Metadata : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.

I.  Anlaß  und  Zweck  des  Gesetzes.

Deutschland  und  seine  Verbündeten  kämpfen  nicht  nur  gegen
eine  große  Uebermacht,  sondern  auch  gegen  Feinde,  denen  für  ihre
Versorgung  mit  Kampfmitteln  alle  neutralen  Länder  zur  Ver—
fügung  stehen.  Dieser  Umstand  hat  sich  im  Laufe  des  Krieges
immer  mehr  geltend  gemacht,  insbesondere  ist  bei  den  großen  Of—
fensiven  des  Jahres  1916  im  Osten  und  Westen  eine  Ueberlegenheit
  des  Feindes  an  Geschützen  und  Munition  hervorgetreten,
welche  die  Lage  sehr  schwierig  gestaltete.  England  hatte  durch  die
Schaffung  eines  Munitions-Ministeriums  mit  außergewöhnlich
großen  Befugnissen  mit  größter  Energie  eine  außerordentliche
Steigerung  seiner  Munitionserzeugung  zustande  gebracht.  Dazu
kamen  ungeheure  Lieferungen  an  Geschützen,  Munition  und  an
Kriegsgerät  jeder  Art  aus  Japan  an  Rußland  und  insbesondere
aus  Nordamerika  an  alle  uns  feindlichen  Staaten.  Eine  gleiche
Bevorzugung  der  feindlichen  Staaten  und  Erschwerung  unserer
Lage  ergab  sich  daraus,  daß  den  Feinden  die  Zufuhr  von  Lebensmitteln
  und  Rohstoffen  aus  allen  Ländern  zur  Verfügung  stand,
während  Deutschland  von  der  Zufuhr  zur  See  so  gut  wie  ganz
abgeschlossen  und  auf  sich  selbst  angewiesen  war.  Eine  Aenderung
dieser  Sachlage  kann  nur  dadurch  herbeigeführt  werden,  daß  Arbeitskräfte
  in  viel  größerer  Zahl  als  bisher  dem  Staate  auch  aus
den  Kreisen  der  Bevölkerung  zur  Verfügung  gestellt  werden,
welche  zum  Heeresdienste  nicht  verpflichtet  sind.  Nur  auf  diese
Weise  kann  der  Bestand  des  Heeres  an  Kampftruppen  dadurch  erhöht
  werden,  daß  die  in  der  Heimat  und  in  der  Etappe  mit  militärisch
  minder  wichtigen  Tätigkeiten  befaßten  Heeresangehörigen
durch  Einstellung  nicht  heerespflichtiger  Arbeitskräfte  für  den
Frontdienst  freigemacht  werden  und  daß  andererseits  den  für  die
Beschaffung  von  Waffen  und  Munition  notwendigen  Betrieben
durch  Zuführung  weiterer  Arbeitskräfte  eine  Erhöhung  ihrer  Leistungen
  ermöglicht  wird.  Insofern  ist  die  Arbeiterfrage  in  dem
gegenwärtigen  Kriege  die  Hauptsache,  und  insbesondere  wieder  die
Frage  der  Beschaffung  von  Facharbeitern.

Entsprechend  dem  Anlaß  des  Gesetzes  geht  sein  Zweck  hiernach
dahin,  möglichst  alle  durch  den  Heeresdienst  nicht  in  Anspruch  genommenen
  Arbeitskräfte  mittelbar  den  Zwecken  der  Kriegsführung
  dienstbar  zu  machen,  ihre  Tätigkeit  also  solchen  Betrieben  zuzuweisen,
  welche  zur  Beschaffung  der  Lebensnotwendigkeiten  des
Heeres  und  des  Volkes  erforderlich  sind.