Jagdausübung. 415
9) Die Formularien für die Jagd= und Forstschutzkarten werden gleichfalls
von dem k. Staatsministerium des Innern an die k. Regierungen, K. d. J., behufs
der weiteren Abgabe an die Distriktspolizeibehörden versendet. Ueber deren
Verwendung gilt das am Schlusse Ziff. 2 Bemerkte.
10) Die bezüglich der Ausstellung und Fertigung der Jagdkarten, der
Führung eines Verichussses über dieselben ertheilten Vorschriften finden auch auf
diese Karten Anwendung. Auf denselben ist insbesondere der Bezirk, für welchen
der Inhaber der Karte zum Jagd= oder Forstschutze angestellt oder verpflichtet ist,
genau anzugeben und einzutragen.
Das Verzeichniß über die ausgestellten Schutzgewehrscheine, welches nach
dem mitgetheilten Formulare analog einzurichten ist, sowie die in demselben sich
ergebenden Zu= und Abgänge sind den Aussichts= und Vollzugsorganen gleichfalls
mitzutheilen.
Eine Veröffentlichung dieser Verzeichnisse hat nicht stattzufinden.
11) Die Jagd= und Forstschutzkarte gilt ebenso, wie die Jagdkarte auf die
Dauer eines Kalenderjahres.
Wird dem Inhaber eines solchen Schutzgewehrscheines der für einen bestimmten
Bezirk übertragene Jagd= oder Forstschutz abgenommen, so hat derselbe
die ausgestellte Jagdkarte an die Distriktspolizeibehörde einzuliefern.
12) Hinsichtlich der Ausfertigung und Zustellung von Jagdkarten und
Schutzgewehrscheinen an die von dem ESitze der Distriktspolizeibehörde entfernt
wohnenden k. Forst= und Jagdbediensteten bewendet es bei demjenigen Verfahren,
welches hiefür zwischen den k. Staatsministerien des Innern und der Finanzen
vereinbart und mittels generalisirter Entschließung vom 9. Sept. 1850 Nr. 14,443,
den k. Kreisregierungen, K. d. J., diesseits des Rheins zur Information der
Distriktspolizeibehörden kund gegeben worden ist.
13.
Zu Art. XXI., XXII. und XXIII. Sämmtliche Polizeibehörden haben die
Verpflichtung, die zu ihrer Kenntniß gelangenden, mit einer polizeilichen Geldstrafe
bedrohten Uebertretungen des Gesetzes unverzüglich dem zur Abwandlung
derselben zuständigen Gerichte I. Instanz zur Anzeige zu bringen und die Bestrafung
der Uebertreter zu veranlassen.
14.
Durch vorstehende Vollzugsvorschriften zum Gesetze vom 30. März 1850
— die Ausübung der Jagd betr. — ist die Instruction vom 2. April 1850 in
allen ihren Theilen ergänzt und mit dem Erscheinen der gegenwärtigen Vollzugsnormen
außer Wirksamkeit gesetzt.
München, den 3. Februar 1857.
IV. Polizeiliche Vorschriften über Ausübung und Behandlung
der Jagden.
Die frühere A. V. vorstehenden Betreffs vom 6. Dez. 1857 ist
aufgehoben. An ihre Stelle tritt die k. V. vom 5. Oct. 1863, R. Bl.
S. 1657
Sie bestimmt:
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Art. 229 des P. St. G. B. über
Ausübung und Behandlung der Jagden zu verordnen, was folgt:
81.
Die Jagden sollen pfleglich behandelt und Gefährdungen ihrer nachhaltigen
Benützung beim Jagdbetriebe ferne gehalten werden.
Der Wildstand darf jedoch in keinem Jagdbezirke eine der Land= oder Forstwirthschaft
schädliche Ausdehnung gewinnen.