Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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und  ausländischen  Gläubigern  rücksichtlich  der  Behandlung  ihrer  Rechte  gemacht
  werden.

Artikel  21.

Alle  Realklagen,  desgleichen  alle  possessorischen  Rechtsmittel,  wie  auch  Dinglicher
die  sogenannten  acllones  in  rem  scriptac  mussen,  dafern  sie  eine  unbewegliche  Derichtsstond.
Sache  betreffen,  vor  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirk  sich  die  Sache  befindet,  erhoben
  werden.  Bei  beweglichen  Sachen  hat  der  Kláger  die  Wahl,  ob  er  bei
dem  Gerichte  der  belegenen  Sache  oder  dem  persönlichen  Gerichtsstande  des
Beklagten  obengedachte  Klage  anstellen  will.

In  Betreff  der  hypothekarischen  Klage  wird  von  den  kontrahirenden
Staaten  gegenseitig  anerkannt,  daß  der  Klageantrag,  auch  wenn  er  nicht  auf
Einrdumung  des  Besitzes  der  als  Hypothek  haftenden  Sache,  sondern  auf  Befriedigung
  aus  derselben  gerichtet  ist,  doch  als  eine  wirkliche  hypothekarische
Klage  betrachtet  werden  soll.

Artikel  22.

In  dem  Gerichtsstande  der  Sache  können  keine  blos  (rein)  persönlichen
Klagen  angeslellt  werden.

Artikel  23.

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  findet  jedoch  statt,  wenn  gegen  den
Besitzer  unbeweglicher  Güter  die  Klage  auf  Theilung  und  Grenzregulirung
oder  eine  solche  persönliche  Klage  angestellt  wird,  welche  aus  dem  Besitze  des
Grundstückes  oder  aus  Handlungen  fließt,  die  er  in  der  Eigenschaft  als  Gutsbesitzer
  vorgenommen  hat.  Wenn  daher  ein  solcher  Gutsbesitzer

1)  die  mit  seinem  Pachter  oder  Verwalter  eingegangenen  Verbindlichkeiten

zu  erfüllen,  oder
die  zum  Besten  des  Grundstückes  geleisteten  Vorschüsse  oder  gelieferten
Materialien  und  Arbeiten  zu  vergüten  sich  weigerk,  oder

3)  seine  Nachbarn  im  Besitze  stört,

4)  sich  eines  auf  das  benachbarte  Grundstück  ihm  zustehenden  Rechtes  bes
  ruͤhmt,  oder

5)  wenn  er  das  Grundstuͤck  ganz  oder  zum  Theil  verdußert  und  den  Kontrakt
  nicht  erfuͤllt  oder  die  schuldige  Gewähr  nicht  leistet,
so  muß  derselbe  in  allen  diesen  Faͤllen  bei  dem  Gerichtsstande  der  Sache  Recht
nehmen,  wenn  sein  Gegner  ihn  in  seinem  persoͤnlichen  Gerichtsstande  nicht
belangen  will.

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Artikel  24.

Erbschaftsklagen  werden  da,  wo  die  Erbschaft  sich  befindet,  erhoben.  Erbschafts-Wenn
  die  Erbschaftsslücke  zum  Theil  in  dem  einen,  zum  Theil  in  dem  anderen  llozen.
(Nr.  5060.)  Staats=