Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Beseitigung  von  Schifffahrtshindernissen.

Artikel  3.

Die  Bodensee-Uferstaaten  werden  auch  dafür  Sorge  tragen,  und  zwar  jeder  längs
seiner  Uferstrecke  und  auf  dem  dazu  gehörigen  Wassergebiete,  daß  nicht  durch  irgend  welche
künstliche  Anlagen,  durch  den  Betrieb  von  Gewerben  oder  durch  sonstige  Unternehmungen
der  Schifffahrt  auf  dem  Bodensee  Hindernisse  bereitet  werden.

Hafengebühren.
Artikel  4.

Für  die  Benützung  der  Hafenanstalten  sowie  der  sonstigen  Landungsstellen  sollen  außer
Magazin=  und  Lagergebühren,  deren  Feststellung  jeder  Regierung  der  Uferstaaten  überlassen
bleibt,  keinerlei  Gebühren  entrichtet  werden.

Die  hiernach  zugelassenen  Gebühren  müssen  für  Inländer  und  Ausländer  gleich  sein.

Bodensee-Schiffe  und  deren  Erfordernisse.

Artikel  5.

Als  zur  Bodensee-Schifffahrt  gehörig  soll  jedes  Schiff  betrachtet  werden,  bei  welchem
der  Nachweis  über  die  Einhaltung  der  in  den  Artikeln  6  und  7  vorgeschriebenen  Bedingungen
geliefert  wird.

Im  Uebrigen  bleibt  die  Bestimmung  darüber,  welche  Eigenschaften  zur  Tauglichkeit
eines  Schiffes  gehören,  sowie  die  Regelung  des  Verfahrens  bei  der  Untersuchung  der  Schiffe
jeder  Regierung  der  Bodensee-Uferstaaten  vorbehalten.

Artikel  6.

Bevor  ein  Schiff  seine  erste  Fahrt  auf  dem  Bodensee  antritt,  hat  der  Eigenthümer  oder
Führer  eine  Bescheinigung  über  die  Tauglichkeit  und  genügende  Ausrüstung  und  Bemannung
desselben  zu  erwirken.  Diese  Bescheinigung  wird  von  den  in  jedem  Uferstaate  hierzu  eingesetzten
  Kommissionen  für  die  Schiffe  der  Angehörigen  des  betreffenden  Staates  auf  Grund
einer  durch  Sachverständige  vorzunehmenden  Untersuchung  ausgestellt.

Diese  Untersuchung  ist  nach  jeder  wesentlichen  Veränderung  oder  Reparatur  des  Schiffes
zu  wiederholen  und  das  Ergebniß  auf  der  Prüfungsurkunde  zu  verzeichnen.

Die  Prüfungsurkunde  muß  sich  während  der  Fahrt  jederzeit  an  Bord  des  Schiffes
befinden.  Sie  ist  dem  Befrachter,  sowie  den  Hafen=  und  Polizeibehörden  auf  Verlangen  vorzuzeigen.