Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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g.  37.
Der  Kirchenvorstand  bestimmt,  in  welcher  Weise  die  Geschäfte  unter  die
einzelnen  Mitglieder  zu  vertheilen  sind.
Falls  es  zweckmäßig  erscheint,  können  für  einzelne  Geschiste  Kommissionen
ernannt  werden.  In  dieselben  können  auch  Nichtmitglieder  des  Kirchenvorstandes,
namentlich  Gemeindevertreter  gewählt  werden.

5.
Versammlungen  und  Beschlüsse  des  Kirchenkollegiums.

KG.  38.

Das  Kirchenkollegium  beschließt  über  die  von  dem  Kirchenvorstande  zur
Berathung  vorgelegten  Gegenstände.  Der  Vorsitzende  des  Kirchenvorstandes  ist
zugleich  Vorsitzender  des  Kirchenkollegiums.

Er  beruft  das  Kirchenkollegium  unter  Angabe  der  Tagesordnung,  leitet
die  Verhandlungen  und  ist  für  Aufrechthaltung  der  Ordnung  verantwortlich.

Die  Berufung  mu  geschehen,  wenn  die  Kirchenregierung  sie  verlangt,
oder  ein  Drittel  der  Gemeindevertreter  unter  Angabe  des  Zweckes  dieselbe  beantragt.
  Die  Einladung  muß  spätestens  am  Tage  vor  dem  angesetzten  Termine
erfolgen.  Ueber  die  Körmlcheten  der  Einladung  beschließt  der  Kirchenvorstand.

K.  39.

Die  Berathungen  des  Kirchenkollegiums  find  öffentlich  und  in  einem  der
Stellung  des  Letzteren  entsprechenden  Lokale  abzuhalten.  Für  einzelne  Gegenstände
  kann  durch  besonderen  Beschluß,  welcher  in  nicht  öffentlicher  Sitzung
gefaßt  wird,  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.

Die  Mitglieder  der  kirchlichen  Behörden  find  befugt,  an  den  Berathungen
des  Kirchenkollegiums  Theil  zu  nehmen,  jedoch  ohne  Stimmrecht.

Die  Bestimmung  des  F.  34  Absatz  1  findet  auch  auf  die  Sitzungen  des
Kirchenkollegiums  Anwendung,.  K.0

Die  Bestimmungen  des  F.  35  finden  in  Beziehung  auf  die  Beschlüsse  des
Kirchenkollegiums  siungemäß  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Gültigkeit
der  Beschlüsse,  wenn  der  Gegenstand  vorher  angezeigt  worden,  durch  eil.
nahme  des  vierten  Theils  der  Mitglieder  bedingt  .

Die  Beschlüsse  des  Kirchenkollegiums  werden  in  das  Protokollbuch  des
Kirchenvorstandes  eingetragen,  unter  Beobachtung  der  für  die  Protokolle  des
chewersande  ertheilten  Vorschriften.

6.
Wirkungskreis  des  Kirchenvorstandes.
KC.  41.
1.  Der  Kirchenvorstand  vertritt  die  Kirchengemeinde  in  ihren  inneren  und

äußeren  Angelegenheiten  und  hat  durch  besonnene  Anwendung  aller  sich  hierzu
(Nr.  8563.)