Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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über  16  Gramm  bis  zum  Meistgewicht  von  250  Gramm  .  .  .  I1  kr.;

mit  Einführung  der  Reichsmark-Rechnung  .  30  Pf.

II.  Bei  unzureichend  frankirten  Briefen  kommt  das  Zuschlagporto  wie  für  unfrankirte
  Briefe  neben  dem  Ergänzungsporto  zum  Ansatz.

8.  14.
Briefe  mit  Behändigungs-Schein.

I.  Wünscht  der  Absender  eines  gewöhnlichen  oder  eingeschriebenen  Briefes  über  die
erfolgte  Bestellung  eine  postamtliche  Bescheinigung  zu  erhalten,  so  muß  dem  Briefe
ein  gehörig  ausgefüllter  Behändigungsschein  äußerlich  beigefügt  und  auf  der  Adresse
vermerkt  werden:

„Mit  Behändigungsschein“
Auf  die  Außenseite  des  zusammengefalteten  Behändigungsscheins  ist  vom  Absender  des
Briefs  die  für  die  Rücksendung  erforderliche  Adresse  zu  setzen.  In  Betreff  der  Bestellung
  2c.  der  Briefe  mit  Behändigungsschein  siehe  S.  42.

II.  Für  Schreiben  mit  Behändigungsschein  werden  erhoben:

1)  das  gewöhnliche  Briefporto  für  die  Hinsendung  des  Schreibens,

2)  eine  Behändigungsgebühr

a)  von  4  kr.  und  mit  Einführung  der  Reichsmark-Rechnung  von  10  Pf.,  wenn
die  Absendung  von  einer  Staats=  oder  Gemeindebehörde  erfolgt,

b)  von  7  kr.  und  mit  Einführung  der  Reichsmark-Rechnung  von  20  Pf.,  wenn
die  Absendung  von  Privatpersonen  erfolgt,

3)  das  Porto  für  die  Rücksendung  des  Behändigungsscheins  und  zwar  wie  für  einen

einfachen  frankirten  Brief.

Wird  die  Einschreibung  verlangt,  so  tritt  dem  Porto  zu  1  die  Einschreibgebühr  von
7  kr.  und  mit  Einführung  der  Reichsmark-Rechnung  von  20  Pf.  hinzu.

III.  Formulare  zu  Behändigungsscheinen  können  bei  den  Postanstalten  zu  dem
Preise  von  1  kr.  für  je  4  Stück  und  mit  Einführung  der  Reichsmark-Rechnung  von
1  Pf.  für  je  2  Stück  bezogen  werden.

IV.  Bei  den  an  Adressaten  im  Orts=  oder  Landbestellbezirk  der  Aufgabe-Postanstalt
  gerichteten  Briefen  mit  Behändigungsschein  kommt  für  die  Rücksendung  des  letzteren
ein  Porto  nicht  in  Ansatz.

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