Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

668  Gemeindewesen.

waltungen  verpflichtet,  ungesäumt  deren  Sicherheit  nach  Maßgabe  des  &  2  der
A.  V.  zu  prüfen,  und  bei  dem  Mangel  genügender  Sicherheit  auf  einc  anderweitige
  Anlage  Bedacht  zu  nehmen,  soferne  nicht  die  Bestimmungen  der  Zuwendung
  entgegenstehen  oder  mit  Genehmigung  der  Staatsaussichtsbehörde  cine  Ausnahme
  zugelassen  ist.

IV.  Zu  §  4  der  Allerhöchsten  Verordnung.

14)  Die  Verwaltungen  haben  darauf  zu  dringen,  daß  sich  die  Ehefrau  des
Schuldners  stets  in  den  jedes  Orts  civilrechtlich  geltenden  Formen  unter  Verzicht
auf  die  weiblichen  Freiheiten  und  Vorzugsrechte  als  Mitschuldnerin  verpflichtet.

15)  Das  Kapital  selbst  ist  in  der  Regel  nur  nach  Aushändigung  des
Hypothekenbriefes  auszubezahlen;  wenn  dasselbe  jedoch  zur  Tilgung  einer  älteren
Hypothekschuld  verwendet  werden  soll,  so  kann  die  Summe  bei  dem  Notare  oder
im  geeigneten  Benehmen  mit  dem  Hypothekenamte  bei  letzterem  deponirt  werden,
damit  die  gleichzeitige  Löschung  der  älteren  und  Constituirung  der  neuen  Hypothekenschuld
  möglich  ist.

V.  Zu  §  5  der  Allerhöchsten  Verordnung.

16)  Die  unmittelbare  Hingabe  von  Gemeinde=  und  Stiftungskapitalien  an
den  Staat  oder  die  oben  in  Ziffer  4  und  5  bezeichneten  juristischen  Personen  oder
Credilinstitute  und  Gesellschaften  darf  nur  gegen  Erwerbung  von  Schuldbriefen,
welche  auf  Namen  lauten,  erfolgen.  Findet  dagegen  die  Kapitalanlage  durch  Ankauf
  von  Werthpapieren  statt,  so  sind  diese  sofort  auf  den  Namen  der  betreffenden
Gemeinde  oder  Stiftungen  umzuschreiben  oder  zu  vinculiren,  und  findet  eine  Ausnahme
  nur  hinsichtlich  der  Staatsobligationen  au  porteur  der  Sparkassen  statt,
in  welcher  Beziehung  es  bei  der  Bestimmung  in  der  M.-E.  vom  9.  September
1846  Abs.  3,  Döllinger  V.-O.-S.  Bd.  XXVIII.  S.  1201,  bis  auf  Weiteres  sein
Verbleiben  hat.

17)  Für  die  Beschlüsse  oder  Anträge  der  Verwaltungen  in  Bezug  auf  die
iueullung  oder  Devinculirung  ist  keine  Genehmigung  der  Staatsaussichtsbehörden
crforderlich.

18)  Das  Verfahren  bei  Vinculirung  von  bayerischen  Staalsobligationen
au  porteur  ist  Folgendes:

a)  Sofort  nach  Empfang  der  Obligation  ist  dieselbe  auf  der  Rückseite  mit
solgendem  Eintrag  zu  verbhen
„Bi-  als  Eigenthum  der  Gemeinde
(oder  Stiftung)  N.  N.)

Dieser  Eintrag  muß  unter  Beidruck  des  Gemeindesiegels  von  dem  Gemeindevorstande
  und  dem  betreffenden  Kassier  unterzeichnet  sein.

Die  Unterschrift  des  Gemeindevorstandes  und  die  Siegelung  ist  auch  dann
erforderlich,  wenn  örtliche  Stiftungen  durch  besondere  lebian  h  unter  Controle
  der  Gemeindebehörden  stehende  Verwaltungen  administrirt  werden.

b)  Die  in  vorstehender  Weise  mit  dem  Vinculirungsvormerke  versehenen  Obligationen
  sind  sodann  von  den  betreffenden  Gemeinde=  oder  Stiftungsverwaltungen
  mit  einem  die  Commissions=  und  Catasternummer,  dann  die  Kapitalsbeträge
  enthaltenden  Verzeichnisse,  jedoch  ohne  Beifützung  der  Coupons,
und  zwar  gemäß  der  A.  V.  vom  14.  October  1867,  die  Centralisirung  des
Buchhaltungsdienstes  der  k.  Staatsschuldentilgungsanstalt  betr.,  die  Grundrenten-Ablösungs=
  Schuldbriefe  an  die  k.  Grundrentenablösungskasse,  die
Eisenbahn-Anlehens-Obligationen  an  die  k.  Eisenbahnbaudotationshaupkkasse,
die  übrigen  Staatsobligationen  an  die  k.  Staatsschuldentilgungshauptkasse  in
München  zu  übersenden,  damit  von  dieser  den  gesetzlichen  Bestimmungen
gemäß  die  stattgehabte  Vinculirung  in  den  Schuldcatastern  vorgemerkt  und
die  geschehene  Vormerkung  auf  den  förderlich  rückzusendenden  Btügationen
kurz  bestätigt  werde.