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Ferienzeit zu beftimmen sein, und wie läßt sich in der
Lage der Ferien eine größere Uebereinstimmung herbeiführen?
14. Bei vielen höheren Lehranstalten, namentlich städtischen Patronats,
bestehen besondere Curatorien. Sind die Befugnisse
derselben und ihre Zusammensetzung gesetzlich zu regeln?
Ist es ferner ausführbar, in analoger Weise auch bei den
von Seiten des Staats unterhaltenen Schulen Cutatorien
zu bestellen, an denen das zunächst interessirte Publicum (die
sogenannte Schulgemeinde) betheiligt istt.
15. Ist der Schule eine disci plinarische Befugniß über die
ihr anvertraute Jugend auch für deren Verhalten außerhalb
der Schule zuzugestehen!)
16. Kann den angestellten Lehrern ein Asrensionsrecht fugestanden
werden, und wie würde dasselbe eventl. rücksichtlich
der Ausdehnung des Staats, der Verschiedenheit des Patronats
der öffentlichen Lehranstalten und der in den einzelnen
Fällen erforderlichen Unterrichtsqualification zu regeln sein?
17. Ist die gegenwärtig geltende Norm, wonach der Director
einer höllcken Schule zur Uebernahme wöchentlicher Lehrstunden
bis zu 16, die etatsmäßigen Oberlehrer bis zu 22,
die ordentlichen Lehrer bis zu 24 die technischen und Elementarlehrer
bis zu 28 zu verpflichten sind, beizubehalten?
Ist den angestellten Lehrern die Uebernahme von Nebenämtern
zu gestatten, und unter welchen Bedingungen?
ie weit können die angestellten Lehrer zur Vertretung
verhinderter Collegen ohne Entschädigung in Anspruch genommen
werden? « «-«"«
inklimden27.Septep1berls73.
Erste und zweite Sitzung, 8. u. 9. October 1873.
Zunächst sprach der Minister Dr. Falk den zur Conferenz
Verfammelten seinen Dank aus für die Bereitwilligkeit, mit
welcher sie seiner Einladung gefolgt seien. · '
Er wünsche, bemerkte er, von der Versammlung ein Gutachten
über die zur Verhandlung gestellten Fragen zu erhalten, nicht nur
zu seiner eigenen Information, sondern auch und vorzüglich um für
die im Wege der Gesetzgebung zu fördernde Angelegenheit eine
sichere Grundlage zu gewinnen: Letzteres könne besremdend erscheinen,
da für ein Unterrichtsgesetz bereits Material in bedeutendem
Umfange vorliege. Es sei jedoch zu erwägen, daß eine Menge
wichtiger Fragen, wozu ein Theil der jetzt angeregten gehöre, im
Laufe der letzten Jahre unter neue, oder unter vergessene und