Volltext : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

74  Dienstorbnung.

10)  In  auswärtigen  Geschäften  sind  die  Amtsdiener  nur  bei  unabweisbaren
  Bedürfnissen  beizuziehen.

11)  Für  dringende  Fälle,  wo  eine  rechtzeitige  Zustellung  in  anderer
  Weise  nicht  zu  ermöglichen  ist,  sind  ausnahmsweise  Laufboten  abzuordnen.
  —  Dieselben  sind  vorsorglich  aus  den  gut  beleumundeten,
rüstigen  Männern  des  Amtssitzes  zu  wählen,  und  erhalten  für  jede  einzelne
  Verwendung  eine  Vergütung,  welche  nach  dem  ortsülblichen  Lohne
mit  Genehmigung  der  Kreisregierung  durch  einen  Tarif  geregelt,  und
von  der  Kreisstelle  quartalweise  zur  Zahlung  eingewiesen  wird.

Aus  der  Zahl  der  Laufboten  ist  auch  für  Aushülfe  im  Bureau  in
jenen  Fällen  zu  sorgen,  wo  der  Amtsdiener  durch  Krankheit  verhindert,
beurlaubt  oder  ausnahmsweise  zu  auswärtigen  Geschäften  beordert  wird.

Wo  taugliche  Militärpensionisten  am  Orte  wohnen,  sind  sie  bei
Bestellung  von  Laufboten  vorzugsweise  zu  berücksichtigen.

Durch  M.E.  vom  15.  Dez.  1862  ist  angeordnet,  daß  alle  Infinuationen
von  schriftlichen  Erlassen  der  Bezirksämter  in  der  Regel  durch  die  Postboten  zu
besorgen  seien.

Die  Abordnung  der  Amtediener  zum  obersten  Rekrutirungerathe  unterliegt
keinem  Anstande;  die  hiedurch  und  durch  Aushülfe  erwachsenden  Kosten  fallen  der
Conscriptionscasse  zur  Last.  (M.  E.  vom  6.  Jan.  1863,  K.  A.  Bl.  S.  59.)

12)  Die  Disciplin  über  die  Amtsdiener  und  etwaigen  Laufboten
steht  dem  k.  Bezirksamtmann  oder  seinem  Stellvertreter  zu.

13)  Die  Amtsdiener  sind  eidlich,  die  Laufboten  auf  Handgelübde
in  Pflicht  zu  nehmen.

14)  Der  k.  Bezirksamtmann  darf  dieselben  in  keiner  Weise  zu
Schreibgeschäften,  die  Führung  der  ihnen  aufgetragenen  Bücher  und  die
einfachen  Vorladungen  ausgenommen,  verwenden.

(M.E.  vom  23.  Mai  1862.)

Die  gegenwärtigen  Amtsdiener  unterscheiden  sich  sonach  von  den
früheren  Gerichtsdienern  rücksichtlich  ihrer  Functionen  im  Allgemeinen
darin,  daß  sie  nicht  wie  die  Gerichtsdiener  auch  zum  Sicherheitsdienst,
sondern  vorwiegend  zum  Bureaudienst  und  zu  Amtsboten  verwendet
werden  mühssen.

Die  Verpflichtungsprotokolle  sind  von  dem  Amtsvorstand  zu  bewahren,
  in  den  Personalacten  ist  darüber  Vormerk  zu  machen.

Den  Amtsboten  ist  ein  Abdruck  der  Instruction  zu  Händen  zu  stellen.

Maßgebend  für  Vorschläge  guter  Besetzung  von  Amtedienerstellen
und  deren  Berufung  ist  die  k.  A.  V.  vom  6.  April  1869  R.  Bl.  594,
die  Anstellung  von  Unteroffizieren,  Gendarmen  und  Soldaten  im  subalternen
  Civildienste;  ferner  die  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Innern  und  des  Kriegsministeriums  vom  14.  Juni  1869,  K.  A.  Bl.  S.  1028,
den  Vollzug  der  Verordn.  vom  6.  April  1869  betr.

VII.  Administrativ-Beposita  und  Asservaten.

A.  V.  vom  22.  Dez.  1840,  Döll.  XXXII.  S.  336  ff.,  wobei
vorzüglich  Rücksicht  zu  nehmen  ist: