Sechsundzwanzigster Abschnitt.
Bergwesen.
Das Berggesetz für das Königreich Bayern vom 20. März 1869,
G. Bl. 1869 S. 673, ordnet für Bayern den Betrieb des Bergbaus,
die montane Judustrie, und enthält Bestimmungen, welche auch den
Distriktspolizeibehsrden bei gewissen Streitigkeiten über den Vollzug des
Gesetzes eine administrativ-richterliche Zuständigkeit ertheilen.
Die Ausübung der dem Staat nach dem Berggesetz zustehenden
Hoheitsrechte in Bezug auf jene Bergwerke, welche nicht dem Staate
selbst gehsren, erfolgt durch Bergbehörden, welche auf Grund der k. V.
vom 16. Juni 1869, R. Bl. 1869 S. 1049, organisirt sind.
Für ganz Bayern bestehen:
I. als erste Instanz 3 Bergbehörden: in München, Bayreuth und
Zweibrücken,
II. als zweite und letzte Instanz eine Oberbergbehörde in München
mit der Bezeichnung Oberbergamt.
Für die Zuständigkeit der Distriktspolizeibehörden sind zunächst die
Art. 124 und folgende des Gesetzes, welche von den Rechtsverhältnissen
zwischen den Bergbautreibenden und den Grundbesitzern handeln, maß-
gebend.
Nachdem nämlich die Bergwerkgesetzgebung die den Gegenstand des
Bergbaues bildenden unterirdischen Mineralschätze von dem Grundeigen-
thum rechtlich trennt, so folgt hieraus, daß zwischen dem Grundbesitzer
und dem Bergbauenden gar mancherlei Collisionen in Bezug auf den
Umfang des abzutretenden Areals, sowie über die Zeitdauer der Ab-
tretung, und über die, dem Grundbesitzer gesetzlich gewährleistete Entschä-
digung entstehen können.
Die Streitpunkte, worüber Grundbesitzer und Bergwerkbesitzer in
Conflict gerathen können, sind in Art. 136 aufgeführt.
Sie betreffen:
I. Art. 124. Jene Grundstücke, welche zur Anlage und zum
Betrieb des Bergbaus, zur Auflagerung oder zur Abfuhr der Producte,