Full text : Leopold von Ranke's sämmtliche Werke. 29. Band. Zwölf Bücher Preußischer Geschichte. (29)

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([No.  367.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  20sten  Juni  1816.,  betreffend  die  Gültigkeit

der  gerichtlichen  Verhandlungen  bei  Personen,  welche  des  Schreibens  und
Lesens  unerfahren  sind.

T  ,
Ich  ersehe  aus  Ihrem  Berichte  vom  22sten  Februar  d.  J.,  daß  die  Gerichte
darüber  zweifelhaft  sind:

ob  die  Vorschrift  des  Allgemeinen  Landrechts  um  Anhange  F.  5.  und
der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  im  Anhange  H.  68.  und  FS.  421.,
nach  welcher  diejenigen  Personen,  welche  nicht  schreiben  und  Geschriebenes
  lesen  können,  zu  ihren  gerichtlichen  Verhandlungen  einen  glaubhaften
  Mann  zur  Stelle  bringen  müssen,  welcher  in  ihren  Namen  die
Unterschrift  verrichtet,  auch  dann  anzuwenden  sey,  wenn  die  Verhandlung
mit  Zuziehung  eines  Aktuars,  vereideten  Protokollführers,  oder  zweier
Schöppen  ausgenommen  wird;

und  entscheide  diesen  Zweifel  nach  Ihrem  Antrage,  dahin:

daß  es  der  Zuziehung  eines  glaubhaften  Mannes  zu  gerichtlichen  Verhandlungen
  mit  solchen  Personen,  welche  des  Schreibens  und  Lesens
unerfahren  sind,  nicht  bedarf,  sobald  die  Verhandlung  von  dem
Richter  unter  Zuziehung  eines  Aktuars,  vereideten  Protokollführers,  oder
zweier  Gerichts-Schöôppen  aufgenommen  wird.

Ich  trage  Ihnen  auf,  für  die  vorschriftsmäßige  Publikation  dieser

Meiner  Ordre  zu  sorgen.

Berlin,  den  20ten  Juni  1816.

Friedrich  Wilhelm.

An

den  Staats=  und  Justizminister

von  Kircheisen.

([No.  368.)