Volltext : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Concessionspflicht.  597

84.

Neben  der  öffentlichen  Bekannimachung  des  beabsichtigten  Unternehmens
sind  die  Instructionsverhandlungen  auf  alle  jene  Punkte  auszubehnen,  welche  zur
vollständigen  Erörterung  des  Gesuchs  der  Mitbewerbungen  und  Erinnerungen
dienlich  erscheinen.

ä65.

Nach  beendigter  Instruction  ist  von  der  Distriktspolizeibehörde  sowohl  über
das  ursprüngliche  Gesuch  als  über  die  Mitbewerbungen  Beschluß  zu  fassen  und  der
gefaßte  Beschluß  kurz  aber  klar  und  bestimmt  zu  begründen.

Ergibt  bei  Bewerbung  Mehrerer  die  Prüfung  der  Nützlichkeits=  oder  Bedürfnißfrage,
  daß  nicht  alle  Bewerber  concessionirt  werden  können,  so  hat  dic  zu  trefsende
  Auswahl  lediglich  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  zu  erfolgen.

Handelt  es  sich  um  die  Concession  zum  Betriebe  eines  realen  oder  radizirten
Gewerbes,  so  hat  sich  die  Instruction  des  Gesuchs  wie  die  Beschlußfassung  nur
mit  Erörterung  der  Frage  zu  beschäftigen,  ob  dem  Bewerber  die  im  &  2  vorgeschriebenen
  persönlichen  Voraussetzungen  zur  Seite  stehen.  Bejahenden  Falles
darf  die  Concession  nicht  verweigert  werden.

&  7.
Zum  Vollzuge  der  Bestimmungen  in  den  Artikeln  10,  12  und  29  Abl.  2
des  Gewerbsgesetzes  sind  in  erster  Instan  die  Distriktspolizeibehörden  berufen.

88.
Im  webrigen  haben  bezüglich  der  Zuständigkeit  und  des  Verfahrens  die  Bestimmungen
  des  Art.  31  des  Gewerbsgesetzes  in  Anwendung  zu  kommen.

89.

Der  Handel  mit  den  im  &  1  bezeichneten  Gegenständen  auf  den  Trödelmärk-=ten

  ist  den  Bestimmungen  gegenwärtiger  Verordnung  nicht  unterworfen.
010.

Bis  zum  1.  September  l.  Is.  hat  in  allen  Fällen,  wo  die  Concession  die
Ansässigkeit  zur  Folge  hat,  oder  diese  auf  ein  Realrecht  begründet  werden  will,  die
Einvernahme  der  treffenden  Gemeinde  nach  v  9  des  revidirten  Gesetzes  über  Ansässigmachung
  und  Verehelichung  der  Beschlußfassung  vorauszugehen.

811.
Gegenwärtige  Vorordnung  tritt  mit  dem  1.  Mai  l.  Is.  für  den  ganzen
Umfang  des  Königreiches  in  Wirksamkeit.

München,  den  25.  April  1868.

Ferner  die  k.  Allerhöchste  Verordn.  vom  25.  April  1868,  R.  Bl.  S.  684,
die  Commissions=  und  Anfragebureaus  betr.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  25.  April  1868.
Die  Commissons=  und  Anfragebureaus  betr.

Ludwig  UH.
von  Goties  Gnaden  NRönig  von  Payern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,  Berzog  von  Payern,
chranken  und  in  Schwaben  2c.  2c.
Wir  finden  Uns  bewogen,  in  Ausführung  der  Art.  8  Ziff.  6,  10—12,  29
Abs.  2  und  30  des  Gewerbsgesetzes  vom  30.  Januar  l.  Is.  bezüglich  der  Commissions=
  und  Anfragebureaus  zu  verordnen,  was  folgt:

1.

Wer  sich  mit  der  gewerbsmäßigen  Besorgung  fremder  Privatgeschäfte  im
Auftrage  der  Betheiligten  befassen,  das  heißt  ein  Commissions=  und  Anfragebureau
betreiben  will,  bedarf  hiezu  einer  Concession.

Dem  Inhaber  eines  solchen  Bureau  steht  die  Besorgung  aller  jener  nicht
gegen  ein  Strafgesetz,  gegen  die  öffentliche  Ordnung  oder  gegen  die  guten  Sitten