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Der Hauptinhalt der neuen Staatsverfassung zerfällt in
acht Hauptabschnitte. (Einiges ist abgeändert worden. S. weiter unten.)
Der erste Hauptabschnitt handelt von der Regierung des
Königreichs im allgemeinen. In demselben ist Folgendes festgesetzt:
Die Regierungsform ist monarchisch, und es besteht dabei eine landständische
Verfassung. Der König, welcher das souveräne, d. i. unabhängige Oberhaupt
des Staates ist, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie
unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person
ist heilig und unverletzlich. Die Krone ist erblich im Mannesstamme des
Fürstenhauses nach dem Erstgeburtsrechte.
Der zweite Hauptabschnitt handelt von dem Staatsgute,
sowie von dem Vermögen des königlichen Hauses und enthält
folgende Hauptbestimmungen: Das Staatsgut, z. B. die Kammergüter
(Domainen), Forsten, Bergwerke 2c., wird nur zu Staatszwecken benutzt
und kann ohne Einwilligung der Stände weder vermindert, noch mit
Schulden belastet werden. Das königliche Hausfideicommiß, d. h. das dem
königlichen Hause zum Gebrauche überlassene Gut, z. B. Schlösser, Gold-
und Silbergeräthe, Kunstsammlungen 2c., ist Eigenthum des königlichen
Hauses, geht aber auf den jedesmaligen rechtmäßigen Regenten über. Hierin
ist das Privatvermögen des Königs und der königlichen Familie nicht begriffen.
Der König bezieht jährlich eine mit den Ständen auf seine Regierungszeit
verabschiedete Summe aus den Staatskassen als Civilliste, welche weder ohne
seine Zustimmung vermindert, noch ohne Zustimmung der Stände erhöht
werden kann, und die niemals mit Schulden belastet werden darf.
Der dritte Hauptabschnitt handelt von den Rechten und
Pflichten der Unterthanen und hebt unter anderen hervor, daß jeder,
der innerhalb der Grenzen des Staates wohnt, zu Beobachtung der Gesetze
desselben verpflichtet ist, daß er aber auch den gesetzlichen Schutz in Anspruch
nehmen kann. Jeder Unterthan ist ferner berechtigt, seinen Beruf und sein
Gewerbe nach eigener Neigung zu wählen. Die Verpflichtung zur Ver-
theidigung des Vaterlandes und die Verbindlichkeit zum Waffendienste ist
allgemein. Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit und Schutz
in der Gottesverehrung seines Glaubens gewährt. Die Verschiedenheit des
Standes und der Geburt begründet keinen Unterschied in der Berufung zu
irgend einer Stelle im Staatsdienste. Jeder hat das Recht, über gesetz-
oder ordnungswidriges Verfahren einer Behörde oder Verzögerung der Ent-
scheidung bei der zunächst vorgesetzten Behörde schriftliche Beschwerde zu
fürren. Uebrigens bleibt auch jedem unbenommen, seine Wünsche und
eschwerden bei dem Regenten unmittelbar anzubringen. Alle Unterthanen
haben zu den Staatslasten beizutragen.
Der vierte Hauptabschnitt handelt von der Verantwortlich-
keit der Staatsdiener, namentlich der Minister, welche letztere
den Landständen für ihre Regierungsthätigkeit verantwortlich sind. Ferner
ist festgesetzt, daß, so lange der König katholisch ist, die oberste Leitung der
Angelegenheiten der evangelischen Kirche jedesmal dem Culiusminister und
noch zwei anderen Ministern zusteht. Diese (in evangelicis beauftragten
Staatsminister) müssen der evangelischen Confession angehören.
Der fünfte Hauptabschnitt, welcher von der Rechtspflege
handelt, bestimmt, wie die Verwaltung der Gerichtsbarkeit gehandhabt
werden soll. In demselben ist hervorgehoben, daß die Gerichtsbehörden ihrer
Entscheidung die Gründe beizufügen haben, daß die Regierung keinen Ein-