8 464] Das NVerbältuiß bes Grundbuchamts zum Vollstreckungsgericht. 755
6) Auf die Löschung des Versteigerungsvermeris und der durch
den Zuschlag erloschenen Rechte.
)Auf die Eintragung der Sicherungshypothekforderungen. gegen
den Ersteher, welcher der Vermerk hinzuzufügen ist, daß sie
auf Grund eines Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgt
Das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts ersetzt gemäß 8 3
RG.B.O. die Eintragungsbewilligung und den Antrag. Es —0
daher nicht mehr wie-nach § 124 des Preuß. J. Zw.V.G. der Beifügung
der Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses und des Vertheilungsprotokolls.
Das Vollstreckungsgericht hat um deswillen genau anzugeben,
welche Eintragungen und Löschungen im Einzelnen
zu bewirken sind. Es darf nicht durch Bezugnahme auf ein etwa
beigefügtes Vertheilungsprotokoll sich dieser Pflicht entziehen, widrigenfalls
der Grundbuchrichter das Ersuchen ablehnen wird. Andererseits.
hat Letzterer kein Recht, die Ordnungsmäßigkeit des Zwangsvollstrecungsverfahrens
und die Uebereinstimmung der vom Vollstreckungsgericht
gestellten Eintragungs= und Löschungsanträge mit dem Inhalt
der Vertheilungsverhandlungen zu prüfen. Das Legalitätsprinzip
erstreckt sich nur darauf, ob das Vollstreckungsgericht gesetzlich zu dem
Ersuchen um die einzelnen Eintragungen oder Löschungen berechtigt
gewesen ist.
3. Der Ersteher ist nicht berechtigt, vor Eintragung der durch 3. Stellungdas
Vollstreckungsgericht nachgesuchten Einschreibungen oder Löschungen des Erdie
Eintragung einer von ihm bewilligten Verfügung zu gebers um
fordern und das Grundbuchamt nicht befugt, eine solche vor amt.
jenem Zeitpunkt vorzunehmen (vgl. § 130 Abs. 3 Zw.V. G.).
Im Einzelnen ist noch zu bemerken:
Wird der bisherige Grundstückseigenthümer Ersteher des
Grundstücks, so bedarf es keiner neuen Eintragung, sondern nur eines
Vermerks, daß er auf Grund des Zuschlags Eigenthümer geblieben
oder ihm das Eigenthum belassen ist.
Die vorerwähnte Bestimmung, daß die Eintragung eines von dem
Ersteher bewilligten Rechtes am Grundstück nicht vor der Erledigung
des Ersuchens des Vollstreckungsgerichts um Berichtigung des Grundbuchs
erfolgen darf, schützt die Betheiligten gegen nachtheilige Verfügungen
des Erstehers, zu denen er an sich in Folge des Zuschlagsbeschlusses
berechtigt wäre. Der Grundbuchrichter darf einem solchen
Antrage auf Eintragung der vom Ersteher erklärten Eintragungsbewilligung
nicht stattgeben. Geschieht dies dennoch, so ist die Ein-48“