Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

A  B.  83

Wassers  einer  Geldstrafe  bis  zu  180  Mark  oder  einer  Haftstrafe  bis  zu  einem  Monat,  Uebertretungen
  der  vorstehend  unter  C  enthaltenen  Vorschriften  werden  ebenfalls  auf  Grund  dieser
Strafbestimmungen  beziehungsweise  auf  Grund  des  §  367  Ziffer  5  des  Reichsstrafgesetzbuches
  (Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  bis  zu  sechs  Wochen)  bestraft.

Zur  Wahrnehmung  der  nach  den  unter  C  enthaltenen  Vorschriften  den  Polizeibehörden
übertragenen  Befugnisse  und  Obliegenheiten  sind  die  Ortspolizeibehörden  zuständig.

München,  den  13.  Jannar  1900.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

12