Auünfundzwanzigster Abschnitt.
Tax= und Stempelwesen.
I. Mazen.
Das Institut der besondern Tarbeamten bei den Landgerichten
hat mit 1. Juli 1862 aufgehört. Die Leitung des Taxwesens ging von
diesem Tage auf die Bezirksämter über.
a) Ueber die Behandlung des Tar= und Stempel-
wesens bei den Gerichten, Bezirksämtern und Notaren verfügt die
A. V. vom 28. Mai 1862, R.Bl. S. 1173, was folgt:
Da in Folge der Bestimmungen der Gesetze vom 10. Nov. 1861 über die
Gerichtsverfassung und das Notariat, dann der zum Vollzuge dieser Gesetze und
über die Organisttion der Distriktsverwaltungsbehörden erlassenen Verordnungen
vom 24. Febr. l. Is. das bisherige Versahren bei Erhebung und Verrechnung der
Tax= und Stempelgebühren und der damit in Verbindung stehenden Anfälle Ab-
änderungen zu erleiden hat, so verordnen Wir, was folgt:
& 1.
Die Erhebung, Ablieferung und beziehungsweise Wegrechnung der bei den
Gerichten, Bezirksämtern und den Notaren anfallenden Tar= und Stempelgebühren
Geldstrafen, dann der damit in Verbindung stehenden sogenannten durchlaufenden
Posten liegt den Bezirksämtern und exponirten Bezirksamtsassessoren, den Ge-
richtssecretären, Gerichtsschreibern und Notaren unter Aussicht der Finanzstellen
ob. Bei den Bezirksämtern und exponirten Bezirksamtsassessoren sind diese Ge-
schäfte unter Hastung und Verantwortlichkeit der Amtsvorstände durch ein Canzlei-
individuum zu besorgen.
Die zwangsweise Beitreibung dieser Gefälle liegt den k. Rentämtern ob,
welche auch über den Gesammttaxanfall Rechnung zu stellen haben.
Die Bezirksamtmänner und exponirten Bezirksamtsassessoren, die Gerichts-
secretäre, Gerichtsschreiber und Notare haben wegen der ihnen zugewiesenen finan-
ziellen Geschäftsaufgabe die gesetzlichen und verordnungsmäßigen Dienstcautionen
aufrecht zu machen). 52
In Folge dieser Obliegenheiten haben die in & 1 Abs. 1 genannten Beam-
ten und Bediensteten die Tax-, Stempel= und sonstige Gebührenbewerthung der bei
ihnen und beziehungsweise ihrem Gerichte und Amte vorkommenden Verhandlungen
vorzunehmen, dieselbe auf den Concepten, beziehungsweise Urschriften und Aussor-
tigungen unter Beifügung der Nummer des von ihnen zu führenden Taxregisters
zu setzen und die Geldbeträge hiefür zu percipiren.
*)) Diese Caution ist durch Fin. M. E. vom 29. Aug. 1862 auf 200 fl. festgestellt.