20 Wirkungskreis der Distr. Pol. Behoͤrden.
III. Zuständigkeit der Distriktsverwaltungsbehörden als
Hilfsorgane der Strafgerichte.
Die Distriktspolizeibehörden, also auch die Magistrate der unmittelbaren
Städte sind nach wie vor Organe der Criminalpolizei neben den
Stadt- und Landgerichten, Staatsanwälten und Untersuchungsrichtern.
Art. 18 und 19 Thl. II. des St. G. B. von 1813 haben durch Art. 17
des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 10. Nov. 1861 keine Aenderung
erlitten; zudem ordnet Art. 30 Abs. 1 des P. St.G. die präventive Zuständigkeit
der Polizeibehörden ausdrücklich an. (Vergl. Bl. f. a. Pr.
Bd. I. S. 120.)
Nur das polizeiliche Richteramt ist befugt, die in dem P. St. G. B.
ausgesprochenen Strafen in den einzelnen Contraventionsfällen auszusprechen.
Damit erscheint jedoch nicht immer die Aufgabe der Polizei —
Schutz und Sicherheit zu gewähren — erschöpft; es ist deshalb durch das
P. St. G. B. den Distriktspolizeibehörden die Aufgabe zu Theil geworden,
gewisse Straffolgen zum Vollzuge zu bringen, wenn der Polizeirichter
diese Folgen und Maßregeln in seinem Straferkenntnisse als zulässig erklärt
hat, oder jene Maßregeln anzuordnen, welche auf den Grund der
im Strafurtheil constatirten Thatsachen für nothwendig erachtet werden.
Als solche Straffolgen erscheinen:
1) Stellung unter Polizeiaufsicht mit Confination in der Heimatsgemeinde;
2) Verwahrung in einer Polizeianstalt;
3) Schließung einer Anstalt, Beseitigung gesährlicher Bauten;
4) Vollzug eines rechtskräftigen Strafurtheils;
5) Landesverweisung.
Zu 1. Stellung unter Polizeiaufsicht, Confinirung in der Heimatsgemeinde.
Wenn durch den Ausspruch der Gerichte
Art. 11 u. ff. des P. St. G. B.,
Art. 36 u. ff. der St.G. B.
die Zulässigkeit der Stellung eines Individuums unter Polizeiaufsicht
ausgesprochen worden ist, so kann die Distriktspolizeibehörde der Heimat
des Verurtheilten, wenn sie es den Verhältnissen angemessen erachtet, die
Stellung unter Polizeiaufsicht verfügen.
Demgemäß werden den Distriktspolizeibehörden durch die betreffenden
Gerichte die Untersuchungsacten mit den bezüglichen Erkenntnissen mitgetheilt
werden.
Die Distriktspolizeibehörden werden hienach ohne Einleitung weiterer
Verhandlungen im Stande sein, sofort über die Stellung eines Individuums
unter Polizeiaufsicht Beschluß zu fassen. Sollten sie zu diesem