A B. 83
Wassers einer Geldstrafe bis zu 180 Mark oder einer Haftstrafe bis zu einem Monat, Uebertretungen
der vorstehend unter C enthaltenen Vorschriften werden ebenfalls auf Grund dieser
Strafbestimmungen beziehungsweise auf Grund des § 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches
(Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bis zu sechs Wochen) bestraft.
Zur Wahrnehmung der nach den unter C enthaltenen Vorschriften den Polizeibehörden
übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten sind die Ortspolizeibehörden zuständig.
München, den 13. Jannar 1900.
Dr. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch.
12