Full text: Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

802 Bergwesen. 
Gegen den Beschluß, welcher nach der Vorschrift des Art. 136 
von den Verwaltungsbehörden endgiltig ergangen ist, kann über die Ver- 
pflichtung zur zwangsweisen Ueberlassung, zur Benützung oder zur Er- 
werbung eines Grundstückes als Eigenthum der Rechtsweg nicht betreten 
werden, was dagegen die von den Verwaltungsbehörden erster Instanz 
nach Vorschrift des Art. 142 ausgemittelte Entschädigung oder Sicher- 
heitsleistung betrifft, so kann der sich beschwert glaubende Theil den Rechts- 
weg betreten, und ist die Klage bei jenen Bezirksgericht zu erheben, in 
dessen Sprengel das Grundstück liegt.
	        
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