Concessionspflicht. 597
84.
Neben der öffentlichen Bekannimachung des beabsichtigten Unternehmens
sind die Instructionsverhandlungen auf alle jene Punkte auszubehnen, welche zur
vollständigen Erörterung des Gesuchs der Mitbewerbungen und Erinnerungen
dienlich erscheinen.
ä65.
Nach beendigter Instruction ist von der Distriktspolizeibehörde sowohl über
das ursprüngliche Gesuch als über die Mitbewerbungen Beschluß zu fassen und der
gefaßte Beschluß kurz aber klar und bestimmt zu begründen.
Ergibt bei Bewerbung Mehrerer die Prüfung der Nützlichkeits= oder Bedürfnißfrage,
daß nicht alle Bewerber concessionirt werden können, so hat dic zu trefsende
Auswahl lediglich nach dem Ermessen der Behörde zu erfolgen.
Handelt es sich um die Concession zum Betriebe eines realen oder radizirten
Gewerbes, so hat sich die Instruction des Gesuchs wie die Beschlußfassung nur
mit Erörterung der Frage zu beschäftigen, ob dem Bewerber die im & 2 vorgeschriebenen
persönlichen Voraussetzungen zur Seite stehen. Bejahenden Falles
darf die Concession nicht verweigert werden.
& 7.
Zum Vollzuge der Bestimmungen in den Artikeln 10, 12 und 29 Abl. 2
des Gewerbsgesetzes sind in erster Instan die Distriktspolizeibehörden berufen.
88.
Im webrigen haben bezüglich der Zuständigkeit und des Verfahrens die Bestimmungen
des Art. 31 des Gewerbsgesetzes in Anwendung zu kommen.
89.
Der Handel mit den im & 1 bezeichneten Gegenständen auf den Trödelmärk-=ten
ist den Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung nicht unterworfen.
010.
Bis zum 1. September l. Is. hat in allen Fällen, wo die Concession die
Ansässigkeit zur Folge hat, oder diese auf ein Realrecht begründet werden will, die
Einvernahme der treffenden Gemeinde nach v 9 des revidirten Gesetzes über Ansässigmachung
und Verehelichung der Beschlußfassung vorauszugehen.
811.
Gegenwärtige Vorordnung tritt mit dem 1. Mai l. Is. für den ganzen
Umfang des Königreiches in Wirksamkeit.
München, den 25. April 1868.
Ferner die k. Allerhöchste Verordn. vom 25. April 1868, R. Bl. S. 684,
die Commissions= und Anfragebureaus betr.
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 25. April 1868.
Die Commissons= und Anfragebureaus betr.
Ludwig UH.
von Goties Gnaden NRönig von Payern, Pfalzgraf bei Rhein, Berzog von Payern,
chranken und in Schwaben 2c. 2c.
Wir finden Uns bewogen, in Ausführung der Art. 8 Ziff. 6, 10—12, 29
Abs. 2 und 30 des Gewerbsgesetzes vom 30. Januar l. Is. bezüglich der Commissions=
und Anfragebureaus zu verordnen, was folgt:
1.
Wer sich mit der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Privatgeschäfte im
Auftrage der Betheiligten befassen, das heißt ein Commissions= und Anfragebureau
betreiben will, bedarf hiezu einer Concession.
Dem Inhaber eines solchen Bureau steht die Besorgung aller jener nicht
gegen ein Strafgesetz, gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten