– 1915 —
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*
b)
(Fr. 6737.)
54. 2 und — sowohl schriflliche als mündlich
zu Protokoll erklässntte
Uebertragsverträge zwischen Aszendenten und Deszendenten.
a) Lästige Verträge, durch welche Immobillen allein
oder im Zusammenhange mit anderem Vermögen
von Aszendenten auf Des wenee übertragen
werden, kaeiichh dem * lichen Kaufstempel.
Es fommen jedoch für die Feüteh ung des stempelpflichtigen
Erwerbspreises folgen e von dem Erwerber
übernommene Verpflichtungen und Gegenleistungen
nicht in Anrechnung:
1) die von dem Erwerber übernommenen Schulden
des Uebertragenden, sowie die auf den überenen
Vermgensftücken haftenden beständigen
—5* und Abgaben;
2) ð zu Gunsten des Uebertragenden und dessen
Ehhatten in dem Vertrage festgesetzte AMltentheil,
die denselben S— ngen,
Liibrenten und sonstigen l lä en Geldoder
Naturalprästationen, sowie ie vnselben
zugesicherten ente;
3) die Abfindungen, Alimente und Erziehungsgeer,
welche der Erwerber nach Inhalt des
ertrages an andere Deszendenten des Uebertragenden
zu entrichten hat; endlich
4) derem e Theil des Erwerbspreises, welcher
ei Ubernehmer als sei unand eicha
en ir ist.
H#e die von dem Erwerber übermommenen
egmleistm #ungen lediglich in “ zu #a. Nr. 1.
4#6# 4. einsch xt5
bestehen, so ist
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Lebenden g * — vom
Kaufstempel