Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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é122.  Unbesteigbare,  sogenannte  russische  Schornsteine  sind  nur  in  Gebäuden  mit
harter  oder  dieser  gleichgestellter  Bedachung  statthaft.

Sie  dürfen  nicht  weniger  als  15  und  nicht  mehr  als  30  cm  im  Durchmesser  oder
im  Geviert  im  lichten  Querschnitte  erhalten.

Für  drei  gewöhnliche  Stubenfeuerungen  genügt  in  der  Regel  eine  Lichtweite  von
20  bis  25  cm  Durchmesser.

Die  Wandstärke  der  Schornsteine  muß  bei  innen  und  außen  gleichvieleckigem  oder
rundem  Querschnitte  durchgängig  wenigstens  12  em,  bei  außen  quadratischen  und  innen
rundem  Querschnitte  aber  an  der  schwächsten  Stelle  wenigstens  10  cm  im  rohen  Mauerwerke
  betragen.

Am  Fuße  eines  jeden  unbesteigbaren  Schornsteins,  welcher  nicht  von  einem  Rauchfange
  oder  Kamine  ausgeht,  ist  eine  Reinigungsöffnung  von  der  Breite  des  Schornsteinlichten
  und  genügender  Höhe  mit  einem  darüber  liegenden  eisernen  Kreuze,  welches  das
Eindringen  der  Kugel  in  den  angesammelten  Ruß  verhindert,  anzubringen  und  mit  einem
dichten  und  feuerfesten  Abschluß  zu  versehen.

Die  Reinigung  der  unbesteigbaren  Schornsteine  hat  in  der  Regel  durch  deren  Ausmündung
  zu  erfolgen.  Zu  diesem  Zwecke  müssen  da,  wo  nicht  mittels  Leitern  von  außen
zu  dem  Schornsteinkopfe  gelangt  werden  kann,  die  erforderlichen  Aussteigeöffnungen  in
der  Dachfläche  angebracht  werden.

In  den  oberen  Stockwerken  Reinigungsöffnungen  anzubringen,  ist  nur  an  den  Stellen
gestattet,  wo  der  Schornstein  seine  Richtung  verändert.  Diese  Oeffnungen  müssen  einen
doppelten  gußeisernen  oder  sonst  feuerbeständigen  Verschluß  in  der  Art  erhalten,  daß
hinter  der  Thüre  oder  dem  Schieber  eine  7  cm  tiefe  Kapsel  oder  Büchse  mit  nach  dem
Schornsteinlichten  gekehrtem  Boden,  welche  die  Reinigungsöffnung  dicht  verschließt,  eingeschoben
  wird.

Unter  der  Bedingung  eines  gleichen  doppelten  Verschlusses  können  auch  ausnahmsweise
  Reinigungsöffnungen  im  Dachraume,  dem  Firsten  so  nahe  als  möglich,
angebracht  werden.

Vor  allen  Reinigungsöffnungen  im  Innern  der  Gebäude  müssen  hölzerne  Fußböden
50  em  im  Geviert  mit  Ziegeln,  Fließen  oder  Blech  feuersicher  verwahrt  werden.

Alles  Holzwerk  muß  wenigstens  60  cm  von  den  Oeffnungen  entfernt  bleiben,  oder
es  ist  dasselbe  mindestens  bis  auf  gleiche  Entfernung  feuersicher  zu  verkleiden.

123.  Durch  örtliche  Polizeiverordnung  können  Bestimmungen  über  die  Anlage
und  Reinigung  der  Schornsteine  getroffen  werden.

*124.  Kamine,  welche  zur  Beheizung  von  Stuben=  und  anderen  Oefen  dienen,
sind,  wenn  sie  nicht  die  Basis  eines  massiv  zu  gründenden  Schornsteins  bilden,  sondern