Full text: Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Stempel. 797 
Art. 45. Streitfragen über Taxpflichtigkeit oder die Größe der 
zu erhebenden Taxen entscheiden die k. Regierungsfinanzkammern. Gegen 
deren Entscheidung steht dem zur Taxentrichtung Verurtheilten die Be- 
rufung an das k. Staatsministerium der Finanzen, welche binnen 14 
Tagen von Mittheilung der Entscheidung an gerechnet, bei der die Re- 
gierungsentscheidung mittheilenden Behörde anzubringen ist, offen. 
Die Berufungen haben jedoch keinen Suspensiveffect. 
Vergl. hiemit die Vollzugsinstruction vom 24. Aug. 1852. Geret, 
V. S. XXVII. Beil. lit. D. 
Die A. V. vom 28. Mai 1862 spricht sich nicht über die den Gemeinden 
zuständigen Taxen für Verhandlung der Gemeindebehörden aus, es findet also diese 
Verordnung auch auf gemeindliche Taxen keine unbedingte Anwendung. 
Was die Taxpflicht, Taxberechnung 2c. betrifft, haben sich die Gemeinden 
an die allgemeinen Vorschriften zu halten. 
In Bezug auf die Beitreibung der Taxen ist zu unterscheiden: 
a) Magistrate, welche einem Bezirksamt unmittelbar untergeben sind, sind nicht 
befugt, Strafgelder und Taxen selbst im Zwangsvollzuge beizutreiben. Sie 
haben hierum die Gerichte anzugehen. 
b) Unmittelbare Magistrate, welche distriktspolizeiliche Function üben, haben das 
Recht und die Pflicht, ihre Beschlüsse selbst zum Vollzug zu bringen, und eben 
so alle Tarxen, welche mit ihren distriktspolizeilichen Operaten in Verbindung 
stehen, cxecutiv einzuheben. 
Eine Zwangsvollstreckung in liegende Güter kann jedoch nur auf dem We 
der Requisition an die Gerichte erfolgen. (Vgl. Bl. f. a. Pr. IV. 225. VIIIl. 30. 
II. 357. M.C. vom 28. Febr. 1853, Döll. XXVI. S. 170.) 
II. Jtempel. 
Ueber Stempelanwendung vergleiche: 
die Allerh. Verordn. vom 18. Dez. 1812, über das Stempelwesen 
im Königreiche Bayern, 
das Ges. vom 11. Sept. 1825, die Stempelordnung betr., 
. den Art. 25 des Ges. vom 10. Nov. 1861, über die Zusammen- 
legung der Grundstücke, 
den Art. 2 Nr. 4 des Taxgesetzes vom 28. Mai 1852. 
Ueber Auswechselung verdorbenen Stempelpapieres s. Normativ-= 
Entschließung vom 23. Sept. 1826, Geret, republicirt K. A. Bl. 1857 
S. 1499. 
Die Auswechselung findet nur Statt: 
a) bei dem Nachweise unverschuldeter oder irrthümlicher Verderbung 
oder Unbrauchbarmachung eines Stempelpapieres, 
b) nur bei Stempelsätzen von 15 kr. aufwärts, 
I) nur bei Oberaufschlagsämtern oder Rentämtern. 
Nach Fin. M.E. vom 2. Mai 1862 ist die Normativ-Entschließung 
vom 23. Sept. 1826 dahin erweitert worden, daß auch die durch den 
Druck der bei den Gerichten und Aemtern eingeführten autographischen 
Pressen unbrauchbar werdenden 3 und 6 kr. Stempelbögen, wenn die- 
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