Bergwesen. 801
zur Herstellung der nöthigen Gebäude, Wege, Canäle 2c. nothwendig
sind.
II. Art. 126. Die Verpflichtung des Bergwerksbesitzers, dem
Grundbesitzer für die entzogene Nutzung im Voraus jährlich vollständige
Entschädigung zu leisten.
III. Art. 127. Die durch die Benützung eines Grundstückes ein-
tretende Werthsminderung dem Grundbesitzer vollständig zu vergüten.
IV. Art. 128. Wenn feststeht, daß die Benützung des Grund-
stücks länger als 3 Jahre dauert, kann der Grundeigenthümer verlangen,
daß der Bergwerkbesitzer das Eigenthum des Grundstücks erwirbt.
V. Art. 129. Gleiches oder eine volle Entschädigung kann der
Grundbesitzer verlangen, wenn ein Grundstück durch die Ueberlassung
einzelner Theile zur Benützung so zerstückelt würde, daß die übrig bleiben-
den Theile nicht mehr zweckmäßig benützt werden können.
Können sich die Betheiligten in den vorangeführten Fällen nicht
gütlich vereinigen, so erfolgt die Entscheidung:
pvob, in welchem Umfang, und unter welchen Bedingungen der
Grundbesitzer zur Ueberlassung der Benützung oder der Bergwerk-
besitzer zum Erwerb des Eigenthums des Grundstückes verpflichtet
sei, durch einen gemeinschaftlichen Beschluß der einschlägigen Distrikts-
polizeibehörde und der einschlägigen Bergbehörde.“
An diesem Beschluß nehmen der Vorstand und ein Nebenbeamter
des Bezirksamtes, sodann ein Beamter der Bergbehörde Antheil.
Der Recurs gegen ihren Bescheid geht innerhalb eines Fatale von
15 Tagen an die Kreisregierung, welche darüber in einem Senat erkennt,
welcher aus dem Vorstand und 2 Mitgliedern der Kammer des Innern,
und 2 Mitgliedern der Oberbergbehörde besteht.
Diese Stelle entscheidet in letzter Instanz.
Art. 136.
Die Distriktspolizeibehsrden haben die bei den Bergbehörden ein-
kommenden Anträge über Angelegenheiten des Art. 136 förmlich zu
instruiren und entsprechend zu prüfen. Vor allem sind die Mitbetheilig-
ten zu ermitteln und ist in Gegenwart aller Betheiligten eine Ortsbe-
sichtigung vorzunehmen.
Art. 140.
Bei dieser ist zunächst eine gütliche Vereinigung zu versuchen, außer-
dem aber über die Parteianträge mit Ausschluß jeden Schriftenwechsels
zu verhandeln.
Art. 141.
Ebenso kommt der Behörde die Vernehmung von Sachverstän-
digen zu.
Nar, Handbuch der bayer. Distr. Berw. Behörden. III. Aufl. 51