668 Gemeindewesen.
waltungen verpflichtet, ungesäumt deren Sicherheit nach Maßgabe des & 2 der
A. V. zu prüfen, und bei dem Mangel genügender Sicherheit auf einc anderweitige
Anlage Bedacht zu nehmen, soferne nicht die Bestimmungen der Zuwendung
entgegenstehen oder mit Genehmigung der Staatsaussichtsbehörde cine Ausnahme
zugelassen ist.
IV. Zu § 4 der Allerhöchsten Verordnung.
14) Die Verwaltungen haben darauf zu dringen, daß sich die Ehefrau des
Schuldners stets in den jedes Orts civilrechtlich geltenden Formen unter Verzicht
auf die weiblichen Freiheiten und Vorzugsrechte als Mitschuldnerin verpflichtet.
15) Das Kapital selbst ist in der Regel nur nach Aushändigung des
Hypothekenbriefes auszubezahlen; wenn dasselbe jedoch zur Tilgung einer älteren
Hypothekschuld verwendet werden soll, so kann die Summe bei dem Notare oder
im geeigneten Benehmen mit dem Hypothekenamte bei letzterem deponirt werden,
damit die gleichzeitige Löschung der älteren und Constituirung der neuen Hypothekenschuld
möglich ist.
V. Zu § 5 der Allerhöchsten Verordnung.
16) Die unmittelbare Hingabe von Gemeinde= und Stiftungskapitalien an
den Staat oder die oben in Ziffer 4 und 5 bezeichneten juristischen Personen oder
Credilinstitute und Gesellschaften darf nur gegen Erwerbung von Schuldbriefen,
welche auf Namen lauten, erfolgen. Findet dagegen die Kapitalanlage durch Ankauf
von Werthpapieren statt, so sind diese sofort auf den Namen der betreffenden
Gemeinde oder Stiftungen umzuschreiben oder zu vinculiren, und findet eine Ausnahme
nur hinsichtlich der Staatsobligationen au porteur der Sparkassen statt,
in welcher Beziehung es bei der Bestimmung in der M.-E. vom 9. September
1846 Abs. 3, Döllinger V.-O.-S. Bd. XXVIII. S. 1201, bis auf Weiteres sein
Verbleiben hat.
17) Für die Beschlüsse oder Anträge der Verwaltungen in Bezug auf die
iueullung oder Devinculirung ist keine Genehmigung der Staatsaussichtsbehörden
crforderlich.
18) Das Verfahren bei Vinculirung von bayerischen Staalsobligationen
au porteur ist Folgendes:
a) Sofort nach Empfang der Obligation ist dieselbe auf der Rückseite mit
solgendem Eintrag zu verbhen
„Bi- als Eigenthum der Gemeinde
(oder Stiftung) N. N.)
Dieser Eintrag muß unter Beidruck des Gemeindesiegels von dem Gemeindevorstande
und dem betreffenden Kassier unterzeichnet sein.
Die Unterschrift des Gemeindevorstandes und die Siegelung ist auch dann
erforderlich, wenn örtliche Stiftungen durch besondere lebian h unter Controle
der Gemeindebehörden stehende Verwaltungen administrirt werden.
b) Die in vorstehender Weise mit dem Vinculirungsvormerke versehenen Obligationen
sind sodann von den betreffenden Gemeinde= oder Stiftungsverwaltungen
mit einem die Commissions= und Catasternummer, dann die Kapitalsbeträge
enthaltenden Verzeichnisse, jedoch ohne Beifützung der Coupons,
und zwar gemäß der A. V. vom 14. October 1867, die Centralisirung des
Buchhaltungsdienstes der k. Staatsschuldentilgungsanstalt betr., die Grundrenten-Ablösungs=
Schuldbriefe an die k. Grundrentenablösungskasse, die
Eisenbahn-Anlehens-Obligationen an die k. Eisenbahnbaudotationshaupkkasse,
die übrigen Staatsobligationen an die k. Staatsschuldentilgungshauptkasse in
München zu übersenden, damit von dieser den gesetzlichen Bestimmungen
gemäß die stattgehabte Vinculirung in den Schuldcatastern vorgemerkt und
die geschehene Vormerkung auf den förderlich rückzusendenden Btügationen
kurz bestätigt werde.