Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

20  Wirkungskreis  der  Distr.  Pol.  Behoͤrden.

III.  Zuständigkeit  der  Distriktsverwaltungsbehörden  als
Hilfsorgane  der  Strafgerichte.

Die  Distriktspolizeibehörden,  also  auch  die  Magistrate  der  unmittelbaren
  Städte  sind  nach  wie  vor  Organe  der  Criminalpolizei  neben  den
Stadt-  und  Landgerichten,  Staatsanwälten  und  Untersuchungsrichtern.
Art.  18  und  19  Thl.  II.  des  St.  G.  B.  von  1813  haben  durch  Art.  17
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  10.  Nov.  1861  keine  Aenderung
erlitten;  zudem  ordnet  Art.  30  Abs.  1  des  P.  St.G.  die  präventive  Zuständigkeit
  der  Polizeibehörden  ausdrücklich  an.  (Vergl.  Bl.  f.  a.  Pr.
Bd.  I.  S.  120.)

Nur  das  polizeiliche  Richteramt  ist  befugt,  die  in  dem  P.  St.  G.  B.
ausgesprochenen  Strafen  in  den  einzelnen  Contraventionsfällen  auszusprechen.


Damit  erscheint  jedoch  nicht  immer  die  Aufgabe  der  Polizei  —
Schutz  und  Sicherheit  zu  gewähren  —  erschöpft;  es  ist  deshalb  durch  das
P.  St.  G.  B.  den  Distriktspolizeibehörden  die  Aufgabe  zu  Theil  geworden,
gewisse  Straffolgen  zum  Vollzuge  zu  bringen,  wenn  der  Polizeirichter
diese  Folgen  und  Maßregeln  in  seinem  Straferkenntnisse  als  zulässig  erklärt
  hat,  oder  jene  Maßregeln  anzuordnen,  welche  auf  den  Grund  der
im  Strafurtheil  constatirten  Thatsachen  für  nothwendig  erachtet  werden.

Als  solche  Straffolgen  erscheinen:

1)  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  mit  Confination  in  der  Heimatsgemeinde;


2)  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt;

3)  Schließung  einer  Anstalt,  Beseitigung  gesährlicher  Bauten;

4)  Vollzug  eines  rechtskräftigen  Strafurtheils;

5)  Landesverweisung.

Zu  1.  Stellung  unter  Polizeiaufsicht,  Confinirung  in  der  Heimatsgemeinde.


Wenn  durch  den  Ausspruch  der  Gerichte
Art.  11  u.  ff.  des  P.  St.  G.  B.,
Art.  36  u.  ff.  der  St.G.  B.
die  Zulässigkeit  der  Stellung  eines  Individuums  unter  Polizeiaufsicht
ausgesprochen  worden  ist,  so  kann  die  Distriktspolizeibehörde  der  Heimat
des  Verurtheilten,  wenn  sie  es  den  Verhältnissen  angemessen  erachtet,  die
Stellung  unter  Polizeiaufsicht  verfügen.

Demgemäß  werden  den  Distriktspolizeibehörden  durch  die  betreffenden
Gerichte  die  Untersuchungsacten  mit  den  bezüglichen  Erkenntnissen  mitgetheilt
  werden.

Die  Distriktspolizeibehörden  werden  hienach  ohne  Einleitung  weiterer
Verhandlungen  im  Stande  sein,  sofort  über  die  Stellung  eines  Individuums
  unter  Polizeiaufsicht  Beschluß  zu  fassen.  Sollten  sie  zu  diesem