Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

422  Forst=  und  Jagdpolizei.

im  Art.  24  des  Gesetzes  vom  30.  März  d.  Is.,  „die  Ausübung  der
Jagd  betr.“  bezeichneten  Termines  erfolgt.

Unser  Staatsminister  der  Justiz  ist  mit  dem  Vollzuge  dieses  Gesetzes
  beauftragt.

C.  Polzhandel.

Nach  M.E.  vom  4.  Aug.  1857,  K.A.Bl.  S.  1248,  ist  der
Handel  mit  Holz  jeder  Art  der  freien  Concurrenz  überlassen  und  von
einer  polizeilichen  Betriebserlaubniß  nicht  abhängig.

(Gewerbe-Ordnung  vom  1.  Jan.  1868.)

R.A.  vom  23.  Oct.  1857,  K.A.  Bl.  S.  1648:

1)  An=  und  Verkauf  von  Leseholz  bleibt  gemäß  der  Leseholz-Ordnung
  vom  26.  Sept.  1856  auch  fernerhin  verboten,  und  wird
dieses  Verbot  insbesondere  auch  auf  den  Handel  der  Crarialischen
Holzhauer  mit  den  ihnen  zum  eigenen  Gebrauch  überlassenen
Spähnen  ausgedehnt.

2)  Hinsichtlich  des  Handelns  mit  jungen  Eichenstämmen  behufs  Korbflechtens
  verbleibt  es  bei  dem  Verbot  nach  der  M.  E.  vom  7.  Sept.
1838,  A.  Bl.  S.  578.  «

3)  Der  Handel  mit  Holzpflänzlingen  ist  nur  gestattet,  wenn  der
Verkäufer  ein  gemeindliches  Certificat  über  den  rechtlichen  Erwerb
  besitzt.

Art.  202  des  P.  St.  G.  überläßt  es  der  ortspolizeilichen  Anordnung,
  Vorschriften  für  den  Verkehr  auf  Holzmärkten  festzusetzen.

Art.  209.  In  welchen  Fällen  zur  Ausübung  eines  Gewerbes
oder  Erwerbszweiges  mit  Einschluß  des  Verkehrs  auf  Messen  und  Märkten
  eine  besondere  polizeiliche  Bewilligung  erforderlich  ist,  und  welche
Befugnisse  den  einzelnen  Gewerb=  und  Erwerbtreibenden  zustehen,  ist
außer  den  für  einzelne  Fälle  getroffenen  Anordnungen  des  P.  St.  G.
nach  den  in  jedem  Landestheil  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen,
sowie  nach  den  auf  Grund  der  letzteren  erlassenen  Verordnungen  oder
oberpolizeilichen  Vorschriften  2c.  zu  bemessen.

Der  Handel  mit  Vieh  und  Getreide,  mit  inländischen  Bodenerzeugnissen
  (also  auch  mit  Holz)  2c.  ist  freigegeben,  und  soll  im  Verordnungswege
  weiteren  Beschränkungen  als  im  P.  St.G.  vorgesehen  sind,
nicht  unterworfen  werden.

Vorbehalten  sind  die  Bestimmungen  des  Art.  105—  107  des
Forstgesetzes,  wonach  im  Falle  einer  außerordentlichen  Zunahme  der  Forstfrevel
  durch  k.  Verordnung  verfügt  werden  darf,  daß  sowohl  innerhalb
derjenigen  Bezirke,  in  welchen  die  Forstfrevel  vorfallen,  als  auch  innerhalb
  derjenigen,  in  welchen  die  gefrevelten  Gegenstände  verkauft  zu
werden  pflegen,  jeder  Verkäufer  von  Walderzeugnissen  mit  einem  von
dem  Gemeindevorstande  seines  Wohnortes  ausgestellten,  auf  fünf  Tage
giltigen  und  bei  dem  Verkauf  an  die  Ortspolizeibehörde  abzuliefernden