74 Dienstorbnung.
10) In auswärtigen Geschäften sind die Amtsdiener nur bei unabweisbaren
Bedürfnissen beizuziehen.
11) Für dringende Fälle, wo eine rechtzeitige Zustellung in anderer
Weise nicht zu ermöglichen ist, sind ausnahmsweise Laufboten abzuordnen.
— Dieselben sind vorsorglich aus den gut beleumundeten,
rüstigen Männern des Amtssitzes zu wählen, und erhalten für jede einzelne
Verwendung eine Vergütung, welche nach dem ortsülblichen Lohne
mit Genehmigung der Kreisregierung durch einen Tarif geregelt, und
von der Kreisstelle quartalweise zur Zahlung eingewiesen wird.
Aus der Zahl der Laufboten ist auch für Aushülfe im Bureau in
jenen Fällen zu sorgen, wo der Amtsdiener durch Krankheit verhindert,
beurlaubt oder ausnahmsweise zu auswärtigen Geschäften beordert wird.
Wo taugliche Militärpensionisten am Orte wohnen, sind sie bei
Bestellung von Laufboten vorzugsweise zu berücksichtigen.
Durch M.E. vom 15. Dez. 1862 ist angeordnet, daß alle Infinuationen
von schriftlichen Erlassen der Bezirksämter in der Regel durch die Postboten zu
besorgen seien.
Die Abordnung der Amtediener zum obersten Rekrutirungerathe unterliegt
keinem Anstande; die hiedurch und durch Aushülfe erwachsenden Kosten fallen der
Conscriptionscasse zur Last. (M. E. vom 6. Jan. 1863, K. A. Bl. S. 59.)
12) Die Disciplin über die Amtsdiener und etwaigen Laufboten
steht dem k. Bezirksamtmann oder seinem Stellvertreter zu.
13) Die Amtsdiener sind eidlich, die Laufboten auf Handgelübde
in Pflicht zu nehmen.
14) Der k. Bezirksamtmann darf dieselben in keiner Weise zu
Schreibgeschäften, die Führung der ihnen aufgetragenen Bücher und die
einfachen Vorladungen ausgenommen, verwenden.
(M.E. vom 23. Mai 1862.)
Die gegenwärtigen Amtsdiener unterscheiden sich sonach von den
früheren Gerichtsdienern rücksichtlich ihrer Functionen im Allgemeinen
darin, daß sie nicht wie die Gerichtsdiener auch zum Sicherheitsdienst,
sondern vorwiegend zum Bureaudienst und zu Amtsboten verwendet
werden mühssen.
Die Verpflichtungsprotokolle sind von dem Amtsvorstand zu bewahren,
in den Personalacten ist darüber Vormerk zu machen.
Den Amtsboten ist ein Abdruck der Instruction zu Händen zu stellen.
Maßgebend für Vorschläge guter Besetzung von Amtedienerstellen
und deren Berufung ist die k. A. V. vom 6. April 1869 R. Bl. 594,
die Anstellung von Unteroffizieren, Gendarmen und Soldaten im subalternen
Civildienste; ferner die Bekanntmachung des Ministeriums des
Innern und des Kriegsministeriums vom 14. Juni 1869, K. A. Bl. S. 1028,
den Vollzug der Verordn. vom 6. April 1869 betr.
VII. Administrativ-Beposita und Asservaten.
A. V. vom 22. Dez. 1840, Döll. XXXII. S. 336 ff., wobei
vorzüglich Rücksicht zu nehmen ist: