Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

8.  18.

Der  Verkauf  der  in  einem  anderen  Staats-  oder  Rechtsgebiete  belegenen  unbeweglichen  Sachen
und  die  Befriedigung  der  Gläubiger,  welche  aus  der  durch  den  Kaufpreis  gebildeten  Masse  ihre  abgesonderte
  Befriedigung  zu  verlangen  berechtigt  sind,  erfolgt  am  Orte  der  belegenen  Sache  nach  den
Vorschriften,  welche  gelten  würden,  wenn  der  Konkurs  daselbst  eröffnet  wärce.  Sofern  nach  den  Gesetzen
  dleses  Orts  die  bezeichneten  Gläubiger  ihre  Rechte  bei  dem  Konkursgericht  geltend  zu  machen
hätten,  tritt  an  Stelle  des  letzteren  das  zuständige  Gericht  des  Orts  der  belegenen  Sache.

Insoweit  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  wo  sich  abzulieferndes  Vermögen  befindet,  im  Falle  der
daselbst  erfolgten  Eröffnung  des  Konkurses  ein  Spezial=  oder  Partikular-Konkurs  über  das  abzuliefernde
  Vermögen  oder  einzelne  Theile  desselben  zu  eröffnen  wäre,  wird  dieser  Konkurs  eröffnet.

Der  Betrag,  welcher  nach  Befriedigung  der  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  dieses  Paragraphen
zu  berücksichtigenden  Gläubiger  übrig  bleibt,  ist  zur  Konkursmasse  abzuliefern.

8.  19.

Ist  eine  bürgerliche  Rechtsstreitigkeit  in  einem  Bunbesstaate  rechtshängig  geworden  oder  rechtskräftig
  entschieden,  so  kann  die  Rechtshängigkeit  oder  die  Rechtskraft  vor  jedem  Gerichte  desselben  oder
eines  anderen  Bundesstaates  geltend  gemacht  werden.

Zweiter  Abschnitt.
Von  der  Rechtshülfe  in  Strafsachen.

8.  20.

Die  Gerichte  eines  Bundesstaates  haben  in  Strafsachen  den  Gerichten  der  anderen  Bundesstaaten
  auf  Requisition  dieselbe  Rechtshülfe  zu  leisten,  wie  den  Gerichten  des  eigenen  Staates,  insoweit
  sich  nicht  aus  den  88.  21.  bis  33.  ein  Anderes  ergiebt.

#S.  21.

Die  Gerichte  eines  Bundesstaates  sind  verpflichtet,  Personen,  welche  von  den  Gerichten  eines
anderen  Bundesstaates  wegen  einer  strafbaren  Handlung  verfolgt  werden  oder  verurtheilt  sind,  diesen.
Gerichten  auf  Ersuchen  auszuliefern,  wenn  die  strafbare  Handlung,  wegen  welcher  die  Auslieferung
beantragt  wird,  in  dem  Gebiete  des  Bundesstaates  verübt  ist,  welchem  das  ersuchende  Gerlcht
angehört.

Bei  Anwendung  dieser  Vorschrift  wird  angenommen,  daß  eine  mittelst  der  Presse  verübte  strafbare
  Handlung  nur  an  dem  Orte  verübt  sei,  an  welchem  das  Preßerzeugniß  erschienen  ist.

5.  22.
Die  Verpflichtung  zur  Auslleferung  (s.  21.)  erstreckt  sich  auf  die  Auslleferung  der  Theilnehmer,