Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

–  1915  —

 

 

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*

b)

 

(Fr.  6737.)

54.  2  und  —  sowohl  schriflliche  als  mündlich
zu  Protokoll  erklässntte

Uebertragsverträge  zwischen  Aszendenten  und  Deszendenten.


a)  Lästige  Verträge,  durch  welche  Immobillen  allein

oder  im  Zusammenhange  mit  anderem  Vermögen
von  Aszendenten  auf  Des  wenee  übertragen
werden,  kaeiichh  dem  *  lichen  Kaufstempel.
Es  fommen  jedoch  für  die  Feüteh  ung  des  stempelpflichtigen
  Erwerbspreises  folgen  e  von  dem  Erwerber
  übernommene  Verpflichtungen  und  Gegenleistungen
  nicht  in  Anrechnung:

1)  die  von  dem  Erwerber  übernommenen  Schulden
des  Uebertragenden,  sowie  die  auf  den  überenen
  Vermgensftücken  haftenden  beständigen

—5*  und  Abgaben;
2)  ð  zu  Gunsten  des  Uebertragenden  und  dessen
Ehhatten  in  dem  Vertrage  festgesetzte  AMltentheil,
  die  denselben  S—  ngen,
Liibrenten  und  sonstigen  l  lä  en  Geldoder

  Naturalprästationen,  sowie  ie  vnselben

zugesicherten  ente;
3)  die  Abfindungen,  Alimente  und  Erziehungsgeer,
  welche  der  Erwerber  nach  Inhalt  des
ertrages  an  andere  Deszendenten  des  Uebertragenden
  zu  entrichten  hat;  endlich
4)  derem  e  Theil  des  Erwerbspreises,  welcher
ei  Ubernehmer  als  sei  unand  eicha
en  ir  ist.

H#e  die  von  dem  Erwerber  übermommenen

egmleistm  #ungen  lediglich  in  “  zu  #a.  Nr.  1.
4#6#  4.  einsch  xt5
bestehen,  so  ist

159-au

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Lebenden  g  *  —  vom
Kaufstempel