312 Innere Zustände Bayerns seit der
erscheinen und dort Sitz und Stimme zu führen. Weiter kam
ihnen zu das Recht eines gefreiten Gerichtsstandes, welcher für
die in München anwesenden Landstände der Hofrath, für die
auswärts wohnenden eine von den Regierungen war. Dazu
kam die Hofmarksgerechtigkeit und die damit verbundene niedere
Gerichtsbarkeit über alle ihre Angehörigen, das grundherrliche
Auspfändungsrecht, die Befreiung von dem jure fodri et Albergariae,
das Recht des Getreideaufkaufs bei den Häusern, das
Recht freier Auswanderung, der Selbstbesteuerung, respective
Steuerfreiheit, gemäß welchem der Landesherr von den einzelnen
Landständen keine Steuer erhielt, sondern nur von der ganzen
Corporation ein von ihr selbst bestimmtes Quantum, Ständesteuer
genannt. Diese war gewöhnlich nur der fünfte Theil der
Landsteuer, so daß, wenn das Simplum der Landsteuer 300,000
Gulden betrug, die drei Stände, welche die Landschaft bildeten,
nur 60,000 Gulden übernahmen und unter sich vertheilten.
Die bayerische Landschaft bestand aus drei Klassen der Einwohnerschaft,
aus dem Prälatenstand, aus dem Adel und aus
dem Bürgerstand. Unter die Kategorie des Prälatenstandes gehörten
die Vorstände der Collegiatstifter und der Abteien, nicht
aber der niedere Klerus und die Bettelmönche. Von dem Adel
und dem Ritterstand konnte nur derjenige in der Landschaft erscheinen,
der ein adeliges, von Dienst, Gilt, Zehent und von
anderen grundherrlichen Abgaben freies und der Landschafts-Matrikel
einverleibtes Gut besaß. Der fast allgemein dienstpflichtige
Bauernstand durfte wegen Mangel freien Eigenthums
an den Versammlungen der Freien keinen Antheil nehmen, sondern
wurde durch die Obereigenthümer seiner Güter vertreten.
Zu diesem Zwecke wurden die Landschafts-Matrikeln, welche auch
den Namen „Landtafel“ haben, vor jeder Ständeversammlung
revidirt, und die Namen der einzurufenden Stände dem Landesherrn
vorgelegt, welcher dann die Einrufung an jeder einzelnen
Landstadt erließ. Diese Tafeln waren eingetheilt in die vier
Rentämter oder Regierungen, jede Regierung in die unter ihr
stehenden landesherrlichen Aemter, und in jedem Amte (Herrschaft,
Landgericht, Pfleggericht) waren die Vor= und Geschlechtsnamen
der einberufenen ständischen Individuen und der Landgüter,