422 Forst= und Jagdpolizei.
im Art. 24 des Gesetzes vom 30. März d. Is., „die Ausübung der
Jagd betr.“ bezeichneten Termines erfolgt.
Unser Staatsminister der Justiz ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes
beauftragt.
C. Polzhandel.
Nach M.E. vom 4. Aug. 1857, K.A.Bl. S. 1248, ist der
Handel mit Holz jeder Art der freien Concurrenz überlassen und von
einer polizeilichen Betriebserlaubniß nicht abhängig.
(Gewerbe-Ordnung vom 1. Jan. 1868.)
R.A. vom 23. Oct. 1857, K.A. Bl. S. 1648:
1) An= und Verkauf von Leseholz bleibt gemäß der Leseholz-Ordnung
vom 26. Sept. 1856 auch fernerhin verboten, und wird
dieses Verbot insbesondere auch auf den Handel der Crarialischen
Holzhauer mit den ihnen zum eigenen Gebrauch überlassenen
Spähnen ausgedehnt.
2) Hinsichtlich des Handelns mit jungen Eichenstämmen behufs Korbflechtens
verbleibt es bei dem Verbot nach der M. E. vom 7. Sept.
1838, A. Bl. S. 578. «
3) Der Handel mit Holzpflänzlingen ist nur gestattet, wenn der
Verkäufer ein gemeindliches Certificat über den rechtlichen Erwerb
besitzt.
Art. 202 des P. St. G. überläßt es der ortspolizeilichen Anordnung,
Vorschriften für den Verkehr auf Holzmärkten festzusetzen.
Art. 209. In welchen Fällen zur Ausübung eines Gewerbes
oder Erwerbszweiges mit Einschluß des Verkehrs auf Messen und Märkten
eine besondere polizeiliche Bewilligung erforderlich ist, und welche
Befugnisse den einzelnen Gewerb= und Erwerbtreibenden zustehen, ist
außer den für einzelne Fälle getroffenen Anordnungen des P. St. G.
nach den in jedem Landestheil bestehenden gesetzlichen Bestimmungen,
sowie nach den auf Grund der letzteren erlassenen Verordnungen oder
oberpolizeilichen Vorschriften 2c. zu bemessen.
Der Handel mit Vieh und Getreide, mit inländischen Bodenerzeugnissen
(also auch mit Holz) 2c. ist freigegeben, und soll im Verordnungswege
weiteren Beschränkungen als im P. St.G. vorgesehen sind,
nicht unterworfen werden.
Vorbehalten sind die Bestimmungen des Art. 105— 107 des
Forstgesetzes, wonach im Falle einer außerordentlichen Zunahme der Forstfrevel
durch k. Verordnung verfügt werden darf, daß sowohl innerhalb
derjenigen Bezirke, in welchen die Forstfrevel vorfallen, als auch innerhalb
derjenigen, in welchen die gefrevelten Gegenstände verkauft zu
werden pflegen, jeder Verkäufer von Walderzeugnissen mit einem von
dem Gemeindevorstande seines Wohnortes ausgestellten, auf fünf Tage
giltigen und bei dem Verkauf an die Ortspolizeibehörde abzuliefernden