Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Artikel  XII.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  Bahn  werden  die  Landesregierungen,  solange
  die  Bahn  im  Eigentum  oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  sich  befindet,
  nicht  in  Anspruch  nehmen.  Sollte  dagegen  später  Eigentum  und  Betrieb
an  einen  Privatunternehmer  abgetreten  werden,  wozu  die  Genehmigung  der  beteiligten
  Regierungen  erforderlich  sein  würde,  so  bleibt  den  Landesregierungen  das
Recht  vorbehalten,  die  Bahn  nach  Maßgabe  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes
vom  3.  November  1838  anzukaufen.

Artikel  XIII.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
aus  diesem  Vertrag  erworbenen  Rechte  und  Pffichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.

Artikel  XIV.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  allerseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden,  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  soll  in  Berlin
erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
  und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  14.  März  1905.

(L.  S.)  Ottendorf.  (L.  S.)  Schaller.  (L.  S.)  von  Holleben.
(L.  S.)  von  Hinüber.  (I.  S.)  Richard.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifiziert  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  stattgefunden.

 

Gesetz=  Samml.  1906.  (Nr.  10702.)  25