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Die in Absatz 1 geordnete Gebühr kommt nicht zur Erhebung, wenn eine Vollstreckungshandlung
nach §§ 10, 11 des Gesetzes, einige mit der Civilproceßordnung 2c.
zusammenhängende Bestimmungen enthaltend, vom 4. März 1879 vorausgegangen war.
10. Für die Entscheidung über Zulassung eines Beitritts zu dem Versteigerungsverfahren
werden zwei Zehntheile der Gebühr erhoben, wenn eine Vollstreckungshandlung
nach §§ 10, 11 des Gesetzes, einige mit der Civilproceßordnung 2c. zusammenhängende
Bestimmungen enthaltend, vom 4. März 1879 nicht vorausgegangen war.
11. Sechs Zehntheile der Gebühr kommen für das anderweite Versteigerungsverfahren
in den Fällen der §§ 63, 82, 126, 127, 134 des Gesetzes vom 15. August
1884 zur Erhebung.
Wird das anderweite Versteigerungsverfahren vor dem Zuschlag auf ein Gebot eingestellt,
so finden die Bestimmungen in §§ 5, 7, 8 entsprechende Anwendung, jedoch mit
der Maßgabe, daß die Theilgebühr von dem nach Absatz 1 auszuwerfenden Betrage zu
berechnen ist.
Für die Entscheidung über den Antrag auf Anberaumung eines anderweiten Versteigerungstermins
oder auf Wiederversteigerung eines versteigerten Grundstücks ist, dafern
der Antrag abgelehnt wird, oder die Einstellung des Verfahrens vor Anberaumung
des Termins erfolgt, ein Zehntheil der Gebühr zu erheben.
&12. Für das nach §§ 172, 173 des Gesetzes vom 15. August 1884 stattfindende
anderweite Versteigerungsverfahren kommt die Gebühr nach §§ 3 bis 9 zur
Erhebung.
In den Fällen der §§ 99, 128, 129, 153, 154 des Gesetzes vom 15. August
1884 erfolgt das anderweite Versteigerungsverfahren kostenfrei.
* 13. Ein Zehntheil der Gebühr (§ 3), jedoch nicht mehr als der Betrag von
20 , wird für die Abtretung des Erstehungsrechts erhoben.
#14. Für das Verfahren wegen Ausübung eines Vor= oder Wiederkaufsrechts
werden von dem in § 3 geordneten, nach der Vor= oder Wiederkaufssumme zu berechnenden
Gebührensatze erhoben:
1. acht Zehntheile, wenn der Berechtigte das Grundstück übernimmt (8§ 72, 76 des
Gesetzes vom 15. August 1884),
2. fünf Zehntheile, wenn sich ergiebt, daß der Fall der Ausübung des Rechts nicht
vorliegt (§ 73 des Gesetzes vom 15. August 1884),
3. ein Zehntheil, wenn die in §§ 68 Absatz 2, 74 des Gesetzes vom 15. August
1884 vorgeschriebene Aufforderung an den Berechtigten erlassen worden ist und
die fernere Berücksichtigung des Rechts sich nach §§ 69, 75 jenes Gesetzes erledigt
hat.