Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

50 Achtes Kapitel. Die Staatsbeamten. 
3. Die Witwen und die hinterlassenen ehelichen 
Kinder der mit Ruhegehaltsberechtigung !! angestellten 
Staatsbeamten haben Anspruch auf Sterbegehalt 
(Fortbezug von Gehalt, Ruhegehalt oder Wartegeld 
für ein halbes Jahr) und auf Witwen- und Waisen- 
geldnach den Bestimmungen des G. vom 10. März 1898 
4. Anspruch auf Ersatz von Auslagen: 
a) Bei Dienstreisen werden Tagegeld und Ersatz 
der Fuhrkosten !? nach Maßgabe des G.v. 29. März 1898 
über die Reisekosten der öffentlichen Beamten GS. 
23, 309 ‚gewährt. 
b) Bei Versetzungen werden die Umzugskosten 
gemäß dem G. v. 8. Juli 1879 GS. 21, 204 vergütet. 
5. Über vermögensrechtliche Ansprüche der 
Staatsbeamten und ihrer Hinterbliebenen aus dem 
Dienstverhältnis ist der Rechtsweg zulässig; doch 
muß der Klage die Entscheidung des Staatsmini- 
steriums* vorhergehen, und die Klage muß binnen 
sechs Monaten nach Zufertigung der Entscheidung 
des Staatsministeriums erhoben werden; die Ent- 
scheidungen der Dienststraf- und Verwaltungsbehörden 
darüber, ob und von wann ab ein Beamter zu ent- 
lassen, in den Warte- oder Ruhestand zu versetzen 
oder vorläufig seines Dienstes zu entheben sei, sowie 
die Entscheidung über Ordnungsstrafen sind für die 
Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten An- 
sprüche maßgebend. Zuständig sind die Landgerichte 
  
11 jn dem in Anmerkung 9 bezeichneten Fall kann 
durch Entschließung des Herzogs der Witwe und den Kindern 
des verstorbenen Beamten Sterbegehalt, Witwen- und Waisen- 
geld gewährt werden. 
12 Die Fuhrkosten werden nicht nach Pauschsätzen, 
sondern es wird an Fuhrkosten nur der erwachsende not- 
wendige Aufwand vergütet.
	        
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