Full text : Fort mit Erzberger!

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Die  in  Absatz  1  geordnete  Gebühr  kommt  nicht  zur  Erhebung,  wenn  eine  Vollstreckungshandlung
  nach  §§  10,  11  des  Gesetzes,  einige  mit  der  Civilproceßordnung  2c.
zusammenhängende  Bestimmungen  enthaltend,  vom  4.  März  1879  vorausgegangen  war.

10.  Für  die  Entscheidung  über  Zulassung  eines  Beitritts  zu  dem  Versteigerungsverfahren
  werden  zwei  Zehntheile  der  Gebühr  erhoben,  wenn  eine  Vollstreckungshandlung
nach  §§  10,  11  des  Gesetzes,  einige  mit  der  Civilproceßordnung  2c.  zusammenhängende
Bestimmungen  enthaltend,  vom  4.  März  1879  nicht  vorausgegangen  war.

11.  Sechs  Zehntheile  der  Gebühr  kommen  für  das  anderweite  Versteigerungsverfahren
  in  den  Fällen  der  §§  63,  82,  126,  127,  134  des  Gesetzes  vom  15.  August
1884  zur  Erhebung.

Wird  das  anderweite  Versteigerungsverfahren  vor  dem  Zuschlag  auf  ein  Gebot  eingestellt,
  so  finden  die  Bestimmungen  in  §§  5,  7,  8  entsprechende  Anwendung,  jedoch  mit
der  Maßgabe,  daß  die  Theilgebühr  von  dem  nach  Absatz  1  auszuwerfenden  Betrage  zu
berechnen  ist.

Für  die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Anberaumung  eines  anderweiten  Versteigerungstermins
  oder  auf  Wiederversteigerung  eines  versteigerten  Grundstücks  ist,  dafern
  der  Antrag  abgelehnt  wird,  oder  die  Einstellung  des  Verfahrens  vor  Anberaumung
des  Termins  erfolgt,  ein  Zehntheil  der  Gebühr  zu  erheben.

&12.  Für  das  nach  §§  172,  173  des  Gesetzes  vom  15.  August  1884  stattfindende
  anderweite  Versteigerungsverfahren  kommt  die  Gebühr  nach  §§  3  bis  9  zur
Erhebung.

In  den  Fällen  der  §§  99,  128,  129,  153,  154  des  Gesetzes  vom  15.  August
1884  erfolgt  das  anderweite  Versteigerungsverfahren  kostenfrei.

*  13.  Ein  Zehntheil  der  Gebühr  (§  3),  jedoch  nicht  mehr  als  der  Betrag  von
20  ,  wird  für  die  Abtretung  des  Erstehungsrechts  erhoben.

#14.  Für  das  Verfahren  wegen  Ausübung  eines  Vor=  oder  Wiederkaufsrechts
werden  von  dem  in  §  3  geordneten,  nach  der  Vor=  oder  Wiederkaufssumme  zu  berechnenden
  Gebührensatze  erhoben:

1.  acht  Zehntheile,  wenn  der  Berechtigte  das  Grundstück  übernimmt  (8§  72,  76  des
Gesetzes  vom  15.  August  1884),

2.  fünf  Zehntheile,  wenn  sich  ergiebt,  daß  der  Fall  der  Ausübung  des  Rechts  nicht
vorliegt  (§  73  des  Gesetzes  vom  15.  August  1884),

3.  ein  Zehntheil,  wenn  die  in  §§  68  Absatz  2,  74  des  Gesetzes  vom  15.  August
1884  vorgeschriebene  Aufforderung  an  den  Berechtigten  erlassen  worden  ist  und
die  fernere  Berücksichtigung  des  Rechts  sich  nach  §§  69,  75  jenes  Gesetzes  erledigt
  hat.