Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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dass  eine  Verantwortlichkeit  ihre  eigentliche  Grundlage  im  Staatsrechte  hat,
braucht  keineswegs  nothwendig  die  Realisirung  derselben  durch  Mittel  und
Formen  auszuschliessen,  welche  dem  Gebiete  des  Strafrechts  angehören.  Ich
verweise  etwa  auf  den  strafrechtlich  verfolgbaren  Missbrauch  des  Wahlrechts,
durch  dessen  Zugeständniss  die  Wähler  zu  staatlicher  Organstellung  berufen
werden.  Die  Widerlegung  der  Lehre  von  der  disziplinarrechtlichen  Natur
der  Ministerverantwortlichkeit  sucht  Pıstorıus  durch  die  bekannten  Argumente
  zu  erbringen,  dass  es  gegenüber  dem  Minister  an  einem  beamtenmässigen
  Dienstoberen,  dessen  Existenz  für  das  Disziplinarrecht  wesentlich
sei,  mangle,  dass  die  Disziplin  über  einen  Minister  durch  den  Monarchen
innerhalb  der  ihm  zustehenden  freien  Entlassungsbefugniss  ausgeübt  werde.

Wie  immer  man  sich  zu  dem  Ergebniss  der  angezeigten  Schrift  verhalten
  mag,  jedenfalls  darf  ihr  die  Anerkennung  nicht  vorenthalten  werden,
dass  es  Gedankenarbeit,  nicht  blosse  Kompilation  ist,  die  geboten  wird.  Auch
die  Behandlung  der  Detailfragen  darf  als  anregend  bezeichnet  werden.

Pısrtorıvs  schränkt  die  Ministeranklage  auf  Verfassungsverletzung  ein,
und  hält  dafür,  der  vom  Rezensenten  für  die  Ausdehnung  der  Verantwortlichkeit
  auf  Gesetzesverletzung  vorgebrachte  Grund,  dass  viele  Verfassungsbestimmungen
  nur  Grundsätze  enthalten,  die  erst  eines  Ausführungsgesetzes
bedürfen,  um  sich  im  Leben  bethätigen  zu  können,  sei  schon  desshalb  nicht
stichhaltig,  weil  die  Verletzung  eines  solchen  Ausführungsgesetzes  in  der
Regel  auch  eine  Verletzung  des  in  der  Verfassung  enthaltenen  Grundsatzes
darstellen,  sich  demnach  als  Verfassungsverletzung  qualifiziren  werde.  Vielleicht
  möchte  Pistoriıvs  in  seiner  Ansicht  doch  schwankend  werden,  wenn
er  etwa  Art.  12  des  österreichischen  Staatsgrundgesetzes  über  die  allgemeinen
Rechte  der  Staatsbürger  und  die  Einzelbestimmungen  der  österreichischen
Gesetze  über  das  Vereins-  und  Versammlungsrecht  ins  Auge  fassen  würde.
Wenn  Pıstorıus  die  Ausdehnung  der  Kompetenz  des  Staatsgerichtshofes  auf
Verfassungsverletzungen  der  Volksvertreter  nicht  prinzipwidrig,  wohl  aber
unnöthig  und  unpraktisch  erachtet,  so  stimme  ich  mit  der  Einschränkung  zu,
dass  eine  rechtlich  geordnete  Verantwortlichkeit  des  Kammerpräsidiums,
  welches  an  der  Handhabung  konstitutioneller  Bestimmungen
  und  an  der  Lösung  von  Verfassungsfragen  sehr
häufig  in  ausschlaggebender  Weise  mitzuwirken  berufen  ist,  de
lege  ferenda  durchaus  gerechtfertigt  wäre.

Beachtenswerth  sind  die  Ausführungen  des  Verfassers  über  die  Eventualität
  einer  Verletzung  der  Reichsverfassung  durch  einen  einzelstaatlichen
Minister.

In  Betreff  der  Instruktionsertheilung  zum  Bundesrathe  richtet  sich,  wie
Pıstorıvus  zutreffend  darthut,  die  ministerielle  Verantwortlichkeit  nach  dem
positiven  Rechte  der  Einzelstaaten.  Da  die  Möglichkeit  einer  Verfassungsoder
  Gesetzesverletzung  dem  Wesen  der  Instruktionsertheilung  widerstreitet,
kann  sie  das  Substrat  einer  Anklage  überhaupt  nur  dann  bilden,  wenn  —