50 Achtes Kapitel. Die Staatsbeamten.
3. Die Witwen und die hinterlassenen ehelichen
Kinder der mit Ruhegehaltsberechtigung !! angestellten
Staatsbeamten haben Anspruch auf Sterbegehalt
(Fortbezug von Gehalt, Ruhegehalt oder Wartegeld
für ein halbes Jahr) und auf Witwen- und Waisen-
geldnach den Bestimmungen des G. vom 10. März 1898
4. Anspruch auf Ersatz von Auslagen:
a) Bei Dienstreisen werden Tagegeld und Ersatz
der Fuhrkosten !? nach Maßgabe des G.v. 29. März 1898
über die Reisekosten der öffentlichen Beamten GS.
23, 309 ‚gewährt.
b) Bei Versetzungen werden die Umzugskosten
gemäß dem G. v. 8. Juli 1879 GS. 21, 204 vergütet.
5. Über vermögensrechtliche Ansprüche der
Staatsbeamten und ihrer Hinterbliebenen aus dem
Dienstverhältnis ist der Rechtsweg zulässig; doch
muß der Klage die Entscheidung des Staatsmini-
steriums* vorhergehen, und die Klage muß binnen
sechs Monaten nach Zufertigung der Entscheidung
des Staatsministeriums erhoben werden; die Ent-
scheidungen der Dienststraf- und Verwaltungsbehörden
darüber, ob und von wann ab ein Beamter zu ent-
lassen, in den Warte- oder Ruhestand zu versetzen
oder vorläufig seines Dienstes zu entheben sei, sowie
die Entscheidung über Ordnungsstrafen sind für die
Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten An-
sprüche maßgebend. Zuständig sind die Landgerichte
11 jn dem in Anmerkung 9 bezeichneten Fall kann
durch Entschließung des Herzogs der Witwe und den Kindern
des verstorbenen Beamten Sterbegehalt, Witwen- und Waisen-
geld gewährt werden.
12 Die Fuhrkosten werden nicht nach Pauschsätzen,
sondern es wird an Fuhrkosten nur der erwachsende not-
wendige Aufwand vergütet.