Inhaltsverzeichnis : Protokolle der im October 1873 im Königlich Preußischen Unterrichts-Ministerium über verschiedene Fragen des höheren Schulwesens abgehaltenen Conferenz.

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Ferienzeit  zu  beftimmen  sein,  und  wie  läßt  sich  in  der
Lage  der  Ferien  eine  größere  Uebereinstimmung  herbeiführen?

14.  Bei  vielen  höheren  Lehranstalten,  namentlich  städtischen  Patronats,
  bestehen  besondere  Curatorien.  Sind  die  Befugnisse
  derselben  und  ihre  Zusammensetzung  gesetzlich  zu  regeln?
Ist  es  ferner  ausführbar,  in  analoger  Weise  auch  bei  den

von  Seiten  des  Staats  unterhaltenen  Schulen  Cutatorien
zu  bestellen,  an  denen  das  zunächst  interessirte  Publicum  (die
sogenannte  Schulgemeinde)  betheiligt  istt.

15.  Ist  der  Schule  eine  disci  plinarische  Befugniß  über  die
ihr  anvertraute  Jugend  auch  für  deren  Verhalten  außerhalb
der  Schule  zuzugestehen!)

16.  Kann  den  angestellten  Lehrern  ein  Asrensionsrecht  fugestanden
  werden,  und  wie  würde  dasselbe  eventl.  rücksichtlich
der  Ausdehnung  des  Staats,  der  Verschiedenheit  des  Patronats
  der  öffentlichen  Lehranstalten  und  der  in  den  einzelnen
Fällen  erforderlichen  Unterrichtsqualification  zu  regeln  sein?

17.  Ist  die  gegenwärtig  geltende  Norm,  wonach  der  Director
einer  höllcken  Schule  zur  Uebernahme  wöchentlicher  Lehrstunden
  bis  zu  16,  die  etatsmäßigen  Oberlehrer  bis  zu  22,
die  ordentlichen  Lehrer  bis  zu  24  die  technischen  und  Elementarlehrer
  bis  zu  28  zu  verpflichten  sind,  beizubehalten?

Ist  den  angestellten  Lehrern  die  Uebernahme  von  Nebenämtern
  zu  gestatten,  und  unter  welchen  Bedingungen?
ie  weit  können  die  angestellten  Lehrer  zur  Vertretung
verhinderter  Collegen  ohne  Entschädigung  in  Anspruch  genommen
  werden?  «  «-«"«

inklimden27.Septep1berls73.

Erste  und  zweite  Sitzung,  8.  u.  9.  October  1873.

Zunächst  sprach  der  Minister  Dr.  Falk  den  zur  Conferenz
Verfammelten  seinen  Dank  aus  für  die  Bereitwilligkeit,  mit
welcher  sie  seiner  Einladung  gefolgt  seien.  ·  '

Er  wünsche,  bemerkte  er,  von  der  Versammlung  ein  Gutachten
über  die  zur  Verhandlung  gestellten  Fragen  zu  erhalten,  nicht  nur
zu  seiner  eigenen  Information,  sondern  auch  und  vorzüglich  um  für
die  im  Wege  der  Gesetzgebung  zu  fördernde  Angelegenheit  eine
sichere  Grundlage  zu  gewinnen:  Letzteres  könne  besremdend  erscheinen,
  da  für  ein  Unterrichtsgesetz  bereits  Material  in  bedeutendem
  Umfange  vorliege.  Es  sei  jedoch  zu  erwägen,  daß  eine  Menge
wichtiger  Fragen,  wozu  ein  Theil  der  jetzt  angeregten  gehöre,  im
Laufe  der  letzten  Jahre  unter  neue,  oder  unter  vergessene  und