenden  Zu=  und  Abgänge  sind  den  Aussichts=  und  Vollzugsorganen  gleichfalls
mitzutheilen.

Eine  Veröffentlichung  dieser  Verzeichnisse  hat  nicht  stattzufinden.

11)  Die  Jagd=  und  Forstschutzkarte  gilt  ebenso,  wie  die  Jagdkarte  auf  die
Dauer  eines  Kalenderjahres.

Wird  dem  Inhaber  eines  solchen  Schutzgewehrscheines  der  für  einen  bestimmten
  Bezirk  übertragene  Jagd=  oder  Forstschutz  abgenommen,  so  hat  derselbe
die  ausgestellte  Jagdkarte  an  die  Distriktspolizeibehörde  einzuliefern.

12)  Hinsichtlich  der  Ausfertigung  und  Zustellung  von  Jagdkarten  und
Schutzgewehrscheinen  an  die  von  dem  ESitze  der  Distriktspolizeibehörde  entfernt
wohnenden  k.  Forst=  und  Jagdbediensteten  bewendet  es  bei  demjenigen  Verfahren,
welches  hiefür  zwischen  den  k.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen
vereinbart  und  mittels  generalisirter  Entschließung  vom  9.  Sept.  1850  Nr.  14,443,
den  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des  Rheins  zur  Information  der
Distriktspolizeibehörden  kund  gegeben  worden  ist.

13.

Zu  Art.  XXI.,  XXII.  und  XXIII.  Sämmtliche  Polizeibehörden  haben  die
Verpflichtung,  die  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden,  mit  einer  polizeilichen  Geldstrafe
  bedrohten  Uebertretungen  des  Gesetzes  unverzüglich  dem  zur  Abwandlung
derselben  zuständigen  Gerichte  I.  Instanz  zur  Anzeige  zu  bringen  und  die  Bestrafung
  der  Uebertreter  zu  veranlassen.

14.
Durch  vorstehende  Vollzugsvorschriften  zum  Gesetze  vom  30.  März  1850
—  die  Ausübung  der  Jagd  betr.  —  ist  die  Instruction  vom  2.  April  1850  in
allen  ihren  Theilen  ergänzt  und  mit  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen  Vollzugsnormen
  außer  Wirksamkeit  gesetzt.
München,  den  3.  Februar  1857.

IV.  Polizeiliche  Vorschriften  über  Ausübung  und  Behandlung
der  Jagden.

Die  frühere  A.  V.  vorstehenden  Betreffs  vom  6.  Dez.  1857  ist
aufgehoben.  An  ihre  Stelle  tritt  die  k.  V.  vom  5.  Oct.  1863,  R.  Bl.
S.  1657

Sie  bestimmt:

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Art.  229  des  P.  St.  G.  B.  über
Ausübung  und  Behandlung  der  Jagden  zu  verordnen,  was  folgt:

81.
Die  Jagden  sollen  pfleglich  behandelt  und  Gefährdungen  ihrer  nachhaltigen
Benützung  beim  Jagdbetriebe  ferne  gehalten  werden.
Der  Wildstand  darf  jedoch  in  keinem  Jagdbezirke  eine  der  Land=  oder  Forstwirthschaft
  schädliche  Ausdehnung  gewinnen.