Full text : Lehrbuch der bayerischen Geschichte.

312  Innere  Zustände  Bayerns  seit  der

erscheinen  und  dort  Sitz  und  Stimme  zu  führen.  Weiter  kam
ihnen  zu  das  Recht  eines  gefreiten  Gerichtsstandes,  welcher  für
die  in  München  anwesenden  Landstände  der  Hofrath,  für  die
auswärts  wohnenden  eine  von  den  Regierungen  war.  Dazu
kam  die  Hofmarksgerechtigkeit  und  die  damit  verbundene  niedere
Gerichtsbarkeit  über  alle  ihre  Angehörigen,  das  grundherrliche
Auspfändungsrecht,  die  Befreiung  von  dem  jure  fodri  et  Albergariae,
  das  Recht  des  Getreideaufkaufs  bei  den  Häusern,  das
Recht  freier  Auswanderung,  der  Selbstbesteuerung,  respective
Steuerfreiheit,  gemäß  welchem  der  Landesherr  von  den  einzelnen
Landständen  keine  Steuer  erhielt,  sondern  nur  von  der  ganzen
Corporation  ein  von  ihr  selbst  bestimmtes  Quantum,  Ständesteuer
  genannt.  Diese  war  gewöhnlich  nur  der  fünfte  Theil  der
Landsteuer,  so  daß,  wenn  das  Simplum  der  Landsteuer  300,000
Gulden  betrug,  die  drei  Stände,  welche  die  Landschaft  bildeten,
nur  60,000  Gulden  übernahmen  und  unter  sich  vertheilten.

Die  bayerische  Landschaft  bestand  aus  drei  Klassen  der  Einwohnerschaft,
  aus  dem  Prälatenstand,  aus  dem  Adel  und  aus
dem  Bürgerstand.  Unter  die  Kategorie  des  Prälatenstandes  gehörten
  die  Vorstände  der  Collegiatstifter  und  der  Abteien,  nicht
aber  der  niedere  Klerus  und  die  Bettelmönche.  Von  dem  Adel
und  dem  Ritterstand  konnte  nur  derjenige  in  der  Landschaft  erscheinen,
  der  ein  adeliges,  von  Dienst,  Gilt,  Zehent  und  von
anderen  grundherrlichen  Abgaben  freies  und  der  Landschafts-Matrikel
  einverleibtes  Gut  besaß.  Der  fast  allgemein  dienstpflichtige
  Bauernstand  durfte  wegen  Mangel  freien  Eigenthums
an  den  Versammlungen  der  Freien  keinen  Antheil  nehmen,  sondern
  wurde  durch  die  Obereigenthümer  seiner  Güter  vertreten.
Zu  diesem  Zwecke  wurden  die  Landschafts-Matrikeln,  welche  auch
den  Namen  „Landtafel“  haben,  vor  jeder  Ständeversammlung
revidirt,  und  die  Namen  der  einzurufenden  Stände  dem  Landesherrn
  vorgelegt,  welcher  dann  die  Einrufung  an  jeder  einzelnen
Landstadt  erließ.  Diese  Tafeln  waren  eingetheilt  in  die  vier
Rentämter  oder  Regierungen,  jede  Regierung  in  die  unter  ihr
stehenden  landesherrlichen  Aemter,  und  in  jedem  Amte  (Herrschaft,
  Landgericht,  Pfleggericht)  waren  die  Vor=  und  Geschlechtsnamen
  der  einberufenen  ständischen  Individuen  und  der  Landgüter,