Full text : Europäischer Geschichtskalender. Zwölfter Jahrgang. 1871. (12)

Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  249

Partei  (Schüttinger-Barth)  einen  Antrag  zur  Wahrung  vertragsmäßiger
Rechte  des  bayr.  Staates  gegenüber  der  Reichsgesetzgebung:

§  1.  In  allen  Fällen,  in  welchen  der  Bundesrath  über  Abänderungen
der  Competenz  der  Verfassung  des  deutschen  Reiches  oder  liber  Zusätze  zu  derselben,
  oder  über  diejenigen  Vorschriften  der  Verfassung  beschließt,  durch  welche
bestimmte  Rechte  Bayerns  in  dessen  Verhältniß  zur  Gesammtheit  festgestellt
wurden,  sind  die  bayerischen  Vertreter  im  Bundesrathe  bezüglich  ihrer  dort
abzugebenden  Erklärungen  an  die  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräthe
und  der  Kammer  der  Abgeordneten  gebunden.  §  2.  Bevor  diese  Zustimmung
  der  beiden  Kammern  des  Landtages  erfolgt  ist,  haben  die  bayerischen
Vertreter  im  Bundesrathe  alle  Anträge,  welche  sich  auf  die  in  Ziff.  1  bezeichneten
  Abänderungen  beziehen,  abzulehnen.  §  3.  Die  bayerischen  Staatsminister
  sind  für  die  Beobachtung  dieses  Gesetzes  nach  Tit.  X  8§8§  4  bis  6  der
Verfassungsurkunde  und  nach  dem  Gesetze  vom  4.  Juni  1848,  „die  Verantwortlichkeit
  der  Minister  betreffend“,  haftbar.

13.  Dec.  (Sachsen.)  II.  Kammer:  Die  beiden  bisher  geirennten  liberalen

14.

7’

Parteien  der  Kammer  (Nat.-lib.  und  Fortschr.)  verschmelzen  sich  zu
Einer  Partei.

„  (Preußen.)  Abg.-Haus:  Der  Cultminister  v.  Mühler  legt  demselben
  als  Vorläufer  des  allg.  Unterrichtsgesetzes  den  schon  in  der
Thronrede  angekündigten  Gesetzentwurf  betr.  die  Beaufsichtigung  des
Unterrichts=  und  Erziehungswesens  vor,

da  es  mit  Rücksicht  auf  das  praktische  Bedürfniß  der  Staatsregierung
daran  liegt,  diesen  Gesetzentwurf  vorweg  zur  Berathung  zu  bringen.  Der
Gesetzentwurf  umfaßt  nur  zwei  Paragraphen:  „§  1.  Die  Aussicht  über  alle
öffentlichen  und  Privatunterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten  steht  dem  Staate
zu.  Demgemäß  handeln  alle  mit  dieser  Aufsicht  betrauten  Behörden  und  Beamten
  im  Auftrage  des  Staates.  8§  2.  Die  Ernennung  der  Localund
  Kreis-Schulinspektoren  und  die  Abgrenzung  ihrer  Aufsichtsbezirke  gebührt
dem  Staate  allein.  Der  vom  Staate  den  Inspektoren  der  Volksschule
ertheilte  Auftrag  ist,  sofern  sie  das  Amt  als  Nebenamt  oder  Ehrenamt  verwalten,
  jederzeit  widerruflich.  Diejenigen  Personen,  welchen  die  bisherigen
Vorschriften  die  Inspektionen  über  die  Volksschule  zuweisen,  sind  verpflichtet,
dieses  Amt  gegen  die  etwaigen  Dienstbezüge  im  Auftrage  des  Staates  fortzuführen
  oder  auf  Erfordern  zu  Übernehmen.  Alle  entgegenstehenden  Bestimmungen
  sind  aufgehoben.“  Nach  der  bisherigen  Gesetzgebung,  bemerkt  der
Minister  zu  der  Vorlage,  ist  das  Amt  des  Kreis-Schulinspektors  mit  der
Stellung  des  Superintendenten  oder  des  Erzpriesters  oder  Dekans  unmittelbar
verknüpft  gewesen.  Das  gegenwärtige  Gesetz  läßt  es  dem  Staate  frei,  in  der
Bestellung  dieser  Aufsichtsbehörden  unabhängig  und  nach  seinem  selbstständigen
Ermessen  zu  verfahren.  Es  ist  nicht  die  Absicht,  damit  eine  Trennung  der
Kirche  und  der  Schule  zu  vollziehen,  vielmehr  ist  man  nach  wie  vor  der  Ansicht,
  daß  dies  dem  Interesse  der  Schule  am  heilsamsten  sein  wird,  wenn  eine
Vereinigung  der  beiden  Inspektionen  in  derselben  Hand  stattfinden  kann,  ohne
das  Interesse  des  Staats  zu  schädigen.  Der  Staat  kann  aber  um  der  Verantwortung
  willen,  die  er  für  die  Erziehung  der  Jugend,  der  kommenden  Geschlechter,
  hat,  diese  Aussicht  nicht  abhängig  machen  von  einem  bloß  zufälligen
Zusammentreffen,  sondern  er  muß  sich  das  Recht  und  die  Freiheit  wahren,
überall,  wo  das  Bedürfniß  es  fordert,  auch  selbstständig  eintreten  zu  können.

„  (Sachsen.)  II.  Kammer:  Die  Regierung  macht  derselben  eine
Vorlage  betr.  Gehaltserhöhung  der  Schullehrer.